RoHS und REACH – warum werden sie häufig verwechselt?

1. RoHS und REACH – warum werden sie häufig verwechselt?

RoHS und REACH gehören zu den wichtigsten europäischen Regelwerken, wenn es um Stoffe und Chemikalien in Produkten geht. Gerade bei elektrischen und elektronischen Produkten werden die beiden Anforderungen jedoch häufig miteinander gleichgesetzt.

Das ist verständlich: Beide Regelwerke beschäftigen sich mit potenziell gefährlichen Stoffen, beide können Anforderungen an Hersteller und Lieferketten auslösen und beide spielen bei der Bewertung der Materialkonformität eines Produkts eine wichtige Rolle. Trotzdem verfolgen RoHS und REACH unterschiedliche Ziele und funktionieren nach unterschiedlichen rechtlichen Mechanismen.

Der entscheidende Unterschied lässt sich vereinfacht so zusammenfassen:

RoHS beschränkt bestimmte gefährliche Stoffe gezielt in elektrischen und elektronischen Geräten. REACH ist ein deutlich breiteres Chemikalienrecht, das die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen regelt.

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA beschreibt RoHS ausdrücklich als Regelwerk zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten.

Zwei Regelwerke, unterschiedliche Perspektiven

Bei RoHS steht zunächst das fertige elektrische oder elektronische Produkt im Mittelpunkt.

Ein Hersteller eines elektrischen Geräts muss prüfen, ob sein Produkt in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fällt und ob die darin enthaltenen relevanten Materialien die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten. Die Beschränkungen beziehen sich dabei auf bestimmte Stoffe und auf deren Konzentration in homogenen Materialien.

REACH betrachtet dagegen die chemischen Stoffe und ihre Verwendung entlang der Lieferkette. Das Regelwerk ist nicht auf elektrische und elektronische Produkte beschränkt. Es kann beispielsweise Anforderungen an Stoffe als solche, Gemische oder Erzeugnisse stellen.

Dadurch können bei einem elektrischen Produkt beide Regelwerke gleichzeitig relevant sein – allerdings aus unterschiedlichen Gründen.

Ein einfaches Beispiel:

Ein Hersteller produziert ein elektronisches Steuergerät.

  • RoHS: Enthält das Steuergerät oder eines seiner Materialien einen RoHS-beschränkten Stoff oberhalb des zulässigen Grenzwerts?
  • REACH: Enthält das Produkt beispielsweise einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC), der auf der REACH-Kandidatenliste steht? Gibt es aufgrund der konkreten Verwendung weitere REACH-Anforderungen oder Beschränkungen?

Die Antwort auf die erste Frage ersetzt deshalb nicht automatisch die Antwort auf die zweite.

Warum eine RoHS-Erklärung keine REACH-Erklärung ist

Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, von einem Lieferanten lediglich eine allgemeine „RoHS/REACH Declaration“ zu erhalten und daraus abzuleiten, dass damit sämtliche Anforderungen erfüllt seien.

Das ist problematisch.

Eine RoHS-Konformitätserklärung beantwortet grundsätzlich die Frage, ob die Anforderungen der RoHS-Richtlinie für das betreffende Produkt erfüllt werden. Eine REACH-Bewertung kann dagegen andere Stoffe, andere Grenzwerte und andere Verpflichtungen betreffen.

Auch die Stofflisten sind nicht identisch. Die RoHS-Richtlinie enthält eine eigene Liste beschränkter Stoffe. ECHA führt diese Liste als Annex II der RoHS-Richtlinie; aktuell umfasst sie zehn Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen.

REACH arbeitet unter anderem mit der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC), mit Beschränkungen nach Anhang XVII und mit weiteren Mechanismen. Ein Stoff kann daher unter REACH relevant sein, obwohl er nicht zu den derzeit unter RoHS beschränkten Stoffen gehört.

Umgekehrt bedeutet die Tatsache, dass ein Stoff unter RoHS geregelt ist, nicht automatisch, dass die entsprechende RoHS-Anforderung aus REACH stammt.

Warum die Verwechslung gerade bei Elektronik häufig vorkommt

Bei elektronischen Produkten greifen beide Regelwerke häufig auf dieselben Lieferketten zurück.

Ein Hersteller kauft beispielsweise:

  • Kunststoffgehäuse,
  • Kabel,
  • Leiterplatten,
  • Steckverbinder,
  • Displays,
  • Netzteile,
  • elektronische Baugruppen oder
  • mechanische Komponenten

von verschiedenen Lieferanten ein.

Für viele dieser Komponenten erhält der Hersteller Material- oder Konformitätserklärungen. In der Praxis werden dabei häufig Begriffe wie „RoHS compliant“, „REACH compliant“, „RoHS & REACH compliant“ oder „halogen free“ nebeneinander verwendet.

Diese Aussagen klingen ähnlich, beschreiben aber nicht zwingend dasselbe.

Besonders kritisch wird es, wenn eine Erklärung keine Angaben zum Bewertungsumfang, zum Gültigkeitsdatum, zur konkreten Materialzusammensetzung oder zu relevanten Ausnahmen enthält.

Eine pauschale Lieferantenerklärung kann deshalb zwar ein wichtiges Dokument sein, sie ersetzt aber nicht automatisch die eigene Konformitätsbewertung des Herstellers.

RoHS und REACH können gleichzeitig gelten

Es ist also kein „RoHS oder REACH“-Thema.

Bei einem elektrischen oder elektronischen Produkt können beide Regelwerke gleichzeitig relevant sein.

Die Europäische Kommission weist selbst auf Überschneidungen zwischen den Stoffbeschränkungen von RoHS und den Mechanismen von REACH hin. Gleichzeitig bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich Anwendungsbereich, Zielsetzung und rechtlichem Mechanismus.

Das ist für Hersteller besonders wichtig: Eine RoHS-Prüfung sollte nicht automatisch als vollständige chemikalienrechtliche Bewertung des Produkts verstanden werden.

Die grundlegende Unterscheidung

 RoHSREACH
SchwerpunktBeschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in EEEChemikalienrecht und sichere Verwendung von Stoffen
Typischer Fokus beim HerstellerProdukt und enthaltene homogene MaterialienStoffe, Gemische und Erzeugnisse entlang der Lieferkette
AnwendungsbereichSpezifisch auf elektrische und elektronische Geräte ausgerichtetSehr breit, nicht auf Elektronik beschränkt
StoffregelungEigene Liste beschränkter StoffeVerschiedene Mechanismen, u. a. SVHC/Kandidatenliste und Beschränkungen
Typische NachweiseTechnische Dokumentation, Lieferantennachweise, ggf. PrüfberichteLieferketteninformationen, SVHC-Bewertung und je nach Fall weitere REACH-Nachweise

Diese Tabelle ist bewusst vereinfacht. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt immer vom Produkt, den verwendeten Materialien, den Stoffen und der jeweiligen Regelung ab.

Was Hersteller daraus mitnehmen sollten

Die wichtigste Erkenntnis lautet daher:

RoHS und REACH sind keine zwei Bezeichnungen für dieselbe Anforderung.

RoHS beantwortet vor allem die Frage, ob bestimmte beschränkte Stoffe in einem elektrischen oder elektronischen Produkt innerhalb der zulässigen Konzentrationsgrenzen liegen.

REACH geht deutlich weiter und betrachtet chemische Stoffe und deren Verwendung über verschiedene Stufen der Lieferkette hinweg.

Für Hersteller bedeutet das: Eine RoHS-Konformitätserklärung ist kein automatischer Nachweis für vollständige REACH-Konformität – und eine REACH-Erklärung ersetzt umgekehrt nicht die RoHS-Bewertung.

Gerade deshalb sollte die Bewertung von RoHS und REACH zwar koordiniert, aber als zwei getrennte Compliance-Prüfungen betrachtet werden.

Die folgenden Kapitel gehen zunächst detailliert auf RoHS ein: Was genau ist RoHS, welche Stoffe sind beschränkt und für welche Produkte gelten die Anforderungen?

2. Was ist RoHS?

RoHS steht für „Restriction of Hazardous Substances“ und bezeichnet die europäische Regelung zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.

Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 2011/65/EU, häufig als „RoHS 2“ bezeichnet. Ihr Ziel ist es, die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten zu beschränken und dadurch die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Gleichzeitig soll die umweltgerechte Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterstützt werden.

Für Hersteller ist dabei ein Punkt besonders wichtig: RoHS ist keine freiwillige Umweltkennzeichnung und auch kein allgemeines Materiallabel. Für Produkte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, handelt es sich um eine gesetzliche Anforderung für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt.

Was regelt RoHS konkret?

RoHS beschränkt bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (EEE – Electrical and Electronic Equipment).

Die Richtlinie definiert EEE als Geräte, die für ihre ordnungsgemäße Funktion von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind. Ebenfalls erfasst sind Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder. Die Richtlinie legt dabei grundsätzlich eine Auslegung bis zu 1.000 V Wechselspannung beziehungsweise 1.500 V Gleichspannung zugrunde.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Produkt mit Elektronik automatisch gleich zu bewerten ist. Entscheidend ist zunächst, ob das konkrete Produkt als EEE in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fällt und ob eine Ausnahme greift.

RoHS ist mehr als eine Liste von zehn Stoffen

In der Praxis wird RoHS häufig auf die Aussage reduziert:

„Das Produkt enthält keine der zehn RoHS-Stoffe.“

Das greift zu kurz.

Die zehn derzeit beschränkten Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen sind zwar der Kern der stofflichen Anforderungen. RoHS umfasst jedoch darüber hinaus Anforderungen an Hersteller, die Konformitätsbewertung und die technische Dokumentation.

Die Europäische Kommission führt derzeit zehn beschränkte Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen auf:

  • Blei (Pb)
  • Quecksilber (Hg)
  • Cadmium (Cd)
  • sechswertiges Chrom (Cr VI)
  • polybromierte Biphenyle (PBB)
  • polybromierte Diphenylether (PBDE)
  • Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
  • Benzylbutylphthalat (BBP)
  • Dibutylphthalat (DBP)
  • Diisobutylphthalat (DIBP)

Die Beschränkungen gelten grundsätzlich auf Ebene des homogenen Materials und nicht einfach für das Gesamtprodukt. Die jeweiligen maximal zulässigen Konzentrationen sind in Anhang II der Richtlinie festgelegt.

Damit wird bereits deutlich, warum eine einfache Aussage wie „Das Produkt ist RoHS-konform“ allein noch wenig darüber aussagt, wie diese Konformität tatsächlich bewertet wurde.

Wer trägt die Verantwortung?

Die Verantwortung für die Konformität des eigenen Produkts liegt grundsätzlich beim Hersteller.

Der Hersteller muss zunächst feststellen, ob sein Produkt unter RoHS fällt. Anschließend muss er die relevanten Stoffbeschränkungen bewerten und die erforderlichen Nachweise und technischen Unterlagen zusammenstellen.

Dabei kann sich ein Hersteller selbstverständlich auf Informationen aus seiner Lieferkette stützen. Beispielsweise können Materialdeklarationen, Lieferantenerklärungen, Spezifikationen oder Prüfberichte wichtige Bestandteile der eigenen Konformitätsbewertung sein.

Die Verantwortung wird dadurch jedoch nicht einfach auf den Lieferanten übertragen.

Ein Hersteller, der beispielsweise eine elektronische Baugruppe von einem Lieferanten bezieht und diese in ein eigenes Endprodukt integriert, muss weiterhin die Konformität seines eigenen Produkts bewerten.

Genau deshalb ist die Qualität der Lieferkettendaten für RoHS von großer Bedeutung.

RoHS und die CE-Kennzeichnung

RoHS ist außerdem eng mit der CE-Kennzeichnung verbunden.

Für Produkte im Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie muss der Hersteller die einschlägigen Anforderungen erfüllen und ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. RoHS ist dabei Bestandteil der EU-Konformitätsbewertung und der technischen Dokumentation des Produkts.

Die CE-Kennzeichnung selbst ist jedoch kein RoHS-Zertifikat.

Ein CE-Zeichen auf einem Produkt bedeutet nicht, dass ausschließlich RoHS bewertet wurde. Je nach Produkt können zahlreiche weitere EU-Rechtsvorschriften relevant sein, beispielsweise Anforderungen aus der Niederspannungsrichtlinie, der EMV-Richtlinie oder der Funkanlagenrichtlinie.

Der Hersteller muss daher sämtliche für sein Produkt relevanten Rechtsvorschriften identifizieren und deren Anforderungen erfüllen.

Warum die Abgrenzung wichtig ist

Für die Praxis bedeutet das:

Ein Produkt kann beispielsweise

  • RoHS-konform sein, aber weitere regulatorische Anforderungen nicht erfüllen,
  • unter RoHS fallen, obwohl nur wenige seiner Komponenten tatsächlich kritisch erscheinen,
  • bestimmte Stoffe aufgrund einer zulässigen Ausnahme enthalten,
  • oder überhaupt nicht in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen.

Die Frage „Ist das Produkt RoHS-konform?“ sollte deshalb nicht die erste und einzige Frage sein.

Die sinnvollere Reihenfolge lautet:

  1. Fällt das Produkt unter RoHS?
  2. Welche Stoffbeschränkungen sind relevant?
  3. Welche Materialien und Komponenten müssen bewertet werden?
  4. Welche Ausnahmen sind gegebenenfalls anwendbar?
  5. Welche Nachweise liegen vor?
  6. Reichen diese Nachweise für die technische Dokumentation aus?

Erst aus dieser Bewertung ergibt sich eine belastbare Aussage zur RoHS-Konformität.

RoHS ist ein Produkt-Compliance-Thema

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte sollte RoHS daher nicht isoliert als „Materialthema“ betrachtet werden.

Es ist ein Produkt-Compliance-Thema, das Materialinformationen aus der gesamten Lieferkette benötigt.

Das wird besonders relevant, wenn ein Produkt aus vielen unterschiedlichen Materialien und Komponenten besteht. Ein einzelner Lieferant kann beispielsweise eine Baugruppe als „RoHS compliant“ deklarieren. Für den Hersteller des Endprodukts stellt sich anschließend trotzdem die Frage, ob diese Information ausreichend belastbar ist und wie sie in die eigene technische Dokumentation integriert wird.

Wie diese stofflichen Anforderungen konkret aussehen und welche Grenzwerte für die einzelnen Stoffe gelten, wird im nächsten Kapitel betrachtet.

3. Welche Stoffe sind unter RoHS beschränkt?

Die RoHS-Richtlinie beschränkt derzeit zehn Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen in Elektro- und Elektronikgeräten. Die Beschränkungen gelten nicht pauschal für das gesamte Produktgewicht, sondern grundsätzlich auf Ebene des jeweiligen homogenen Werkstoffs. Die aktuell konsolidierte Fassung der Richtlinie 2011/65/EU berücksichtigt dabei die später hinzugekommenen Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP.

Das ist ein entscheidender Punkt für die praktische Bewertung: Ein Produkt kann aus sehr vielen verschiedenen Materialien bestehen. Für die RoHS-Bewertung wird deshalb nicht einfach die Gesamtmenge eines Stoffes im kompletten Gerät betrachtet.

Die zehn beschränkten Stoffe

Unter RoHS gelten derzeit folgende Beschränkungen:

Stoff / StoffgruppeAbkürzungMax. Konzentration im homogenen Werkstoff
BleiPb0,1 %
QuecksilberHg0,1 %
CadmiumCd0,01 %
Sechswertiges ChromCr VI0,1 %
Polybromierte BiphenylePBB0,1 %
Polybromierte DiphenyletherPBDE0,1 %
Bis(2-ethylhexyl)phthalatDEHP0,1 %
ButylbenzylphthalatBBP0,1 %
DibutylphthalatDBP0,1 %
DiisobutylphthalatDIBP0,1 %

Die Grenzwerte sind in Anhang II der RoHS-Richtlinie festgelegt. Für Cadmium gilt mit 0,01 % ein deutlich niedrigerer Grenzwert als für die übrigen Stoffe. Die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP wurden durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 in Anhang II aufgenommen.

Was bedeutet „0,1 %“ in der Praxis?

Die Prozentwerte beziehen sich auf die Masse des homogenen Werkstoffs.

0,1 % entsprechen dabei:

1.000 mg/kg

0,01 % entsprechen:

100 mg/kg

Das bedeutet beispielsweise, dass ein homogener Kunststoff mit einer Masse von 100 g höchstens 100 mg eines Stoffes enthalten darf, für den der Grenzwert von 0,1 % gilt.

Bei Cadmium würde der Grenzwert dagegen bei demselben 100-g-Material nur 10 mg betragen.

Entscheidend ist dabei nicht die Konzentration im gesamten Gerät.

Beispiel

Ein elektronisches Gerät enthält:

  • ein Kunststoffgehäuse,
  • eine Leiterplatte,
  • Metallkontakte,
  • Kabelisolierungen,
  • Lötstellen,
  • Dichtungen und
  • verschiedene elektronische Bauteile.

Angenommen, eine bestimmte Menge Blei befindet sich in einer Lötverbindung.

Dann wird nicht einfach gefragt:

„Wie viel Blei befindet sich insgesamt im gesamten Gerät?“

Stattdessen muss betrachtet werden, in welchem homogenen Werkstoff sich das Blei befindet und ob dort der zulässige Konzentrationswert eingehalten wird.

Was ist ein homogener Werkstoff?

Die Definition des homogenen Werkstoffs ist für die RoHS-Bewertung besonders wichtig.

Nach der RoHS-Richtlinie handelt es sich um einen Werkstoff mit durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder um einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen oder Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann.

Damit kann ein einzelnes Bauteil aus mehreren für die RoHS-Bewertung relevanten Materialien bestehen.

Beispielsweise kann ein Kabel aus

  • einem Kupferleiter,
  • einer Beschichtung,
  • einer Kunststoffisolierung

bestehen.

Diese Materialien können für die RoHS-Bewertung getrennt betrachtet werden, wenn sie entsprechend voneinander getrennt werden können.

Das erklärt auch, warum die einfache Aussage eines Lieferanten „Das gesamte Bauteil enthält weniger als 0,1 % Blei“ unter Umständen nicht die richtige Bewertungsgrundlage darstellt.

Die Stoffe sind nicht alle aus demselben Grund relevant

Die zehn Stoffe lassen sich grob in verschiedene Gruppen einordnen.

Schwermetalle

Zu den klassischen RoHS-Stoffen gehören:

  • Blei
  • Quecksilber
  • Cadmium
  • sechswertiges Chrom

Diese Stoffe können beispielsweise in Metallen, Beschichtungen, Lötmaterialien oder bestimmten Komponenten vorkommen.

Bromierte Flammschutzmittel

PBB und PBDE gehören zu den bromierten Flammschutzmitteln. Sie wurden insbesondere in bestimmten Kunststoffen und elektronischen Komponenten eingesetzt.

Phthalate

DEHP, BBP, DBP und DIBP sind Phthalate, die als Weichmacher in Kunststoffen eingesetzt werden können.

Ihre Aufnahme in RoHS hat die praktische Materialbewertung insbesondere bei Kunststoffteilen, Kabeln und bestimmten flexiblen Materialien erweitert.

Für Hersteller bedeutet das: Eine ältere RoHS-Bewertung, die lediglich die ursprünglichen sechs Stoffe berücksichtigt, reicht für ein heute in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich nicht als vollständige Bewertung der aktuellen RoHS-Stoffbeschränkungen aus.

„RoHS 3“ ist keine neue RoHS-Richtlinie

In der Praxis taucht gelegentlich die Bezeichnung „RoHS 3“ auf.

Damit ist häufig die Erweiterung um die vier Phthalate gemeint. Rechtlich handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige neue RoHS-Richtlinie. Die vier zusätzlichen Stoffe wurden durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 in Anhang II der bestehenden Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen.

Für Hersteller ist deshalb die konkrete Rechtsgrundlage wichtiger als die verwendete Kurzbezeichnung.

Grenzwerte bedeuten nicht automatisch, dass der Stoff vollständig verboten ist

Ein weiterer wichtiger Punkt wird häufig übersehen:

Die RoHS-Stoffbeschränkungen sind keine absoluten Null-Toleranz-Regeln.

Für die in Anhang II aufgeführten Stoffe gelten die jeweiligen maximalen Konzentrationswerte in homogenen Werkstoffen. Zusätzlich existieren bestimmte Ausnahmen in den Anhängen III und IV der Richtlinie.

Die RoHS-Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die Beschränkung für bestimmte dort aufgeführte Verwendungen nicht gilt. Diese Ausnahmen können beispielsweise bestimmte technische Anwendungen betreffen, bei denen eine Substitution des Stoffes zum jeweiligen Zeitpunkt nicht praktikabel ist.

Deshalb muss bei einer Überschreitung eines Grenzwerts immer geprüft werden, ob eine konkrete RoHS-Ausnahme für die betreffende Anwendung greift.

Eine bloße Feststellung „Blei > 0,1 %“ reicht für die rechtliche Bewertung daher nicht immer aus.

Warum Materialdaten so wichtig sind

Für Hersteller entsteht daraus eine praktische Herausforderung.

Ein Endprodukt kann aus Hunderten oder sogar Tausenden Einzelteilen bestehen. Für jedes einzelne Material eine Laboranalyse durchzuführen wäre in vielen Fällen weder wirtschaftlich noch notwendig.

Stattdessen wird die RoHS-Bewertung häufig auf einer Kombination aus verschiedenen Informationsquellen aufgebaut:

  • Materialdeklarationen,
  • Lieferantenerklärungen,
  • technische Spezifikationen,
  • Materialdatenbanken,
  • Prüfberichte,
  • bestehende Konformitätsnachweise,
  • Informationen aus der Lieferkette und
  • gegebenenfalls eigenen Laborprüfungen.

Welche Nachweise sinnvoll und ausreichend sind, hängt dabei von der Risikobewertung und der konkreten technischen Dokumentation ab.

Genau deshalb ist die Frage „Welche Stoffe sind beschränkt?“ nur der erste Schritt.

Der nächste entscheidende Schritt lautet:

Wo können diese Stoffe in meinem Produkt überhaupt vorkommen?

Denn ein Hersteller muss nicht nur die Stoffliste kennen, sondern die relevanten Materialien und Komponenten seines Produkts systematisch bewerten.

Im nächsten Kapitel geht es deshalb um die Frage, für welche Produkte RoHS überhaupt gilt – und welche Produkte oder Produktgruppen möglicherweise außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.

4. Für welche Produkte gilt RoHS?

Die Frage, ob ein Produkt unter RoHS fällt, ist in der Praxis oft schwieriger als die eigentliche Stoffbewertung. Der Grund: RoHS gilt heute grundsätzlich für einen sehr großen Teil der elektrischen und elektronischen Produkte. Gleichzeitig enthält die Richtlinie mehrere konkrete Ausnahmen.

Die Europäische Kommission fasst den Anwendungsbereich entsprechend weit: Grundsätzlich müssen Produkte mit einer elektrischen oder elektronischen Funktion die RoHS-Anforderungen erfüllen, sofern sie nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.

Für Hersteller bedeutet das: Nicht nur klassische Elektronik wie Computer oder Haushaltsgeräte kann unter RoHS fallen. Auch viele Produkte, bei denen die Elektronik nur einen Teil der Gesamtfunktion ausmacht, müssen geprüft werden.

Was ist überhaupt ein Elektro- oder Elektronikgerät?

RoHS verwendet dafür eine relativ weit gefasste Definition.

Ein Elektro- oder Elektronikgerät (EEE – Electrical and Electronic Equipment) ist ein Gerät, das für seinen ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt. Ebenfalls erfasst sind Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme oder Felder.

Die Richtlinie legt dabei grundsätzlich folgende Spannungsgrenzen zugrunde:

  • maximal 1.000 V AC
  • maximal 1.500 V DC

Entscheidend ist außerdem, dass elektrische Energie oder elektromagnetische Felder für mindestens eine bestimmungsgemäße Funktion des Geräts benötigt werden.

Das ist für die Praxis wichtig.

Ein Produkt muss also nicht vollständig elektrisch betrieben werden. Es reicht grundsätzlich, wenn Elektrizität für eine seiner bestimmungsgemäßen Funktionen erforderlich ist.

Die elf Produktkategorien

Anhang I der RoHS-Richtlinie definiert die Kategorien der erfassten Elektro- und Elektronikgeräte.

Dazu gehören:

  1. Haushaltsgroßgeräte
  2. Haushaltskleingeräte
  3. IT- und Telekommunikationsgeräte
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik
  5. Beleuchtungskörper
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  8. Medizinische Geräte
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  10. Automatische Ausgabegeräte
  11. Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der anderen Kategorien zugeordnet werden können.

Gerade die elfte Kategorie ist für Hersteller besonders relevant.

Sie sorgt dafür, dass der Anwendungsbereich nicht auf eine feststehende Liste klassischer Elektronikprodukte beschränkt bleibt. Mit der Ausweitung des RoHS-Anwendungsbereichs wurde die sogenannte Open-Scope-Kategorie eingeführt. Seit dem 22. Juli 2019 gilt RoHS grundsätzlich für die verbleibenden EEE, die zuvor nicht bereits von den älteren RoHS-Regelungen erfasst waren.

Ein Produkt muss nicht „Elektronik“ heißen

Ein häufiger Denkfehler ist:

„Unser Produkt ist kein Elektronikgerät, sondern ein mechanisches Produkt mit etwas Elektronik.“

Das reicht für eine Abgrenzung nicht aus.

Ein mechanisches Produkt mit einer elektrischen oder elektronischen Funktion kann durchaus unter RoHS fallen.

Beispiele können sein:

  • elektrisch verstellbare Möbel,
  • motorisierte Produkte,
  • intelligente Leuchten,
  • elektronische Sensoren,
  • elektronische Steuerungen,
  • elektrische Werkzeuge,
  • Haushaltsgeräte,
  • Produkte mit integrierter Funktechnik,
  • Geräte mit Display,
  • elektronische Messgeräte.

Ob ein konkretes Produkt tatsächlich erfasst ist, muss anhand seiner bestimmungsgemäßen Funktionen und der gesetzlichen Ausnahmen bewertet werden.

Auch Kabel und Ersatzteile können relevant sein

RoHS betrifft nicht nur das komplette Endgerät.

Der Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich auch Kabel und Ersatzteile für erfasste Elektro- und Elektronikgeräte.

Das kann beispielsweise für Hersteller und Lieferanten relevant sein, die:

  • Anschlusskabel,
  • interne Kabelsätze,
  • Ersatzplatinen,
  • elektronische Ersatzbaugruppen oder
  • andere Ersatzteile

in Verkehr bringen.

Deshalb sollte die Frage „Ist unser Produkt ein EEE?“ nicht ausschließlich auf das fertige Endgerät bezogen werden.

Welche Produkte sind ausdrücklich ausgeschlossen?

Die RoHS-Richtlinie enthält eine Reihe konkreter Ausschlüsse.

Dazu gehören unter anderem:

  • Geräte für bestimmte militärische Zwecke,
  • Geräte für den Einsatz im Weltraum,
  • bestimmte speziell konstruierte Komponenten für ausgeschlossene oder nicht erfasste Geräte,
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
  • ortsfeste Großanlagen,
  • bestimmte Verkehrsmittel,
  • bestimmte nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen zur ausschließlichen professionellen Nutzung,
  • aktive implantierbare medizinische Geräte,
  • bestimmte Photovoltaikmodule,
  • bestimmte ausschließlich für Forschung und Entwicklung konzipierte Geräte,
  • sowie Pfeifenorgeln.

Diese Ausnahmen sind jedoch teilweise sehr spezifisch formuliert.

Ein Hersteller sollte deshalb nicht allein aufgrund einer allgemeinen Produktbezeichnung davon ausgehen, dass eine Ausnahme greift.

Eine Ausnahme muss konkret passen

Gerade bei den Ausschlüssen ist Vorsicht geboten.

Nehmen wir beispielsweise ein Produkt, das in einer industriellen Anlage eingesetzt wird. Die Tatsache, dass es Teil einer industriellen Anlage ist, bedeutet nicht automatisch, dass es deshalb außerhalb von RoHS liegt.

Die Richtlinie unterscheidet beispielsweise zwischen einer ortsfesten Großanlage und einzelnen Geräten, die innerhalb dieser Anlage eingesetzt werden.

Ähnliches gilt für industrielle Maschinen.

Nicht jede Maschine, die in einer Fabrik steht, ist automatisch ein „ortsfestes industrielles Großwerkzeug“ im Sinne der RoHS-Richtlinie. Die gesetzlichen Definitionen enthalten zusätzliche Voraussetzungen hinsichtlich Größe, Aufbau, Installation, Verwendung und professioneller Wartung.

Das macht die Scope-Bewertung zu einem eigenständigen Compliance-Schritt.

Besonders wichtig: medizinische Geräte

Medizinische Geräte sind ein gutes Beispiel dafür, wie sich der RoHS-Anwendungsbereich entwickelt hat.

Medizinische Geräte gehören grundsätzlich zu den erfassten Kategorien. Auch Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind grundsätzlich eingeschlossen.

Ausnahmen bestehen beispielsweise für aktive implantierbare medizinische Geräte.

Ein Hersteller eines medizinischen Produkts sollte deshalb nicht pauschal davon ausgehen, dass „Medical Device“ gleichbedeutend mit „RoHS-exempt“ ist.

Auch Photovoltaik ist nicht automatisch RoHS-pflichtig

Bei Photovoltaikmodulen existiert ebenfalls eine spezielle Ausnahme.

Die RoHS-Richtlinie schließt bestimmte Photovoltaikmodule aus, wenn sie für Systeme bestimmt sind, die von Fachleuten für die dauerhafte Nutzung an einem bestimmten Standort zur Erzeugung von Energie aus Sonnenlicht geplant, zusammengestellt und installiert werden.

Auch hier kommt es daher auf die konkrete Ausgestaltung und Verwendung an.

RoHS-Scope ist keine einmalige Entscheidung

Ein weiterer Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt:

Die Scope-Bewertung sollte nicht nur einmal bei der Entwicklung eines Produkts durchgeführt werden.

Ändern sich beispielsweise

  • das Produktdesign,
  • die bestimmungsgemäße Verwendung,
  • die elektrische Funktion,
  • die Produktkonfiguration,
  • die Integration in ein anderes Gerät,
  • die Einstufung als Bestandteil einer Anlage,
  • oder relevante gesetzliche Vorgaben,

kann sich auch die regulatorische Bewertung ändern.

Für Hersteller ist es deshalb sinnvoll, die Scope-Entscheidung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Die entscheidende Frage ist nicht „Hat das Produkt Elektronik?“

Für die Praxis lässt sich die Prüfung besser als Entscheidungsprozess darstellen:

1. Benötigt das Produkt elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder für mindestens eine bestimmungsgemäße Funktion?

Wenn nein, spricht dies grundsätzlich gegen eine Einstufung als EEE.

2. Wenn ja: Liegt das Produkt innerhalb der Spannungsgrenzen der RoHS-Definition?

Grundsätzlich maximal 1.000 V AC beziehungsweise 1.500 V DC.

3. Fällt das Produkt in eine der erfassten EEE-Kategorien?

Dabei ist insbesondere die Kategorie „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte“ relevant.

4. Greift eine ausdrückliche Ausnahme?

Hier müssen die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahme erfüllt sein.

5. Gibt es spezielle Regelungen für Komponenten, Ersatzteile oder die Integration in andere Geräte?

Erst nach dieser Prüfung lässt sich belastbar feststellen, ob RoHS auf das konkrete Produkt anzuwenden ist.

Warum eine dokumentierte Scope-Entscheidung wichtig ist

Für die technische Dokumentation sollte ein Hersteller nicht nur festhalten:

„RoHS applicable: Yes.“

Besser ist eine nachvollziehbare Begründung.

Zum Beispiel:

Das Produkt benötigt elektrische Energie für seine bestimmungsgemäße Funktion, fällt unter die Kategorie „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte“ und ist von keiner der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Ausnahmen erfasst. Die Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU sind daher anzuwenden.

Oder – wenn RoHS nicht gilt – sollte ebenso dokumentiert werden, warum das Produkt außerhalb des Anwendungsbereichs liegt.

Das ist besonders hilfreich, wenn später Behörden, Kunden, interne Compliance-Abteilungen oder andere Stellen die regulatorische Einstufung nachvollziehen müssen.

Fazit

Der RoHS-Anwendungsbereich ist heute bewusst weit gefasst.

Die richtige Frage lautet deshalb nicht:

„Ist unser Produkt ein klassisches Elektronikgerät?“

Sondern:

„Ist unser Produkt ein EEE im Sinne der RoHS-Richtlinie und greift eine konkrete Ausnahme?“

Diese Unterscheidung ist entscheidend. Denn sobald ein Produkt in den Anwendungsbereich fällt, muss der Hersteller die entsprechenden Stoffbeschränkungen berücksichtigen und die Konformität nachweisen.

Im nächsten Kapitel geht es deshalb um die praktische Ebene: Was bedeutet RoHS für die Materialien eines Produkts – und warum ist die Bewertung auf Ebene des homogenen Werkstoffs so wichtig?

5. RoHS und Materialien – was bedeutet das konkret?

Bei RoHS entscheidet sich die Konformität nicht einfach auf Ebene des fertigen Produkts. Der entscheidende Bezugspunkt ist der homogene Werkstoff.

Das ist einer der wichtigsten Punkte für die praktische RoHS-Bewertung. Ein elektrisches oder elektronisches Produkt kann aus hunderten oder sogar tausenden Einzelteilen bestehen. Jedes dieser Teile kann wiederum aus mehreren unterschiedlichen Materialien bestehen. Die RoHS-Grenzwerte werden dabei grundsätzlich nicht auf das Gesamtgerät angewendet, sondern auf die jeweiligen homogenen Werkstoffe. Artikel 4 der RoHS-Richtlinie legt ausdrücklich fest, dass die zulässigen Konzentrationshöchstwerte auf Ebene homogener Werkstoffe gelten.

Damit verändert sich auch die Art und Weise, wie Hersteller ihre Produkte bewerten müssen.

Nicht das komplette Produkt wird auf 0,1 % geprüft

Ein häufiger Irrtum lautet:

„Unser Produkt enthält insgesamt weniger als 0,1 % Blei und ist deshalb RoHS-konform.“

So funktioniert die RoHS-Bewertung nicht.

Angenommen, ein Gerät wiegt insgesamt 1 kg und enthält darin 0,5 g Blei. Das entspricht bezogen auf das Gesamtprodukt nur 0,05 %.

Daraus lässt sich aber nicht automatisch ableiten, dass das Produkt RoHS-konform ist.

Entscheidend ist vielmehr, in welchem homogenen Werkstoff sich das Blei befindet.

Befinden sich beispielsweise 0,5 g Blei in einem einzelnen homogenen Werkstoff mit einer Masse von nur 100 g, entspricht das bereits einer Konzentration von 0,5 %. Der für Blei grundsätzlich geltende RoHS-Grenzwert von 0,1 % wäre damit überschritten – sofern keine einschlägige Ausnahme greift.

Das zeigt, warum eine reine Betrachtung des Gesamtgewichts eines Produkts für RoHS nicht ausreichend ist.

Was genau ist ein homogener Werkstoff?

Die RoHS-Richtlinie definiert einen homogenen Werkstoff als einen Werkstoff mit durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder als einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen oder Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann.

Die praktische Konsequenz ist wichtig:

Die Grenze für einen homogenen Werkstoff ist nicht zwangsläufig identisch mit der Grenze eines Bauteils.

Ein Bauteil kann aus mehreren homogenen Werkstoffen bestehen.

Beispiel: Kabel

Ein Kabel kann beispielsweise aus folgenden Materialien bestehen:

  • Kupferleiter
  • Metallbeschichtung
  • Kunststoffisolierung
  • weitere Kunststoffschichten
  • Ummantelung

Für die RoHS-Bewertung können diese Materialien getrennt betrachtet werden, sofern sie entsprechend voneinander getrennt werden können.

Die Aussage

„Das Kabel ist RoHS-konform“

ist daher eine Zusammenfassung der Bewertung. Die eigentliche stoffliche Betrachtung muss auf der entsprechenden Materialebene erfolgen.

Beispiel: Leiterplatte

Noch deutlicher wird das Prinzip bei einer Leiterplatte.

Eine typische Leiterplatte kann unter anderem enthalten:

  • Kupfer,
  • Lötmaterial,
  • Leiterplattenlaminat,
  • Lötstoppmaske,
  • Beschichtungen,
  • Steckverbinder,
  • Klebstoffe,
  • Kunststoffteile und
  • verschiedene elektronische Bauteile.

Diese Bestandteile sind nicht automatisch ein einziger homogener Werkstoff.

Wenn beispielsweise ein bestimmter Stoff in einer Beschichtung vorhanden ist, muss die Beschichtung entsprechend als relevanter Werkstoff betrachtet werden. Die Tatsache, dass die Konzentration im gesamten PCB oder im gesamten Gerät niedrig wäre, ist für die RoHS-Grenzwertbetrachtung nicht entscheidend.

Warum das für die Lieferkette wichtig ist

Genau hier entsteht eine der größten praktischen Herausforderungen für Hersteller.

Der Hersteller eines Endprodukts produziert häufig nicht alle verwendeten Materialien selbst.

Er kauft beispielsweise:

  • Steckverbinder,
  • Kabel,
  • Kunststoffgehäuse,
  • Displays,
  • Netzteile,
  • Leiterplatten,
  • Sensoren,
  • Motoren,
  • Schrauben,
  • Dichtungen oder
  • komplette elektronische Baugruppen

von verschiedenen Lieferanten ein.

Der Endprodukthersteller benötigt deshalb ausreichende Informationen darüber, welche Materialien in diesen Komponenten verwendet werden und ob die relevanten RoHS-Grenzwerte eingehalten werden.

Eine Lieferantenerklärung kann dabei ein wichtiger Nachweis sein. Sie sollte jedoch möglichst eindeutig erkennen lassen, welches Produkt beziehungsweise welche Komponenten und Materialien von der Erklärung abgedeckt sind.

„RoHS compliant“ ist nicht immer ausreichend

Eine Erklärung mit dem einzigen Satz

„The product is RoHS compliant.“

ist für die technische Dokumentation häufig wenig aussagekräftig.

Besser ist eine Erklärung, die beispielsweise eindeutig angibt:

  • welches Produkt oder welche Artikelnummer betroffen ist,
  • auf welche RoHS-Version beziehungsweise Rechtsgrundlage Bezug genommen wird,
  • welche Stoffbeschränkungen berücksichtigt wurden,
  • ob Ausnahmen verwendet werden,
  • wann die Erklärung ausgestellt wurde,
  • und wer für die Erklärung verantwortlich ist.

Je höher das Risiko eines Materials oder einer Komponente ist, desto wichtiger werden belastbare technische Informationen.

Oberflächen und Beschichtungen

Auch Beschichtungen können für die Bewertung relevant sein.

Ein Metallteil kann beispielsweise aus einem Grundmaterial und einer galvanischen Beschichtung bestehen. Für die RoHS-Bewertung kann es daher notwendig sein, die einzelnen Materialien getrennt zu betrachten.

Das ist insbesondere relevant bei Stoffen wie Blei, Cadmium oder sechswertigem Chrom, die historisch in bestimmten Metallbeschichtungen und Oberflächenbehandlungen eingesetzt wurden.

Die RoHS-Richtlinie berücksichtigt ausdrücklich auch Oberflächenbeschichtungen bei den Regelungen zur Einhaltung der Konzentrationshöchstwerte.

Materialien mit besonders hohem Risiko

Nicht alle Materialien sind für die RoHS-Bewertung gleich kritisch.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen beispielsweise:

Kunststoffe

Bei Kunststoffen können unter anderem Phthalate oder bromierte Flammschutzmittel relevant sein.

Das betrifft beispielsweise:

  • Gehäuse,
  • Kabelisolierungen,
  • Steckverbinder,
  • flexible Kunststoffteile,
  • Dichtungen und
  • weitere Kunststoffkomponenten.

Metalle und Beschichtungen

Bei metallischen Materialien können insbesondere Blei, Cadmium oder sechswertiges Chrom relevant sein.

Typische Bereiche sind:

  • Metalloberflächen,
  • Beschichtungen,
  • Kontakte,
  • Lötstellen und
  • bestimmte Legierungen.

Lötmaterialien

Lötmaterialien sind ein klassisches Beispiel für die praktische Bedeutung der RoHS-Bewertung.

Bleihaltige Lote sind unter RoHS grundsätzlich beschränkt. Gleichzeitig existieren für bestimmte Anwendungen Ausnahmen.

Deshalb sollte bei einer bleihaltigen Lötstelle nicht nur festgestellt werden:

„Blei vorhanden.“

Es muss zusätzlich geprüft werden:

  1. Wie hoch ist die Konzentration?
  2. In welchem homogenen Werkstoff befindet sich das Blei?
  3. Welche konkrete Anwendung liegt vor?
  4. Gibt es eine passende RoHS-Ausnahme?
  5. Ist diese Ausnahme für das konkrete Produkt und die konkrete Verwendung tatsächlich anwendbar?

Eine Ausnahme ist material- und anwendungsbezogen

Die Existenz einer RoHS-Ausnahme bedeutet nicht, dass ein Hersteller einen beschränkten Stoff beliebig einsetzen darf.

Die Ausnahmen in den Anhängen III und IV beziehen sich auf bestimmte Verwendungen. Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass die Stoffbeschränkung für die dort aufgeführten Verwendungszwecke nicht gilt.

Deshalb sollte eine technische Dokumentation nicht einfach enthalten:

„Lead present – RoHS exemption applies.“

Sinnvoller ist eine nachvollziehbare Zuordnung:

Stoff → Material → Anwendung → relevante Ausnahme → Gültigkeit.

Gerade bei Produkten mit langen Lebenszyklen ist außerdem wichtig, die Gültigkeit einer verwendeten Ausnahme regelmäßig zu überprüfen.

Wie Hersteller Materialien praktisch bewerten können

In der Praxis muss nicht jedes einzelne Material zwingend durch einen eigenen Labortest analysiert werden.

Eine belastbare RoHS-Bewertung kann auf verschiedenen Informationsquellen aufbauen.

Beispielsweise:

Produkt zerlegen

Das Produkt wird zunächst in relevante Komponenten und Materialien aufgeteilt.

Materialien identifizieren

Für jede relevante Komponente wird ermittelt, aus welchen homogenen Werkstoffen sie besteht.

Lieferantendaten sammeln

Für die Materialien werden geeignete Informationen aus der Lieferkette eingeholt.

Risiken bewerten

Materialien mit höherem Risiko werden genauer betrachtet.

Ausnahmen prüfen

Falls ein beschränkter Stoff verwendet wird, wird geprüft, ob eine konkrete RoHS-Ausnahme anwendbar ist.

Laborprüfung einsetzen, wenn erforderlich

Wenn vorhandene Informationen nicht ausreichend belastbar sind oder ein erhöhtes Risiko besteht, kann eine analytische Prüfung sinnvoll oder erforderlich sein.

Diese Vorgehensweise ist deutlich effizienter als die Annahme, dass jedes einzelne Teil zwingend im Labor getestet werden muss.

Das Ziel ist eine nachvollziehbare Materialstruktur

Eine gute RoHS-Bewertung sollte am Ende nachvollziehbar beantworten können:

Welche Materialien befinden sich in meinem Produkt und auf welcher Grundlage wurde ihre RoHS-Konformität bewertet?

Das kann beispielsweise in einer Material- oder Komponentenmatrix dokumentiert werden:

KomponenteHomogener WerkstoffRelevante StoffeNachweisAusnahme
GehäuseKunststoffPhthalateLieferantenerklärungKeine
KabelPVCDEHPMaterialdeklarationKeine
LeiterplatteLötmaterialBleiLieferantendaten / Prüfungggf. prüfen
MetallgehäuseBeschichtungCr VIMaterialdeklarationKeine
SteckverbinderKunststoff / MetallPb, Cd etc.LieferantenerklärungKeine

Eine solche Struktur erleichtert nicht nur die erstmalige Konformitätsbewertung. Sie macht spätere Änderungen ebenfalls deutlich einfacher.

Wenn beispielsweise ein Lieferant einen Kunststofftyp oder eine Metallbeschichtung ändert, kann gezielt geprüft werden, ob dadurch die bestehende RoHS-Bewertung beeinflusst wird.

RoHS beginnt deshalb bereits beim Design

RoHS sollte nicht erst kurz vor der Markteinführung eines Produkts betrachtet werden.

Wenn ein Entwickler ein Material auswählt, sollte möglichst früh bekannt sein, ob dieses Material für das geplante Produkt geeignet ist.

Eine spätere Feststellung, dass eine bestimmte Beschichtung, ein Kunststoff oder eine Lötverbindung die Anforderungen nicht erfüllt, kann zu erheblichen Problemen führen:

  • Redesign,
  • neue Lieferantensuche,
  • zusätzliche Tests,
  • Verzögerungen bei der Markteinführung,
  • Änderungen an bestehenden Werkzeugen,
  • oder im schlimmsten Fall eine Änderung bereits produzierter Produkte.

Eine frühzeitige Materialbewertung reduziert dieses Risiko erheblich.

Fazit

RoHS ist bei der Materialbewertung deutlich detaillierter, als es die einfache Aussage „keine verbotenen Stoffe im Produkt“ vermuten lässt.

Der entscheidende Bewertungsmaßstab ist der homogene Werkstoff.

Hersteller müssen deshalb verstehen, aus welchen Materialien ihre Produkte und Komponenten tatsächlich bestehen. Lieferantenerklärungen, Materialdaten und gegebenenfalls Prüfungen bilden die Grundlage dafür, die Einhaltung der RoHS-Grenzwerte nachvollziehbar zu bewerten.

Damit führt die RoHS-Konformität direkt in die Lieferkette: Je besser ein Hersteller seine Materialien und Lieferanteninformationen kontrolliert, desto belastbarer ist auch seine eigene technische Dokumentation.

Wie diese Konformität anschließend formal nachgewiesen und dokumentiert wird, ist Gegenstand des nächsten Kapitels.

6. Wie weisen Hersteller die RoHS-Konformität nach?

RoHS-Konformität bedeutet nicht, dass ein Hersteller lediglich eine Erklärung mit dem Satz „RoHS compliant“ ausstellt. Der Hersteller muss in der Lage sein, die Konformität seines Produkts nachvollziehbar zu bewerten und zu dokumentieren.

Die RoHS-Richtlinie legt dafür einen klaren Rahmen fest. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend den Anforderungen von Artikel 4 entworfen und hergestellt werden. Sie müssen außerdem die erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und eine interne Fertigungskontrolle nach Modul A durchführen. Auf dieser Grundlage wird die EU-Konformitätserklärung erstellt und die CE-Kennzeichnung angebracht.

Das bedeutet auch: Für RoHS ist grundsätzlich kein externes Prüflabor und keine benannte Stelle vorgeschrieben. Die Verantwortung für die Konformitätsbewertung liegt beim Hersteller.

Der Hersteller muss die Konformität selbst bewerten

Das RoHS-Konformitätsverfahren basiert auf der internen Fertigungskontrolle.

Der Hersteller muss deshalb selbst sicherstellen, dass sein Produkt die geltenden RoHS-Anforderungen erfüllt. Dazu gehören insbesondere:

  • die Identifikation der anwendbaren RoHS-Anforderungen,
  • die Bewertung der verwendeten Materialien und Komponenten,
  • die Berücksichtigung relevanter Ausnahmen,
  • die Zusammenstellung geeigneter Nachweise,
  • die Erstellung der technischen Dokumentation,
  • die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und
  • die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

Die Richtlinie schreibt ausdrücklich vor, dass Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und eine interne Fertigungskontrolle nach Modul A durchführen.

Damit unterscheidet sich RoHS beispielsweise von Regelungen, bei denen für bestimmte Produkte eine unabhängige Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle erforderlich sein kann.

Was gehört zur technischen Dokumentation?

Die technische Dokumentation muss die Konformitätsbewertung nachvollziehbar machen.

Bei RoHS geht es dabei insbesondere darum, nachzuweisen, wie der Hersteller zu seiner Aussage gelangt ist, dass die verwendeten Materialien und Komponenten die Stoffbeschränkungen einhalten.

In der Praxis können beispielsweise folgende Informationen Bestandteil der Dokumentation sein:

  • allgemeine Produktbeschreibung,
  • Produktvarianten und Modellnummern,
  • technische Zeichnungen,
  • Stücklisten,
  • Materiallisten,
  • Angaben zu homogenen Werkstoffen,
  • Lieferantenerklärungen,
  • Materialdeklarationen,
  • Spezifikationen,
  • Prüfberichte,
  • Risikobewertungen,
  • Informationen zu verwendeten RoHS-Ausnahmen,
  • angewandte Normen und technische Spezifikationen,
  • interne Bewertungsunterlagen und
  • die EU-Konformitätserklärung.

Welche Dokumente tatsächlich erforderlich und sinnvoll sind, hängt vom Produkt und vom gewählten Bewertungsansatz ab.

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Dokumente, sondern die Nachvollziehbarkeit der Konformitätsentscheidung.

EN IEC 63000 spielt dabei eine wichtige Rolle

Für die technische Dokumentation von RoHS ist insbesondere die Norm EN IEC 63000 relevant.

Die Norm trägt den Titel:

„Technical documentation for the assessment of electrical and electronic products with respect to the restriction of hazardous substances“

Sie beschreibt einen strukturierten Ansatz dafür, wie technische Dokumentation zur Bewertung von Materialien, Komponenten und Elektro- und Elektronikgeräten hinsichtlich der RoHS-Anforderungen aufgebaut werden kann.

Die Europäische Kommission führt EN IEC 63000 als harmonisierte Norm für die technische Dokumentation im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie. Die Referenz wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/659 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Norm ist deshalb für Hersteller besonders wertvoll, weil sie nicht einfach fordert, dass möglichst viele Dokumente gesammelt werden. Sie unterstützt vielmehr einen risikobasierten und nachvollziehbaren Dokumentationsansatz.

Nicht jedes Teil muss zwingend im Labor getestet werden

Ein verbreitetes Missverständnis ist:

„Um RoHS-Konformität nachzuweisen, müssen alle Materialien im Labor getestet werden.“

Das ist grundsätzlich nicht der Fall.

Die RoHS-Konformitätsbewertung kann auf unterschiedlichen technischen Informationen basieren.

Ein Hersteller kann beispielsweise für eine Komponente eine belastbare Materialdeklaration eines Lieferanten besitzen. Für eine andere Komponente kann ein Prüfbericht vorliegen. Bei einem weiteren Material kann eine technische Spezifikation zusammen mit einer Lieferantenerklärung ausreichend sein.

Die technische Dokumentation sollte dabei erkennen lassen, warum die verwendeten Informationen für die jeweilige Bewertung als geeignet angesehen wurden.

Das ist ein wichtiger Unterschied zwischen einer strukturierten Konformitätsbewertung und einer reinen Sammlung von Lieferantendokumenten.

Die Lieferkette wird Teil der eigenen Konformitätsbewertung

In den meisten Fällen kann ein Hersteller die RoHS-Konformität seines Produkts nicht allein anhand eigener Informationen bewerten.

Er ist auf Informationen aus seiner Lieferkette angewiesen.

Beispielsweise kann ein Hersteller eines elektronischen Geräts Leiterplatten, Kabel, Steckverbinder, Netzteile und Kunststoffteile von unterschiedlichen Lieferanten beziehen.

Die Lieferanten können dazu unter anderem bereitstellen:

  • RoHS-Erklärungen,
  • Materialdeklarationen,
  • Prüfberichte,
  • Spezifikationen,
  • Angaben zu homogenen Werkstoffen,
  • Angaben zu verwendeten Ausnahmen oder
  • andere technische Nachweise.

Diese Informationen werden anschließend in die eigene Konformitätsbewertung integriert.

Der Hersteller bleibt jedoch für sein eigenes Produkt verantwortlich.

Eine Lieferantenerklärung ist deshalb ein Nachweis innerhalb der eigenen technischen Dokumentation – nicht die Übertragung der rechtlichen Verantwortung auf den Lieferanten.

Ein risikobasierter Ansatz ist sinnvoll

Bei einem komplexen Produkt wäre es kaum praktikabel, jedes einzelne Bauteil identisch zu behandeln.

Ein sinnvoller Ansatz besteht darin, die Materialien und Komponenten nach ihrem Risiko zu bewerten.

Beispielsweise können folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Art des Materials,
  • mögliche Verwendung eines beschränkten Stoffes,
  • bekannte historische Verwendung kritischer Stoffe,
  • Komplexität der Komponente,
  • Qualität und Aktualität der Lieferantendaten,
  • Änderungen am Material,
  • Herkunft des Bauteils,
  • bisherige Erfahrungen mit dem Lieferanten,
  • und die Bedeutung der Komponente für das Produkt.

Ein Kunststoffgehäuse mit einer aktuellen und detaillierten Materialdeklaration kann beispielsweise anders bewertet werden als eine komplexe elektronische Baugruppe mit mehreren Unterlieferanten und unvollständigen Materialinformationen.

Dokumentation muss Änderungen überleben

Eine gute RoHS-Dokumentation sollte nicht nur die Situation am Tag der Markteinführung abbilden.

Produkte ändern sich.

Ein Hersteller kann beispielsweise:

  • einen Lieferanten wechseln,
  • ein Kunststoffmaterial ersetzen,
  • eine Leiterplatte ändern,
  • eine Beschichtung ändern,
  • einen Steckverbinder austauschen,
  • eine elektronische Baugruppe überarbeiten oder
  • eine neue Produktionsstätte nutzen.

Solche Änderungen können Auswirkungen auf die RoHS-Konformität haben.

Deshalb sollte die technische Dokumentation mit dem Produktlebenszyklus verbunden sein.

Wird beispielsweise ein Kunststoffmaterial geändert, sollte nachvollziehbar sein, welche RoHS-Nachweise für das neue Material vorliegen und ob die bestehende Konformitätsbewertung weiterhin gültig ist.

Was passiert bei fehlenden Nachweisen?

Ein häufiger Praxisfall sieht so aus:

Ein Lieferant liefert zwar eine RoHS-Erklärung, kann aber keine weiteren Informationen zur Verfügung stellen.

Dann sollte der Hersteller nicht automatisch davon ausgehen, dass damit jedes Risiko beseitigt ist.

Stattdessen kann die Komponente zunächst hinsichtlich ihres Risikos bewertet werden.

Je nach Ergebnis können weitere Informationen angefordert werden, beispielsweise:

  • detailliertere Materialdaten,
  • eine aktualisierte Erklärung,
  • Angaben zu einzelnen homogenen Werkstoffen,
  • Angaben zu Ausnahmen,
  • Prüfberichte oder
  • gegebenenfalls eine eigene Laborprüfung.

Der richtige Nachweis hängt dabei vom Risiko und von der verfügbaren Datenqualität ab.

Die EU-Konformitätserklärung

Wenn die Konformitätsbewertung abgeschlossen ist, muss der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Darin erklärt der Hersteller unter eigener Verantwortung, dass das betreffende Produkt die anwendbaren Anforderungen erfüllt.

Bei einem Produkt, für das neben RoHS weitere EU-Rechtsvorschriften gelten, kann dieselbe EU-Konformitätserklärung mehrere Rechtsvorschriften abdecken.

Beispielsweise können je nach Produkt neben RoHS auch die:

  • EMV-Richtlinie,
  • Niederspannungsrichtlinie,
  • Funkanlagenrichtlinie oder
  • weitere einschlägige EU-Rechtsakte

relevant sein.

Die RoHS-Konformitätserklärung sollte deshalb nicht mit der gesamten EU-Konformitätserklärung verwechselt werden.

Die CE-Kennzeichnung folgt nicht aus einem Laborzertifikat

Ein weiterer häufiger Irrtum ist die Vorstellung, dass ein Labor nach erfolgreicher RoHS-Prüfung ein „RoHS-Zertifikat“ ausstellt und dieses anschließend die CE-Kennzeichnung ermöglicht.

Das ist nicht der grundlegende RoHS-Konformitätsweg.

Der Hersteller führt die vorgeschriebene Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Anschließend bringt er die CE-Kennzeichnung an, sofern die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind.

Ein externes Labor kann den Hersteller dabei unterstützen, beispielsweise durch analytische Prüfungen. Es ersetzt jedoch nicht automatisch die gesetzlich erforderliche Konformitätsbewertung des Herstellers.

Wie sieht ein sinnvoller RoHS-Nachweis in der Praxis aus?

Ein praktischer Ablauf kann beispielsweise so aussehen:

1. Produkt identifizieren

Produkt, Modell, Varianten und relevante Konfigurationen festlegen.

2. RoHS-Scope bestimmen

Prüfen und dokumentieren, warum RoHS auf das Produkt anwendbar ist.

3. Produktstruktur erfassen

Komponenten, Baugruppen und Materialien identifizieren.

4. Homogene Werkstoffe bewerten

Relevante Materialien und mögliche RoHS-Stoffe bestimmen.

5. Lieferantendaten einholen

Geeignete Nachweise für relevante Komponenten und Materialien sammeln.

6. Risiken bewerten

Unvollständige oder kritische Informationen identifizieren.

7. Ausnahmen prüfen

Falls beschränkte Stoffe vorhanden sind, die Anwendbarkeit einer konkreten Ausnahme prüfen.

8. Zusätzliche Prüfungen durchführen

Nur dort, wo die vorhandenen Informationen nicht ausreichend sind oder ein erhöhtes Risiko besteht.

9. Technische Dokumentation erstellen

Die Bewertung und die zugrunde liegenden Nachweise nachvollziehbar dokumentieren.

10. EU-Konformitätserklärung ausstellen

Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung die erforderliche Erklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.

Was ist der entscheidende Punkt?

Eine belastbare RoHS-Konformität entsteht deshalb nicht durch ein einzelnes Dokument.

Sie entsteht durch eine nachvollziehbare Kette von Informationen und Entscheidungen:

Produkt → Komponenten → Materialien → Nachweise → Bewertung → technische Dokumentation → EU-Konformitätserklärung

Genau diese Verbindung ist entscheidend.

Ein Ordner mit hundert RoHS-Erklärungen ist nicht automatisch eine gute technische Dokumentation. Umgekehrt kann eine strukturierte Dokumentation mit gezielt ausgewählten Nachweisen wesentlich belastbarer sein als eine möglichst große Sammlung von Dokumenten.

Fazit

Der Hersteller trägt die Verantwortung für die RoHS-Konformität seines Produkts.

Er muss die relevanten Anforderungen bewerten, geeignete technische Nachweise sammeln und die Bewertung nachvollziehbar dokumentieren. EN IEC 63000 bietet dafür einen etablierten technischen Rahmen.

Laborprüfungen können ein wichtiger Bestandteil der Bewertung sein, sind aber nicht automatisch für jedes Material und jedes Bauteil erforderlich.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht:

„Haben wir einen RoHS-Testbericht?“

Sondern:

„Können wir nachvollziehbar zeigen, warum unser Produkt die RoHS-Anforderungen erfüllt?“

Genau dafür ist die technische Dokumentation entscheidend. Im nächsten Kapitel geht es deshalb detaillierter um IEC 63000 und die Frage, wie eine solche Dokumentation strukturiert werden sollte.

7. IEC 63000 und die technische Dokumentation

Die RoHS-Konformität eines Produkts muss nicht nur erreicht, sondern auch nachvollziehbar dokumentiert werden. Genau hier kommt IEC 63000 ins Spiel.

IEC 63000 trägt den vollständigen Titel „Technical documentation for the assessment of electrical and electronic products with respect to the restriction of hazardous substances“. Die Norm beschreibt, welche technische Dokumentation ein Hersteller zusammenstellen kann, um die Einhaltung der relevanten Stoffbeschränkungen nachzuweisen. Die IEC führt aktuell die konsolidierte Fassung IEC 63000:2016+A1:2022.

Für den europäischen Markt ist IEC 63000 besonders relevant, weil die Europäische Kommission die entsprechende Norm als harmonisierte Norm im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie veröffentlicht hat. Die Referenz wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/659 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Was macht IEC 63000?

IEC 63000 ist keine Prüfnorm für die chemische Analyse eines Produkts.

Sie schreibt beispielsweise nicht vor, dass jedes Produkt im Labor auf alle zehn RoHS-Stoffe untersucht werden muss.

Stattdessen geht es um die Frage:

Welche technischen Informationen benötigt der Hersteller, um die Einhaltung der Stoffbeschränkungen nachvollziehbar zu bewerten und zu dokumentieren?

Damit liegt der Schwerpunkt auf der technischen Dokumentation und der Bewertung der verfügbaren Informationen.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Eine analytische Prüfung kann beispielsweise feststellen, wie viel Blei in einem Material vorhanden ist. IEC 63000 beschäftigt sich dagegen mit dem übergeordneten Prozess, mit dem der Hersteller die Konformität seines Produkts bewertet und dokumentiert.

IEC 63000 ist kein „RoHS-Zertifikat“

Die Norm wird gelegentlich missverstanden.

IEC 63000 ist:

  • kein Zertifikat,
  • kein Prüfbericht,
  • keine behördliche Zulassung,
  • kein Ersatz für die EU-Konformitätserklärung und
  • keine pauschale Bestätigung, dass ein Produkt RoHS-konform ist.

Sie stellt vielmehr einen technischen Rahmen für die Dokumentation der RoHS-Bewertung bereit.

Der Hersteller bleibt für seine Konformitätsbewertung verantwortlich.

Das passt auch zum RoHS-Konformitätsverfahren: Die Richtlinie sieht für den Hersteller eine interne Fertigungskontrolle vor. Die technische Dokumentation unterstützt dabei, die getroffene Konformitätsentscheidung nachvollziehbar zu machen.

Warum ist die Norm für Hersteller so wichtig?

Ein Hersteller kann theoretisch hunderte Dokumente zu seinem Produkt besitzen und trotzdem keine gute RoHS-Dokumentation haben.

Beispielsweise könnten sich im Projektordner befinden:

  • 150 Lieferantenerklärungen,
  • 30 Prüfberichte,
  • verschiedene Materialdatenblätter,
  • E-Mails von Lieferanten,
  • alte Stücklisten,
  • Spezifikationen,
  • Zertifikate und
  • interne Notizen.

Wenn jedoch nicht nachvollziehbar ist, welches Dokument welche Komponente und welches Material abdeckt, bleibt die eigentliche Konformitätsbewertung schwer nachvollziehbar.

IEC 63000 unterstützt deshalb einen strukturierten Ansatz.

Die entscheidende Verbindung lautet:

Produkt → Komponenten → Materialien → Lieferanteninformationen → Bewertung → technische Dokumentation

Der risikobasierte Ansatz

Ein zentraler Gedanke hinter IEC 63000 ist, dass Hersteller ihre technischen Nachweise risikobasiert auswählen können.

Das bedeutet nicht, dass bestimmte Materialien automatisch als konform angesehen werden.

Es bedeutet vielmehr, dass der Hersteller die vorhandenen Informationen hinsichtlich ihrer Aussagekraft und des Risikos bewertet.

Ein einfaches Beispiel:

Ein Hersteller verwendet ein Kunststoffgehäuse von einem etablierten Lieferanten. Für das Material liegt eine aktuelle, eindeutige Materialdeklaration vor, die die relevanten RoHS-Stoffbeschränkungen abdeckt.

Für eine andere Komponente liegt dagegen lediglich eine ältere allgemeine Erklärung vor:

„Our products comply with environmental regulations.“

Diese beiden Situationen sollten nicht zwangsläufig gleich behandelt werden.

Die Qualität und Aussagekraft der verfügbaren Informationen ist unterschiedlich.

Welche Informationen können relevant sein?

Für die technische Dokumentation können abhängig vom Produkt und vom Bewertungsansatz unter anderem folgende Informationen relevant sein:

Produktinformationen

  • Produktbezeichnung
  • Modellnummer
  • Varianten
  • Produktbeschreibung
  • technische Zeichnungen
  • Produktkonfiguration

Komponenteninformationen

  • Stückliste
  • Baugruppen
  • Unterbaugruppen
  • Komponentenlisten
  • Lieferanten
  • Artikelnummern

Materialinformationen

  • Materialtypen
  • homogene Werkstoffe
  • Materialzusammensetzung
  • Beschichtungen
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Lötmaterialien
  • Klebstoffe und weitere relevante Materialien

Lieferantennachweise

  • RoHS-Erklärungen
  • Materialdeklarationen
  • technische Spezifikationen
  • Prüfberichte
  • Informationen zu Ausnahmen
  • weitere belastbare technische Informationen

Eigene Bewertungen

  • Risikobewertung
  • technische Begründungen
  • Zuordnung der Nachweise zu Komponenten
  • Bewertung von Ausnahmen
  • interne Freigaben
  • Ergebnisse zusätzlicher Prüfungen

Nicht jedes Produkt benötigt dabei dieselbe Dokumentationstiefe.

Die Dokumentation sollte die Produktstruktur abbilden

Eine besonders praktische Vorgehensweise besteht darin, die technische Dokumentation an der tatsächlichen Produktstruktur auszurichten.

Ein Hersteller könnte beispielsweise folgende Hierarchie verwenden:

Endprodukt

Baugruppe

Komponente

homogener Werkstoff

RoHS-Nachweis

Dadurch wird nachvollziehbar, woher eine Konformitätsaussage stammt.

Beispiel

Ein elektronisches Gerät enthält eine Steuerplatine.

Die Steuerplatine enthält:

  • Leiterplattenmaterial,
  • Lötmaterial,
  • Steckverbinder,
  • Widerstände,
  • Kondensatoren,
  • ICs und weitere Bauteile.

Für den Steckverbinder liegt beispielsweise eine Lieferantenerklärung vor.

Für das Lötmaterial liegt eine Materialdeklaration vor.

Für bestimmte Bauteile liegen Prüfberichte oder Herstellerdaten vor.

Diese Informationen können anschließend der jeweiligen Komponente beziehungsweise dem relevanten Material zugeordnet werden.

So entsteht eine nachvollziehbare Dokumentationsstruktur anstelle einer bloßen Sammlung von PDFs.

Dokumente müssen eindeutig zuordenbar sein

Ein häufiges Problem in der Praxis ist die fehlende Zuordnung.

Ein Lieferant sendet beispielsweise eine RoHS-Erklärung, auf der nur steht:

„All products supplied by our company are RoHS compliant.“

Für den Hersteller stellt sich dann eine entscheidende Frage:

Welche Produkte sind tatsächlich von dieser Erklärung abgedeckt?

Wenn der Lieferant tausende verschiedene Artikel verkauft, ist eine pauschale Erklärung unter Umständen wesentlich weniger aussagekräftig als eine Erklärung mit eindeutiger Artikelnummer und Produktbezug.

Eine gute Dokumentation sollte deshalb möglichst erkennen lassen:

  • welches Produkt betroffen ist,
  • welche Artikelnummer gilt,
  • welche Version oder Revision bewertet wurde,
  • welcher Lieferant die Information bereitgestellt hat,
  • wann die Information erstellt wurde,
  • welche Anforderungen abgedeckt sind und
  • ob Einschränkungen oder Ausnahmen bestehen.

Aktualität ist genauso wichtig wie Vollständigkeit

Ein weiteres Problem sind veraltete Nachweise.

Ein Hersteller kann beispielsweise eine RoHS-Erklärung aus dem Jahr 2018 besitzen. Seitdem wurden möglicherweise:

  • Materialien geändert,
  • Lieferanten gewechselt,
  • Komponenten ersetzt,
  • Produktionsprozesse angepasst oder
  • regulatorische Anforderungen weiterentwickelt.

Die bloße Existenz eines Dokuments bedeutet daher nicht automatisch, dass die darin enthaltene Information noch die aktuelle Produktkonfiguration beschreibt.

Die technische Dokumentation sollte deshalb mit dem Produktlebenszyklus verbunden werden.

Besonders wichtig sind dabei Änderungsprozesse.

Wenn ein kritischer Lieferant eine Materialänderung ankündigt, sollte geprüft werden, ob dadurch die bestehende RoHS-Bewertung weiterhin gültig ist.

Was passiert bei fehlenden Informationen?

IEC 63000 bedeutet nicht, dass fehlende Informationen einfach ignoriert werden dürfen.

Wenn ein Hersteller einen Nachweis nicht erhält oder die Qualität eines Nachweises nicht ausreichend ist, muss er entscheiden, wie mit diesem Risiko umzugehen ist.

Mögliche Maßnahmen können sein:

  • weitere Informationen beim Lieferanten anfordern,
  • eine detailliertere Materialdeklaration verlangen,
  • technische Spezifikationen prüfen,
  • einen alternativen Lieferanten bewerten,
  • eine zusätzliche Risikobewertung durchführen,
  • oder eine analytische Prüfung veranlassen.

Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von der konkreten Situation ab.

Gerade diese Verbindung zwischen Risiko und Nachweistiefe macht einen strukturierten Dokumentationsprozess sinnvoll.

IEC 63000 und Laborprüfungen

IEC 63000 und die Prüfmethoden der IEC 62321-Reihe erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

IEC 63000 beschäftigt sich mit der technischen Dokumentation zur Bewertung der Stoffbeschränkungen.

Die IEC-62321-Reihe enthält dagegen Verfahren zur Bestimmung bestimmter Stoffe in elektrotechnischen Produkten und Materialien.

Damit können beide Normen im selben Compliance-Prozess eine Rolle spielen:

IEC 63000 → Wie dokumentiere ich die Bewertung?

IEC 62321 → Wie kann ich bestimmte Stoffe analytisch bestimmen?

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Ein Laborbericht nach einer geeigneten IEC-62321-Methode kann ein Nachweis innerhalb der technischen Dokumentation sein. Er ersetzt jedoch nicht automatisch die gesamte RoHS-Dokumentation.

IEC 63000 bedeutet nicht „testen, bis alles passt“

Eine gute RoHS-Bewertung sollte deshalb nicht nach dem Prinzip funktionieren:

„Wir testen einfach alles.“

Das kann bei komplexen Produkten sehr teuer und zeitaufwendig werden.

Ebenso problematisch wäre das gegenteilige Prinzip:

„Wir testen gar nichts, weil unser Lieferant RoHS-Konformität bestätigt.“

Der sinnvollere Ansatz liegt dazwischen.

Der Hersteller sollte die verfügbaren Informationen strukturiert bewerten und dort zusätzliche Nachweise einholen, wo die vorhandenen Informationen nicht ausreichen oder das Risiko höher ist.

Das kann sowohl Kosten als auch unnötige Prüfungen reduzieren.

Was sollte am Ende nachvollziehbar sein?

Eine gute technische Dokumentation sollte einem Dritten ermöglichen, die Konformitätsbewertung grundsätzlich nachzuvollziehen.

Zum Beispiel:

Produkt X besteht aus den Komponenten A, B und C.
Für Komponente A liegen aktuelle Materialdaten vor.
Für Komponente B liegt eine Lieferantenerklärung einschließlich der relevanten Stoffbeschränkungen vor.
Komponente C wurde aufgrund eines erhöhten Materialrisikos zusätzlich analytisch geprüft.
Die Bewertung einer verwendeten RoHS-Ausnahme ist separat dokumentiert.

Damit wird sichtbar, wie der Hersteller zu seiner Konformitätsaussage gelangt ist.

Genau diese Nachvollziehbarkeit ist wesentlich wertvoller als eine reine Aussage wie:

„RoHS compliant.“

Die technische Dokumentation ist kein einmaliges Projekt

RoHS-Dokumentation sollte außerdem nicht erst am Ende der Produktentwicklung erstellt werden.

Sie sollte möglichst früh beginnen und während des gesamten Produktlebenszyklus gepflegt werden.

Das ist besonders wichtig bei:

  • neuen Produkten,
  • Produktvarianten,
  • Designänderungen,
  • Lieferantenwechseln,
  • Materialänderungen,
  • Änderungen von Beschichtungen,
  • neuen Komponenten,
  • Produktionsverlagerungen und
  • Änderungen relevanter RoHS-Ausnahmen.

Die Europäische Kommission betont allgemein, dass Hersteller für die Konformität ihrer Produkte verantwortlich sind und die technische Dokumentation so führen müssen, dass die Konformität beurteilt werden kann.

Auch aktuelle Marktüberwachungsaktionen zeigen, warum eine belastbare Dokumentation wichtig ist: Bei einer EU-weiten Untersuchung von 173 elektrischen und elektronischen Produkten im Jahr 2026 wurden neben stofflichen Überschreitungen auch erhebliche Mängel bei Kennzeichnung und Dokumentation festgestellt. Insgesamt erfüllten 91 Produkte mindestens eine der geprüften Anforderungen nicht.

Ein praktisches Beispiel

Ein Hersteller entwickelt eine intelligente Leuchte.

Die Stückliste enthält:

  • Kunststoffgehäuse,
  • Netzteil,
  • Leiterplatte,
  • LED-Modul,
  • Kabel,
  • Steckverbinder,
  • Metallhalterung und
  • Beschichtung.

Statt jedes einzelne Teil automatisch im Labor zu testen, kann der Hersteller zunächst die vorhandenen Informationen strukturieren.

KomponenteMaterialNachweisBewertung
GehäuseKunststoffMaterialdeklarationausreichend
NetzteilElektronikbaugruppeLieferantenerklärung + technische Datenbewerten
LeiterplattePCB + LötmaterialLieferantendatenbewerten
KabelKunststoff / MetallMaterialdeklarationausreichend
SteckverbinderKunststoff / MetallLieferantenerklärungausreichend
MetallhalterungMetall + BeschichtungMaterialdatenbewerten
LED-ModulElektronikbaugruppeLieferantendokumentationbewerten

Anschließend können die kritischen oder unzureichend dokumentierten Komponenten gezielt weiter untersucht werden.

Das Ergebnis ist eine begründete RoHS-Bewertung, nicht einfach eine Ansammlung von Zertifikaten.

Fazit

IEC 63000 ist ein wichtiger Baustein für eine professionelle RoHS-Konformitätsbewertung.

Die Norm beantwortet nicht die Frage:

„Ist dieses Produkt RoHS-konform?“

Sie unterstützt vielmehr den Hersteller bei der Frage:

„Wie dokumentiere ich nachvollziehbar, auf welcher Grundlage ich die RoHS-Konformität meines Produkts beurteile?“

Dabei stehen die Struktur des Produkts, die verwendeten Materialien, die Qualität der Lieferanteninformationen und die risikobasierte Auswahl zusätzlicher Nachweise im Mittelpunkt. Die IEC führt aktuell die konsolidierte Fassung IEC 63000:2016+A1:2022.

Damit bildet IEC 63000 die Brücke zwischen der gesetzlichen RoHS-Anforderung und der praktischen technischen Dokumentation.

Im nächsten Kapitel geht es um einen der wichtigsten Bestandteile dieser Dokumentation: Welche konkreten Nachweise sollten Hersteller von ihren Lieferanten verlangen – und woran erkennt man eine belastbare Lieferantenerklärung?

8. Welche Nachweise sollten Hersteller von Lieferanten verlangen?

Für viele Hersteller ist die Lieferkette die wichtigste Informationsquelle für die RoHS-Bewertung. Ein Hersteller produziert die meisten Materialien und Komponenten seines Produkts nicht selbst. Stattdessen kauft er beispielsweise Kunststoffe, Leiterplatten, Kabel, Steckverbinder, Netzteile oder komplette Baugruppen von verschiedenen Lieferanten ein.

Damit entsteht ein praktisches Problem:

Der Hersteller trägt die Verantwortung für sein eigenes Produkt, verfügt aber häufig nicht über die vollständige Materialkenntnis seiner eingekauften Komponenten.

Die Lösung besteht darin, geeignete Informationen aus der Lieferkette einzuholen und diese anschließend in die eigene RoHS-Bewertung zu integrieren.

Dabei gilt jedoch: Nicht jedes Dokument mit der Überschrift „RoHS Declaration“ ist automatisch ein gleichwertiger Nachweis.

Eine Lieferantenerklärung ist ein Nachweis – aber nicht automatisch der gesamte Nachweis

Die RoHS-Richtlinie legt die Verantwortung für die Konformität des Produkts beim Hersteller fest. Die EU-Konformitätserklärung wird ebenfalls unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt.

Ein Lieferant kann den Hersteller deshalb mit technischen Informationen unterstützen, aber seine Erklärung ersetzt nicht die eigene Konformitätsbewertung des Herstellers.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Eine Lieferantenerklärung kann beispielsweise bestätigen, dass eine bestimmte Komponente die RoHS-Anforderungen erfüllt. Der Hersteller muss anschließend trotzdem nachvollziehen können, welche Komponente von der Erklärung abgedeckt wird und auf welcher Grundlage die Aussage getroffen wurde.

Welche Dokumente sind sinnvoll?

Je nach Komponente und Risiko können unterschiedliche Nachweise sinnvoll sein.

Typischerweise kommen insbesondere folgende Informationen infrage:

  • RoHS-Konformitätserklärung des Lieferanten
  • Materialdeklaration
  • Angaben zur Materialzusammensetzung
  • technische Spezifikation
  • Angaben zu homogenen Werkstoffen
  • Prüfberichte
  • Angaben zu verwendeten RoHS-Ausnahmen
  • Informationen zur Produktrevision
  • Änderungsmitteilungen
  • gegebenenfalls analytische Laborberichte

Es gibt deshalb nicht den einen „richtigen“ RoHS-Nachweis für jede Komponente.

Die erforderliche Nachweistiefe sollte sich an Produkt, Material, Risiko und Qualität der verfügbaren Informationen orientieren.

Was sollte eine gute RoHS-Erklärung enthalten?

Eine belastbare Lieferantenerklärung sollte zunächst eindeutig erkennen lassen, was überhaupt erklärt wird.

Besonders wichtig sind:

Eindeutige Produktidentifikation

Die Erklärung sollte möglichst enthalten:

  • Herstellername des Lieferanten,
  • Produktname,
  • Artikelnummer,
  • Modellnummer oder Teilenummer,
  • gegebenenfalls Revision oder Version.

Eine Erklärung wie

„All products supplied by our company are RoHS compliant“

ist deutlich schwieriger zu bewerten als eine Erklärung, die sich eindeutig auf konkrete Artikel bezieht.

Wenn ein Lieferant mehrere tausend unterschiedliche Komponenten produziert, ist eine pauschale Erklärung ohne Produktbezug für die technische Dokumentation entsprechend weniger aussagekräftig.

Die zugrunde liegende Rechtsgrundlage sollte erkennbar sein

Eine gute Erklärung sollte außerdem erkennen lassen, auf welche Anforderungen sie sich bezieht.

Beispielsweise kann der Lieferant ausdrücklich auf die Richtlinie 2011/65/EU einschließlich ihrer Änderungen Bezug nehmen.

Das ist besser als eine allgemeine Aussage wie:

„Complies with all applicable environmental regulations.“

Denn aus einer solchen allgemeinen Formulierung lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob tatsächlich die spezifischen RoHS-Stoffbeschränkungen bewertet wurden.

Ausnahmen müssen berücksichtigt werden

Besonders wichtig ist die Frage nach RoHS-Ausnahmen.

Eine Komponente kann einen grundsätzlich beschränkten Stoff enthalten und trotzdem RoHS-konform sein, wenn eine passende Ausnahme für die konkrete Verwendung gilt.

Eine gute Lieferantenerklärung sollte deshalb erkennen lassen:

  • ob beschränkte Stoffe aufgrund einer Ausnahme verwendet werden,
  • welche Ausnahme betroffen ist,
  • und – soweit relevant – auf welche konkrete Anwendung sich die Ausnahme bezieht.

Die Aussage

„RoHS compliant“

ohne weitere Informationen kann bei einer Komponente mit einer bekannten Ausnahme deshalb zu wenig sein.

Eine nachvollziehbare Dokumentation sollte die Verbindung herstellen:

Stoff → Material → Verwendung → Ausnahme

Das Datum ist wichtig

Auch das Ausstellungsdatum sollte nicht fehlen.

Eine Erklärung von vor mehreren Jahren kann zwar weiterhin relevant sein. Der Hersteller sollte jedoch beurteilen können, ob sie noch die aktuelle Produktversion und die aktuelle Materialzusammensetzung abdeckt.

Besonders kritisch wird das bei Produkten mit:

  • langen Produktlebenszyklen,
  • häufigen Designänderungen,
  • vielen Lieferanten,
  • alternativen Komponenten,
  • wechselnden Produktionsstandorten oder
  • regelmäßigen Materialänderungen.

Eine RoHS-Erklärung sollte deshalb nicht einfach einmal eingeholt und anschließend für die gesamte Lebensdauer des Produkts abgelegt werden.

Produktänderungen müssen berücksichtigt werden

Eine der wichtigsten Anforderungen an ein funktionierendes Lieferantenmanagement ist die Kontrolle von Änderungen.

Ein Lieferant kann beispielsweise:

  • einen Kunststoff ersetzen,
  • eine Beschichtung ändern,
  • einen Rohstofflieferanten wechseln,
  • ein Lötmaterial ändern,
  • einen Steckverbinder durch eine andere Variante ersetzen,
  • eine Produktionsstätte verlagern oder
  • einen Herstellungsprozess ändern.

Eine solche Änderung kann Auswirkungen auf die RoHS-Bewertung haben.

Deshalb sollte der Hersteller mit seinen Lieferanten möglichst klare Change-Notification-Prozesse vereinbaren.

Der Hersteller sollte insbesondere wissen, wann eine Änderung eine erneute RoHS-Bewertung auslöst.

Eine Materialdeklaration kann wesentlich wertvoller sein

Eine reine Konformitätserklärung sagt im Wesentlichen:

„Wir erklären, dass die Anforderungen eingehalten werden.“

Eine Materialdeklaration kann darüber hinaus Informationen darüber liefern, welche Materialien tatsächlich verwendet werden.

Das kann für die technische Bewertung besonders hilfreich sein.

Beispielsweise kann eine Materialdeklaration Angaben enthalten zu:

  • Basismaterial,
  • Beschichtung,
  • Kunststofftyp,
  • Flammschutzmittel,
  • Weichmachern,
  • Lötmaterial,
  • weiteren relevanten Stoffen.

Damit kann der Hersteller die Lieferanteninformation besser mit seiner eigenen Stückliste und Materialstruktur verknüpfen.

Prüfberichte sind zusätzliche technische Nachweise

Ein Laborbericht kann ebenfalls Bestandteil der technischen Dokumentation sein.

Dabei sollte der Hersteller allerdings nicht nur prüfen, ob ein Prüfbericht vorhanden ist, sondern auch, ob er für die konkrete Bewertung geeignet ist.

Wichtige Fragen sind beispielsweise:

  • Welches Produkt wurde geprüft?
  • Welche Artikelnummer wurde geprüft?
  • Welche Probe wurde verwendet?
  • Welche Stoffe wurden untersucht?
  • Welche Prüfmethoden wurden verwendet?
  • Welche Ergebnisse wurden festgestellt?
  • Wann wurde die Prüfung durchgeführt?
  • Ist die geprüfte Variante identisch mit der aktuell eingesetzten Komponente?

Ein Prüfbericht für eine alte Produktrevision ist nicht automatisch ein Nachweis für die aktuelle Revision.

Ein „RoHS Certificate“ ist nicht automatisch ein offizielles EU-Zertifikat

In der Praxis werden häufig Dokumente mit Bezeichnungen wie

  • „RoHS Certificate“
  • „RoHS Certification“
  • „RoHS Compliance Certificate“

verwendet.

Hier sollte der Hersteller genau hinschauen.

Ein solches Dokument kann ein freiwilliger technischer Nachweis eines Lieferanten oder eines Prüfdienstleisters sein. Es ist jedoch nicht mit der EU-Konformitätserklärung des Herstellers gleichzusetzen.

Die EU-Kommission weist allgemein darauf hin, dass freiwillige Erklärungen oder Dokumente von Prüf- und Zertifizierungsstellen zwar als unterstützende Unterlagen in einer technischen Dokumentation verwendet werden können, aber die gesetzlich erforderliche Konformitätserklärung des Herstellers nicht ersetzen.

Für RoHS ist daher entscheidend, welche Funktion das Dokument innerhalb der eigenen technischen Dokumentation erfüllt.

Was sollte ein Hersteller mindestens verlangen?

Für eine einfache, risikoarme Standardkomponente kann ein sinnvoller Mindestdatensatz beispielsweise sein:

  • Lieferant
  • Hersteller
  • Artikelnummer
  • Produktbezeichnung
  • RoHS-Konformitätsaussage
  • Bezug auf Richtlinie 2011/65/EU
  • Information über relevante Ausnahmen
  • Ausstellungsdatum
  • verantwortliche Person oder autorisierte Stelle

Bei komplexeren oder risikoreicheren Komponenten sollte die Dokumentation entsprechend erweitert werden.

Zum Beispiel um:

  • Materialdeklaration,
  • Angaben zu homogenen Werkstoffen,
  • Prüfberichte,
  • konkrete Materialdaten,
  • Angaben zu Ausnahmen,
  • Produktrevision,
  • Änderungsmanagement.

Nicht jede Komponente braucht denselben Nachweis

Ein Hersteller sollte deshalb nicht zwingend für jedes Teil einen umfangreichen Laborbericht verlangen.

Das wäre bei großen Produkten schnell unverhältnismäßig.

Stattdessen kann eine einfache risikobasierte Struktur verwendet werden:

RisikoBeispielMöglicher Nachweis
Niedrigeinfache Standardkomponente mit belastbaren DatenRoHS-Erklärung
MittelKunststoffteil, Beschichtung oder komplexere KomponenteRoHS-Erklärung + Materialdaten
Hochkritisches Material, unklare ZusammensetzungMaterialdaten + zusätzliche technische Bewertung
Sehr hochunzureichende Lieferantendaten / begründeter Verdachtzusätzliche analytische Prüfung

Die Tabelle ist als praktisches Bewertungsmodell zu verstehen, nicht als gesetzlich vorgeschriebene Einteilung.

Was sollte ein Hersteller bei einer unzureichenden Erklärung tun?

Angenommen, ein Lieferant liefert lediglich:

„Our product is RoHS compliant.“

Dann sollte der Hersteller nicht automatisch die gesamte Komponente als erledigt betrachten.

Er kann zunächst zusätzliche Informationen anfordern:

Bitte bestätigen Sie die RoHS-Konformität für Artikelnummer XYZ gemäß Richtlinie 2011/65/EU einschließlich der relevanten Änderungen. Bitte geben Sie außerdem an, ob eine RoHS-Ausnahme gemäß Anhang III oder IV verwendet wird.

Je nach Risiko können zusätzlich Materialdaten oder Prüfberichte angefordert werden.

Damit entsteht ein dokumentierter Prozess:

Lieferantenerklärung → Prüfung → fehlende Informationen → Nachforderung → Bewertung

Was tun bei Lieferanten, die keine ausreichenden Daten liefern?

In der Praxis wird es immer Lieferanten geben, die keine detaillierte Materialdeklaration bereitstellen können oder wollen.

Dann sollte der Hersteller das Thema nicht einfach ignorieren.

Mögliche Maßnahmen sind:

  1. zusätzliche Informationen anfordern,
  2. die technische Spezifikation prüfen,
  3. alternative Lieferanten oder Komponenten bewerten,
  4. die Komponente risikobasiert weiter untersuchen,
  5. gegebenenfalls eine Laborprüfung durchführen,
  6. oder die Komponente aus Compliance-Sicht neu bewerten.

Welche Maßnahme erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation ab.

Der wichtige Punkt ist, dass eine fehlende Information selbst ein Risiko darstellt und entsprechend bewertet werden sollte.

Lieferanteninformationen müssen zur eigenen Stückliste passen

Eine häufige Schwachstelle entsteht, wenn Lieferantendokumente zwar vorhanden sind, aber nicht mit der eigenen Produktstruktur übereinstimmen.

Beispiel:

Die Stückliste enthält:

Connector ABC-123 Rev. B

Die Lieferantenerklärung bezieht sich jedoch nur auf:

Connector ABC Series

Dann muss geklärt werden, ob die Erklärung tatsächlich die eingesetzte Variante abdeckt.

Dasselbe gilt für:

  • Produktrevisionen,
  • unterschiedliche Materialien,
  • alternative Produktionsstätten,
  • kundenspezifische Varianten,
  • unterschiedliche Beschichtungen.

Eine gute RoHS-Dokumentation sollte deshalb eine eindeutige Zuordnung zwischen Stückliste und Lieferantennachweis ermöglichen.

Lieferanten sollten Teil des Änderungsprozesses sein

RoHS-Compliance sollte nicht nur als Dokumentenbeschaffung verstanden werden.

Ein professioneller Prozess definiert auch, was passiert, wenn sich etwas ändert.

Beispielsweise kann ein Hersteller vertraglich oder über seine Einkaufsbedingungen festlegen, dass Lieferanten relevante Änderungen melden müssen.

Dazu können gehören:

  • Änderung von Materialien,
  • Änderung von Beschichtungen,
  • Änderung von Komponenten,
  • Wechsel von Unterlieferanten,
  • Produktionsverlagerungen,
  • Änderungen relevanter RoHS-Ausnahmen.

Der Hersteller kann anschließend prüfen, ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Was sollte am Ende in der eigenen Dokumentation stehen?

Der Hersteller sollte nicht einfach nur einen Ordner mit Lieferantendokumenten besitzen.

Besser ist eine strukturierte Zuordnung.

Zum Beispiel:

Produkt: Steuergerät XYZ

Komponente: Steckverbinder ABC-123

Lieferant: Lieferant A

Material: Kunststoff + Metall + Beschichtung

RoHS-Nachweis: Declaration ABC-2026-04

Datum: 15.04.2026

Ausnahme: keine

Bewertung: Nachweis akzeptiert

Damit kann später nachvollzogen werden, welcher Nachweis für welche Komponente verwendet wurde.

Genau diese Struktur macht Lieferanteninformationen für die technische Dokumentation wirklich nutzbar.

Was Hersteller nicht tun sollten

Einige Vorgehensweisen sind besonders problematisch:

„Unser Lieferant sagt, es ist RoHS-konform.“

Das ist keine ausreichende eigene Bewertung.

„Wir haben eine RoHS-Erklärung für den Lieferanten.“

Eine Erklärung für den Lieferanten bedeutet nicht automatisch, dass jede einzelne Komponente und jede Revision abgedeckt ist.

„Wir haben ein RoHS-Zertifikat.“

Das Dokument muss zunächst hinsichtlich Inhalt, Umfang und Aussagekraft bewertet werden.

„Das Dokument ist fünf Jahre alt, aber es wird schon noch stimmen.“

Ohne Prüfung ist diese Annahme riskant.

„Der Lieferant hat nichts geändert.“

Auch diese Aussage sollte bei kritischen Komponenten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Der richtige Ansatz

Ein guter Lieferantenprozess sollte deshalb vier Fragen beantworten:

1. Was wird geliefert?

Produkt, Artikelnummer, Revision und Material.

2. Was wird erklärt?

Konkrete RoHS-Anforderungen und gegebenenfalls Ausnahmen.

3. Wie aktuell ist die Information?

Ausstellungsdatum, Revision und Änderungsstatus.

4. Wie wird die Information in die eigene technische Dokumentation übernommen?

Eindeutige Zuordnung zur Komponente und zum Produkt.

Damit wird aus einer einfachen Lieferantenerklärung ein tatsächlich nutzbarer Bestandteil der eigenen RoHS-Konformitätsbewertung.

Fazit

Lieferantenerklärungen sind für die RoHS-Konformität vieler Hersteller unverzichtbar. Sie sollten jedoch nicht blind übernommen, sondern hinsichtlich Umfang, Aktualität und Aussagekraft bewertet werden.

Ein guter Nachweis sollte mindestens eindeutig erkennen lassen, welches Produkt abgedeckt ist, auf welche RoHS-Anforderungen Bezug genommen wird und ob Ausnahmen verwendet werden.

Bei höheren Risiken können zusätzliche Materialinformationen oder Laborprüfungen sinnvoll sein.

Entscheidend ist am Ende nicht, wie viele Dokumente ein Hersteller von seinen Lieferanten gesammelt hat. Entscheidend ist, ob er nachvollziehbar zeigen kann:

Welche Information deckt welche Komponente ab – und warum reicht diese Information für die eigene RoHS-Bewertung aus?

Damit stellt sich die nächste praktische Frage: Wann reichen Lieferantendaten aus und wann sind tatsächlich eigene Laborprüfungen erforderlich?

9. RoHS-Prüfungen – wann sind Labortests erforderlich?

Eine der häufigsten Fragen bei der RoHS-Konformität lautet:

Muss ein Hersteller sein Produkt auf alle zehn RoHS-Stoffe im Labor testen lassen?

Die kurze Antwort lautet: Nein.

Die RoHS-Richtlinie verlangt grundsätzlich keine vollständige Laborprüfung jedes Produkts. Der Hersteller muss jedoch in der Lage sein, die Einhaltung der Stoffbeschränkungen nachvollziehbar zu bewerten und zu dokumentieren. Dafür können je nach Produkt und Risiko unterschiedliche Informationsquellen verwendet werden.

Laborprüfungen sind deshalb ein Werkzeug innerhalb der Konformitätsbewertung – nicht automatisch die gesamte Konformitätsbewertung.

Die Europäische Kommission weist außerdem darauf hin, dass Marktüberwachungsbehörden die technische Dokumentation prüfen und ein Produkt unter bestimmten Umständen bereits aufgrund unzureichender Dokumentation als nicht konform bewerten können, ohne das Produkt überhaupt zu testen.

Wann reichen Lieferantendaten aus?

Wenn ein Hersteller über belastbare und aktuelle Informationen aus der Lieferkette verfügt, kann eine zusätzliche Laborprüfung unter Umständen nicht erforderlich sein.

Beispielsweise kann für eine Komponente eine aktuelle und eindeutig zugeordnete Lieferantenerklärung vorliegen, die:

  • das konkrete Produkt oder die Artikelnummer identifiziert,
  • sich ausdrücklich auf RoHS bezieht,
  • die relevanten Stoffbeschränkungen berücksichtigt,
  • mögliche Ausnahmen berücksichtigt,
  • aktuell ist und
  • mit der tatsächlich eingesetzten Produktversion übereinstimmt.

Je nach Risiko können zusätzlich Materialdeklarationen oder technische Spezifikationen vorliegen.

In einem solchen Fall kann die Information aus der Lieferkette ein wichtiger Bestandteil der technischen Dokumentation sein.

Entscheidend ist jedoch, dass der Hersteller die Qualität und Aussagekraft der Informationen bewertet und nicht lediglich die Dokumente ablegt.

Wann werden Laborprüfungen interessant?

Eine Laborprüfung wird insbesondere dann interessant, wenn die vorhandenen Informationen keine ausreichende Sicherheit über die Materialkonformität geben.

Typische Situationen sind beispielsweise:

  • der Lieferant stellt keine ausreichenden Materialinformationen bereit,
  • eine Erklärung ist sehr allgemein formuliert,
  • die Erklärung ist veraltet,
  • die Artikelnummer oder Revision ist nicht eindeutig,
  • die Materialzusammensetzung ist unbekannt,
  • es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Lieferantenangaben,
  • ein Material gehört zu einer bekannten Risikogruppe,
  • ein Lieferant oder Material wurde geändert,
  • ein Produkt wurde aus mehreren Quellen bezogen,
  • oder eine unabhängige Bestätigung wird für die interne Risikobewertung benötigt.

In solchen Fällen kann eine analytische Untersuchung zusätzliche Sicherheit schaffen.

Laborprüfung und technische Dokumentation sind zwei verschiedene Dinge

Es ist wichtig, zwischen Prüfung und Konformitätsbewertung zu unterscheiden.

Ein Labor kann beispielsweise feststellen, dass ein bestimmtes Material einen bestimmten Bleigehalt aufweist.

Damit ist jedoch noch nicht automatisch die gesamte RoHS-Frage beantwortet.

Der Hersteller muss zusätzlich beurteilen:

  • Welches Material wurde untersucht?
  • Handelt es sich um einen homogenen Werkstoff?
  • Welche RoHS-Grenzwerte gelten?
  • Ist der gemessene Stoff tatsächlich in der beschränkten Form relevant?
  • Greift gegebenenfalls eine Ausnahme?
  • Ist die geprüfte Probe repräsentativ für die Serienproduktion?
  • Ist das Prüfergebnis auf die tatsächlich in Verkehr gebrachte Produktversion übertragbar?

Ein Laborbericht ist daher ein technischer Nachweis innerhalb der Konformitätsbewertung.

Er ersetzt nicht die Entscheidung des Herstellers.

Welche Prüfmethoden werden eingesetzt?

Für die analytische Bestimmung von RoHS-relevanten Stoffen ist insbesondere die IEC-62321-Reihe relevant.

Die verschiedenen Teile der Normenreihe behandeln unterschiedliche Stoffe und analytische Verfahren. Je nach Stoff und Material können beispielsweise spektrometrische oder chromatographische Verfahren eingesetzt werden.

In der Praxis kommen außerdem häufig Röntgenfluoreszenzverfahren (XRF) zum Einsatz, insbesondere für ein schnelles Screening bestimmter Elemente.

Dabei muss jedoch zwischen einem Screening und einer quantitativen beziehungsweise bestätigenden Analyse unterschieden werden.

XRF ist ein Screening-Werkzeug – kein universeller RoHS-Nachweis

XRF kann für die schnelle Untersuchung vieler Materialien sehr nützlich sein.

Ein Hersteller oder ein Labor kann damit beispielsweise bestimmte Metalle und andere Elemente in einem Material schnell identifizieren und auffällige Konzentrationen erkennen.

Das Verfahren hat jedoch Grenzen.

XRF misst Elemente und kann deshalb nicht in jedem Fall die für RoHS entscheidende chemische Form oder Spezies eines Stoffes eindeutig bestimmen.

Das ist insbesondere beim sechswertigen Chrom (Cr VI) relevant.

Eine Messung des gesamten Chromgehalts beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die spezifische unter RoHS beschränkte Form Cr VI vorhanden ist.

Auch bei anderen Stoffgruppen, insbesondere bei den Phthalaten und bromierten Flammschutzmitteln, sind je nach Fragestellung andere analytische Verfahren erforderlich.

Deshalb sollte ein XRF-Ergebnis nicht pauschal als vollständiger Nachweis für alle zehn RoHS-Stoffe verstanden werden.

Beispiel: Chrom in einer Beschichtung

Angenommen, ein Hersteller verwendet eine Metallkomponente mit einer galvanischen Beschichtung.

Ein XRF-Screening zeigt:

Chromium detected.

Damit steht zunächst lediglich fest, dass Chrom vorhanden ist.

Die entscheidende RoHS-Frage lautet jedoch:

Liegt das unter RoHS beschränkte sechswertige Chrom vor und überschreitet es den zulässigen Grenzwert im relevanten homogenen Werkstoff?

Das lässt sich nicht allein aus dem Vorhandensein von Gesamtchrom ableiten.

Je nach konkreter Fragestellung kann deshalb eine weiterführende analytische Untersuchung erforderlich sein.

Beispiel: Kunststoff und Phthalate

Bei einem Kunststoffteil kann ein Hersteller ebenfalls zunächst ein Screening durchführen.

Nehmen wir an, ein Kunststoffgehäuse wird auf bestimmte Elemente untersucht und zeigt keine Auffälligkeiten.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch:

„Damit sind alle RoHS-Stoffe ausgeschlossen.“

Die vier Phthalate DEHP, BBP, DBP und DIBP sind keine Metalle und können deshalb nicht einfach durch ein elementares XRF-Screening ausgeschlossen werden.

Für solche Stoffgruppen sind geeignete chemische Analyseverfahren erforderlich.

Das zeigt erneut:

Die richtige Prüfmethode hängt vom Stoff und von der konkreten Fragestellung ab.

Wann sollte ein Hersteller besonders vorsichtig sein?

Bestimmte Materialien und Komponenten verdienen aufgrund ihrer möglichen Verwendung kritischer Stoffe besondere Aufmerksamkeit.

Dazu gehören beispielsweise:

Kunststoffe und flexible Materialien

Hier können insbesondere Phthalate oder bestimmte bromierte Flammschutzmittel relevant sein.

Beispiele:

  • Kabelisolierungen,
  • Kunststoffgehäuse,
  • flexible Leitungen,
  • Dichtungen,
  • Kunststoffstecker.

Metallische Beschichtungen

Hier können beispielsweise Blei, Cadmium oder Chromverbindungen relevant sein.

Beispiele:

  • galvanische Beschichtungen,
  • Oberflächenbehandlungen,
  • Kontakte,
  • Metallgehäuse.

Lötmaterialien

Bei Lötstellen ist insbesondere Blei relevant.

Wenn bleihaltiges Lötmaterial verwendet wird, muss zusätzlich geprüft werden, ob eine konkrete RoHS-Ausnahme anwendbar ist.

Ältere oder ungewöhnliche Komponenten

Bei älteren Komponenten, Legacy-Produkten oder Komponenten mit unklarer Herkunft kann eine zusätzliche Untersuchung sinnvoll sein, insbesondere wenn keine belastbaren Materialdaten mehr verfügbar sind.

Ein Labor sollte nicht die erste, aber auch nicht die letzte Option sein

Für Hersteller ist deshalb weder

„Wir testen alles.“

noch

„Wir testen niemals.“

ein sinnvoller allgemeiner Ansatz.

Besser ist eine abgestufte Vorgehensweise.

Stufe 1 – Dokumentenprüfung

Zunächst werden vorhandene Informationen geprüft:

  • Lieferantenerklärung,
  • Materialdeklaration,
  • technische Spezifikation,
  • vorhandene Prüfberichte,
  • Produktrevision,
  • Änderungsstatus.

Stufe 2 – Risikobewertung

Anschließend wird geprüft, ob die Informationen ausreichend belastbar sind.

Dabei können beispielsweise Materialart, Lieferant, Produktkomplexität und bekannte Risiken berücksichtigt werden.

Stufe 3 – gezieltes Screening

Wenn Unsicherheiten bestehen, kann ein schnelles Screening eingesetzt werden, beispielsweise durch XRF.

Stufe 4 – bestätigende Analyse

Wenn ein Screening auffällig ist oder eine bestimmte Stoffgruppe gezielt untersucht werden muss, kann eine weiterführende Laboranalyse erfolgen.

Stufe 5 – Bewertung des Ergebnisses

Das Ergebnis wird anschließend in die technische Dokumentation übernommen und hinsichtlich des geltenden RoHS-Grenzwerts und möglicher Ausnahmen bewertet.

Diese Reihenfolge verhindert, dass Laborprüfungen wahllos eingesetzt werden.

Ein positives Testergebnis bedeutet nicht automatisch Nichtkonformität

Auch bei einem Laborergebnis oberhalb eines Grenzwerts muss die Bewertung vollständig durchgeführt werden.

Beispielsweise kann ein Labor eine Bleikonzentration oberhalb von 0,1 % feststellen.

Dann sind mindestens folgende Fragen zu klären:

  1. Welcher homogene Werkstoff wurde geprüft?
  2. Ist das Ergebnis repräsentativ?
  3. Welche RoHS-Anforderung ist betroffen?
  4. Liegt tatsächlich eine Überschreitung des geltenden Grenzwerts vor?
  5. Greift eine konkrete RoHS-Ausnahme?
  6. Falls eine Ausnahme greift: Ist sie für genau diese Anwendung gültig?
  7. Welche Konsequenzen ergeben sich für die technische Dokumentation?

Erst danach kann eine belastbare Konformitätsentscheidung getroffen werden.

Ein negatives Testergebnis bedeutet ebenfalls nicht automatisch vollständige Konformität

Das gilt auch umgekehrt.

Wenn eine einzelne Probe keine Auffälligkeit zeigt, bedeutet das nicht automatisch, dass das gesamte Produkt RoHS-konform ist.

Dafür muss beispielsweise sichergestellt sein, dass:

  • die richtigen Materialien untersucht wurden,
  • die Probe repräsentativ war,
  • relevante Stoffgruppen tatsächlich von der Methode abgedeckt wurden,
  • die geprüfte Produktversion der Serienversion entspricht,
  • und alle anderen relevanten Materialien ebenfalls bewertet wurden.

Ein einzelner Laborbericht kann daher immer nur den Umfang abdecken, für den er tatsächlich aussagekräftig ist.

Repräsentativität ist entscheidend

Besonders wichtig ist die Auswahl der Prüfproben.

Ein Produkt kann beispielsweise in mehreren Varianten produziert werden:

  • unterschiedliche Gehäusefarben,
  • unterschiedliche Kabel,
  • unterschiedliche Steckverbinder,
  • unterschiedliche Leiterplatten,
  • verschiedene Lieferanten,
  • alternative Materialien.

Wenn nur eine Variante geprüft wurde, muss bewertet werden, ob das Ergebnis auf die anderen Varianten übertragbar ist.

Das gleiche gilt für Serienprodukte.

Ein Prüfergebnis eines einzelnen Musters ist nicht automatisch ein Nachweis dafür, dass jede spätere Produktionscharge identisch zusammengesetzt ist.

Deshalb sollte die technische Dokumentation auch die Verbindung zwischen Prüfprobe und Serienprodukt nachvollziehbar machen.

Änderungen können eine erneute Prüfung auslösen

Eine bestehende Laborprüfung verliert nicht zwingend automatisch ihre Aussagekraft, nur weil Zeit vergangen ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Grundlage der Prüfung geändert hat.

Eine erneute Bewertung kann beispielsweise erforderlich werden, wenn:

  • ein Lieferant gewechselt wird,
  • ein Material geändert wird,
  • eine Beschichtung geändert wird,
  • ein neues Lötmaterial eingesetzt wird,
  • eine Komponente ersetzt wird,
  • eine Produktionsstätte gewechselt wird,
  • oder sich die Produktkonfiguration verändert.

Das bedeutet: RoHS-Prüfungen sollten mit dem Änderungsmanagement des Produkts verbunden werden.

Marktüberwachung kann ebenfalls testen

Hersteller sollten außerdem berücksichtigen, dass Laborprüfungen nicht nur Teil der eigenen Konformitätsbewertung sein können.

Marktüberwachungsbehörden können Produkte ebenfalls untersuchen und Proben nehmen.

Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer aktuellen gemeinsamen Marktüberwachungsmaßnahmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass elektrische und elektronische Produkte auf gefährliche Stoffe geprüft werden und dass die erforderliche Produktdokumentation den Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden muss.

Das macht die eigene technische Dokumentation besonders wichtig.

Ein Hersteller sollte nicht darauf angewiesen sein, dass erst eine Behörde durch einen Labortest feststellt, ob seine Materialbewertung plausibel war.

Was passiert, wenn die Dokumentation fehlt?

Das Risiko einer fehlenden Dokumentation wird häufig unterschätzt.

Eine Marktüberwachungsbehörde kann die technische Dokumentation anfordern. Wenn die vorhandenen Unterlagen keine ausreichenden Belege für die Konformität liefern, kann die Behörde unter bestimmten Umständen bereits auf Grundlage der Dokumentationsprüfung zu einer Nichtkonformitätsbewertung gelangen.

Damit wird deutlich:

Laborprüfung und Dokumentation sind keine Alternativen.

Ein Hersteller benötigt eine belastbare technische Dokumentation und kann diese – abhängig vom Risiko – durch geeignete Prüfungen ergänzen.

Wie sieht ein sinnvoller Prüfplan aus?

Ein praktischer RoHS-Prüfplan könnte beispielsweise so aussehen:

SchrittFrageMögliche Maßnahme
1Welche Materialien sind vorhanden?Stückliste / Materialmatrix
2Welche Nachweise liegen vor?Lieferantendokumentation prüfen
3Gibt es Informationslücken?Lieferant nachfordern
4Besteht ein erhöhtes Materialrisiko?Risikobewertung
5Kann ein Screening sinnvoll sein?z. B. XRF
6Ist eine konkrete Stoffgruppe unklar?gezielte Laboranalyse
7Liegt eine Überschreitung vor?Grenzwert und Ausnahme prüfen
8Ist die Probe repräsentativ?Produkt-/Variantenabgleich
9Ist die Bewertung dokumentiert?technische Dokumentation aktualisieren

Diese Struktur verhindert, dass Laborprüfungen isoliert betrachtet werden.

Ein praktisches Beispiel

Ein Hersteller kauft eine metallische Baugruppe von einem neuen Lieferanten.

Der Lieferant stellt eine allgemeine RoHS-Erklärung bereit, kann aber keine detaillierten Materialinformationen liefern.

Die Baugruppe enthält:

  • ein Metallsubstrat,
  • eine Oberflächenbeschichtung,
  • Kunststoffteile und
  • einen Steckverbinder.

Der Hersteller könnte nun zunächst:

1. die Lieferantendaten nachfordern,

2. die Materialien und Beschichtungen identifizieren,

3. die Risiken bewerten,

4. bei Bedarf ein Screening durchführen,

5. auffällige oder unklare Materialien gezielt weiter analysieren,

6. die Ergebnisse mit den RoHS-Grenzwerten vergleichen und

7. die Schlussfolgerung in der technischen Dokumentation festhalten.

Damit wird die Laborprüfung genau dort eingesetzt, wo sie einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn liefert.

Die wichtigste Frage lautet: „Brauchen wir wirklich einen Test?“

Vor der Beauftragung eines Labors sollte ein Hersteller deshalb zunächst fragen:

Welche konkrete Unsicherheit soll der Test beseitigen?

Wenn beispielsweise bereits eine belastbare Materialdeklaration vorliegt, kann ein zusätzlicher Test möglicherweise wenig Mehrwert bringen.

Wenn dagegen ein Lieferant keine ausreichenden Informationen liefern kann und ein kritisches Material eingesetzt wird, kann eine Prüfung sehr sinnvoll sein.

Diese Denkweise macht RoHS-Prüfungen effizienter und verhindert unnötige Kosten.

Fazit

Laborprüfungen sind ein wichtiger Bestandteil der RoHS-Compliance, aber sie sind kein pauschal vorgeschriebener erster Schritt.

Ein professioneller Ansatz beginnt mit der Produkt- und Materialbewertung, nutzt belastbare Informationen aus der Lieferkette und setzt Laborprüfungen gezielt dort ein, wo Unsicherheiten oder erhöhte Risiken bestehen.

Dabei sollte zwischen Screening-Verfahren und bestätigenden Analysen unterschieden werden. Auch ein Laborbericht muss anschließend in den Kontext des homogenen Werkstoffs, des geltenden Grenzwerts, möglicher Ausnahmen und der konkreten Produktversion gestellt werden.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht:

„Haben wir das Produkt getestet?“

Sondern:

„Haben wir für jedes relevante Material einen nachvollziehbaren und angemessenen Nachweis, und haben wir dort geprüft, wo die vorhandenen Informationen nicht ausreichen?“

Damit ist die Brücke zur Lieferkette geschlossen. Im nächsten Kapitel geht es um REACH – und darum, warum dieses Regelwerk trotz der Überschneidungen mit RoHS eine eigene Betrachtung erfordert.

10. Was ist REACH?

REACH steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“ – auf Deutsch: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.

Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft und bildet heute den zentralen Rechtsrahmen der Europäischen Union für Chemikalien. Die Verordnung gilt grundsätzlich für chemische Stoffe und betrifft damit nicht nur die klassische Chemieindustrie, sondern auch zahlreiche Hersteller und Importeure von Produkten. (Chemicals in Our Life)

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte ist REACH deshalb relevant, weil chemische Stoffe nicht nur als eigenständige Produkte oder in Gemischen vorkommen. Sie können ebenso Bestandteil von Erzeugnissen sein – beispielsweise von Kunststoffen, Kabeln, Beschichtungen, Klebstoffen, Dichtungen oder elektronischen Komponenten.

Was ist das Ziel von REACH?

REACH verfolgt einen wesentlich breiteren Ansatz als RoHS.

Die Verordnung soll unter anderem:

  • die menschliche Gesundheit schützen,
  • die Umwelt vor Risiken durch Chemikalien schützen,
  • Informationen über die Eigenschaften und Risiken chemischer Stoffe schaffen,
  • die sichere Verwendung von Chemikalien fördern,
  • die Kommunikation innerhalb der Lieferkette verbessern und
  • besonders gefährliche Stoffe langfristig durch sicherere Alternativen ersetzen. (Chemicals in Our Life)

Ein zentraler Grundgedanke von REACH lautet dabei:

Unternehmen müssen die Verantwortung dafür übernehmen, die mit ihren Stoffen verbundenen Risiken zu kennen und zu beherrschen.

ECHA beschreibt diesen Ansatz ausdrücklich als Verlagerung der Verantwortung auf die Unternehmen. Sie müssen die Eigenschaften und Risiken der Stoffe kennen und geeignete Maßnahmen zur sicheren Verwendung sicherstellen. (Chemicals in Our Life)

Wofür steht REACH?

Der Name REACH beschreibt bereits die vier zentralen Mechanismen der Verordnung:

Registration – Registrierung

Unternehmen müssen bestimmte Stoffe registrieren und Informationen über deren Eigenschaften, Verwendungen und Risiken bereitstellen.

Evaluation – Bewertung

Die eingereichten Informationen und bestimmte Stoffe werden durch ECHA und die Mitgliedstaaten bewertet.

Authorisation – Zulassung

Für bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe kann eine Zulassung erforderlich sein, bevor bestimmte Verwendungen weiterhin erlaubt sind.

Restriction – Beschränkung

Bestimmte Stoffe können für bestimmte Verwendungen oder generell beschränkt oder verboten werden.

Diese vier Mechanismen greifen ineinander und bilden das Grundgerüst von REACH. (EUR-Lex)

REACH betrifft nicht nur Chemikalienhersteller

Hier liegt einer der häufigsten Irrtümer.

Der Name „Chemikalienverordnung“ führt leicht zu der Annahme:

„REACH betrifft uns nicht, weil wir keine Chemikalien herstellen.“

Das ist für viele Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte falsch.

REACH kann beispielsweise relevant werden, wenn ein Unternehmen:

  • Stoffe herstellt,
  • Stoffe importiert,
  • Gemische in Verkehr bringt,
  • Erzeugnisse herstellt,
  • Erzeugnisse importiert,
  • oder als nachgeschalteter Anwender Stoffe oder Gemische verwendet.

ECHA weist ausdrücklich darauf hin, dass REACH nicht nur industrielle Prozesse betrifft, sondern auch alltägliche Produkte und Erzeugnisse wie Kleidung, Möbel und elektrische Geräte. (Chemicals in Our Life)

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse

Für das Verständnis von REACH ist die Unterscheidung zwischen Stoff, Gemisch und Erzeugnis besonders wichtig.

Stoff

Ein Stoff ist beispielsweise eine chemische Substanz mit einer bestimmten chemischen Identität.

Beispiele können sein:

  • ein Lösungsmittel,
  • ein Metall,
  • ein Weichmacher,
  • ein Flammschutzmittel oder
  • ein bestimmter chemischer Rohstoff.

Gemisch

Ein Gemisch besteht aus mehreren Stoffen.

Beispiele sind:

  • Lacke,
  • Klebstoffe,
  • Reinigungsmittel,
  • Beschichtungsmaterialien oder
  • bestimmte Prozesschemikalien.

Erzeugnis

Ein Erzeugnis ist ein Gegenstand, dessen Funktion während der Herstellung oder Nutzung stärker durch seine Form, Oberfläche oder Gestalt als durch seine chemische Zusammensetzung bestimmt wird.

Das ist für Elektronikhersteller besonders relevant.

Ein Kunststoffgehäuse, ein Kabel, eine Leiterplatte oder ein Steckverbinder können beispielsweise als Erzeugnisse betrachtet werden.

Die REACH-Verordnung enthält für diese unterschiedlichen Produktarten unterschiedliche Pflichten. (EUR-Lex)

Registrierung ist nicht dasselbe wie „REACH-Konformität“

Der Begriff Registrierung führt in der Praxis ebenfalls häufig zu Missverständnissen.

REACH sieht grundsätzlich eine Registrierungspflicht für bestimmte Stoffe vor. ECHA beschreibt als zentrale Schwelle grundsätzlich die Herstellung oder den Import eines Stoffes ab einer Tonne pro Jahr pro Unternehmen, wobei die Verordnung zahlreiche Einzelregelungen und Ausnahmen enthält. (ECHA)

Dabei geht es insbesondere um Stoffe als solche und Stoffe in Gemischen. Für Stoffe in Erzeugnissen gelten eigene Voraussetzungen.

Ein Hersteller eines elektronischen Geräts muss deshalb nicht einfach sein fertiges Produkt bei ECHA „registrieren“, nur weil das Produkt unter REACH fällt.

Vielmehr muss geprüft werden, welche REACH-Pflichten aufgrund der konkreten Rolle des Unternehmens und der verwendeten Stoffe entstehen.

„No data, no market“

Ein grundlegendes Prinzip von REACH lautet:

„No data, no market.“

Artikel 5 der Verordnung bestimmt grundsätzlich, dass Stoffe, die registrierungspflichtig sind, nicht hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die erforderliche Registrierung nicht erfolgt ist. (EUR-Lex)

Damit verfolgt REACH einen anderen Ansatz als eine reine Produktkennzeichnung.

Es geht darum, dass Informationen über die Eigenschaften und Risiken von Stoffen vorhanden sein müssen, bevor sie unter den entsprechenden Voraussetzungen auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.

REACH arbeitet entlang der Lieferkette

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Kommunikation innerhalb der Lieferkette.

REACH enthält einen eigenen Titel zur „Information in the Supply Chain“. (EUR-Lex)

Das bedeutet für Hersteller:

Die benötigten Informationen entstehen häufig nicht erst beim Endprodukthersteller.

Ein Kunststofflieferant kennt beispielsweise die verwendeten Stoffe in seinem Material. Ein Hersteller einer Beschichtung kennt die eingesetzten chemischen Bestandteile. Ein Komponentenhersteller verfügt wiederum über Informationen zu den Materialien seiner Baugruppe.

Diese Informationen müssen – abhängig von den konkreten REACH-Pflichten – entlang der Lieferkette weitergegeben und vom Hersteller des Endprodukts bewertet werden.

Damit ähnelt die praktische Herausforderung teilweise der RoHS-Bewertung:

Der Hersteller des Endprodukts ist auf Informationen aus seiner Lieferkette angewiesen.

Die rechtlichen Mechanismen sind jedoch andere.

Welche Rolle spielt ECHA?

Eine zentrale Rolle bei REACH übernimmt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).

ECHA verwaltet unter anderem die Informationen aus Registrierungen und unterstützt die wissenschaftliche und regulatorische Bewertung von Stoffen.

Die Mitgliedstaaten und ECHA bewerten ausgewählte Stoffe beziehungsweise Registrierungsinformationen. Auf dieser Grundlage können weitere regulatorische Maßnahmen vorbereitet oder getroffen werden. (Chemicals in Our Life)

Für Unternehmen bedeutet das gleichzeitig:

REACH ist kein statisches Regelwerk.

Stoffe können neu bewertet werden, neue Informationen können verfügbar werden und bestimmte Stoffe können im Laufe der Zeit zusätzlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen.

Deshalb reicht es nicht aus, eine REACH-Bewertung einmalig zum Zeitpunkt der Produktentwicklung durchzuführen.

REACH kennt verschiedene regulatorische Mechanismen

Ein weiterer wichtiger Unterschied zu RoHS ist die Struktur der Stoffregulierung.

REACH enthält unter anderem:

  • die Registrierung von Stoffen,
  • die Bewertung von Stoffen und Registrierungsinformationen,
  • die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe,
  • die Zulassung bestimmter Stoffe nach Anhang XIV,
  • Beschränkungen nach Anhang XVII,
  • Informationspflichten innerhalb der Lieferkette,
  • sowie weitere spezifische Pflichten für unterschiedliche Akteure.

Die einzelnen Mechanismen verfolgen unterschiedliche Ziele.

Ein Stoff kann beispielsweise auf der Kandidatenliste stehen, ohne dass damit automatisch ein generelles Verbot seiner Verwendung verbunden ist.

Umgekehrt können für bestimmte Stoffe bereits konkrete Beschränkungen gelten.

Deshalb reicht es nicht aus, lediglich zu fragen:

„Ist der Stoff unter REACH gelistet?“

Die entscheidende Frage lautet vielmehr:

Welche konkrete REACH-Regelung gilt für diesen Stoff und für die konkrete Verwendung?

Die Details zu besonders besorgniserregenden Stoffen und zur Kandidatenliste werden deshalb später in einem eigenen Kapitel behandelt.

REACH und Erzeugnisse

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte ist insbesondere die Betrachtung von Erzeugnissen wichtig.

Ein Gerät besteht häufig aus zahlreichen einzelnen Erzeugnissen und Materialien.

Beispielsweise:

Elektronisches Produkt

→ Kunststoffgehäuse
→ Kabel
→ Steckverbinder
→ Leiterplatte
→ Dichtungen
→ Beschichtungen
→ Metallteile
→ Display
→ elektronische Baugruppen

Für jedes dieser Elemente können unterschiedliche Informationen relevant sein.

Das bedeutet nicht, dass für jedes einzelne Bauteil automatisch dieselben REACH-Pflichten entstehen.

Es bedeutet vielmehr, dass der Hersteller die relevanten Stoffinformationen innerhalb seiner Produktstruktur kennen und bewerten können muss.

REACH ist kein „Test auf alle Chemikalien“

Auch hier besteht eine Parallele zu RoHS.

Ein Hersteller muss nicht einfach jedes Produkt im Labor auf sämtliche denkbaren Chemikalien testen.

REACH ist kein allgemeines Laborprüfprogramm.

Die Bewertung basiert vielmehr auf:

  • Informationen aus der Lieferkette,
  • Stoffidentifikation,
  • Materialinformationen,
  • regulatorischen Stofflisten,
  • Informationen zu Verwendungen,
  • gegebenenfalls Sicherheitsdatenblättern,
  • Lieferantenerklärungen,
  • und je nach konkretem Fall weiteren Nachweisen.

Laboranalysen können in bestimmten Situationen sinnvoll sein, sind aber nicht automatisch die Grundlage jeder REACH-Bewertung.

REACH und Sicherheitsdatenblätter

Sicherheitsdatenblätter spielen insbesondere bei Stoffen und Gemischen eine wichtige Rolle.

Sie stellen Informationen über Eigenschaften, Gefahren, sichere Handhabung und Maßnahmen zur Risikobeherrschung bereit.

Bei einem fertigen Erzeugnis ist ein Sicherheitsdatenblatt dagegen nicht automatisch das zentrale REACH-Dokument.

Ein Hersteller eines elektronischen Produkts sollte deshalb nicht erwarten, dass für jedes Bauteil ein Sicherheitsdatenblatt existiert.

Für Erzeugnisse sind je nach Situation andere Informationen relevant – insbesondere Angaben zu enthaltenen Stoffen und den daraus resultierenden Informationspflichten.

REACH ist ein laufender Prozess

Ein weiterer entscheidender Punkt ist die zeitliche Entwicklung.

Die regulatorische Bewertung eines Produkts kann sich ändern, obwohl das Produkt selbst unverändert bleibt.

Warum?

Weil sich beispielsweise:

  • Stofflisten ändern,
  • neue Stoffe identifiziert werden,
  • Beschränkungen geändert werden,
  • neue Informationen über Stoffeigenschaften verfügbar werden,
  • Zulassungsanforderungen relevant werden,
  • oder Lieferanten ihre Materialien ändern.

Deshalb sollte ein professionelles REACH-Management nicht nur aus einer einmalig unterschriebenen Lieferantenerklärung bestehen.

Es sollte einen Prozess geben, mit dem relevante Änderungen erkannt und bewertet werden.

Ein einfaches Beispiel

Ein Hersteller produziert ein elektronisches Steuergerät.

Im Produkt befinden sich mehrere Kunststoffteile.

Der Hersteller erhält von seinem Lieferanten eine allgemeine Aussage:

„Our products are REACH compliant.“

Damit ist zwar eine erste Information vorhanden. Für eine belastbare Bewertung sollte aber geklärt werden:

  • Welche Produkte sind tatsächlich abgedeckt?
  • Welche Materialversion wurde bewertet?
  • Welche REACH-Anforderungen wurden betrachtet?
  • Wie aktuell ist die Erklärung?
  • Gibt es relevante Stoffe in den gelieferten Erzeugnissen?
  • Welche Informationen werden bei Änderungen bereitgestellt?
  • Muss aufgrund bestimmter Stoffe eine weitergehende Informationspflicht erfüllt werden?

Erst diese Fragen machen aus einer allgemeinen Lieferantenaussage eine verwertbare Information für die eigene Compliance-Bewertung.

Der wichtigste Unterschied zu RoHS

An diesem Punkt lässt sich die grundlegende Abgrenzung noch einmal deutlich machen.

RoHS konzentriert sich auf eine definierte Gruppe beschränkter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und legt dafür konkrete Konzentrationsgrenzwerte auf Ebene homogener Werkstoffe fest.

REACH ist dagegen ein umfassendes Chemikalienrecht mit verschiedenen Mechanismen für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Dazu gehören Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung. (EUR-Lex)

Deshalb kann ein Produkt:

  • RoHS-konform und trotzdem REACH-relevant sein,
  • keine RoHS-Stoffüberschreitung aufweisen und trotzdem einen REACH-relevanten Stoff enthalten,
  • oder sowohl RoHS- als auch REACH-Anforderungen gleichzeitig erfüllen müssen.

Eine RoHS-Erklärung kann deshalb niemals pauschal als vollständige REACH-Bewertung verstanden werden.

Fazit

REACH ist kein einzelner Test und auch keine einfache Liste verbotener Stoffe.

Es ist ein umfassendes europäisches Chemikalienrecht, das Informationen über Stoffe schaffen, Risiken kontrollieren und die sichere Verwendung von Chemikalien entlang der Lieferkette gewährleisten soll.

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte liegt die Herausforderung vor allem darin, zu verstehen, welche REACH-Anforderungen aufgrund der eigenen Rolle, der verwendeten Materialien und der enthaltenen Stoffe tatsächlich relevant sind.

Dabei spielen Lieferketteninformationen eine zentrale Rolle.

Besonders wichtig wird REACH bei sogenannten besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC). Für diese Stoffe gelten besondere Informationsmechanismen, insbesondere wenn sie in Erzeugnissen enthalten sind.

Genau darum geht es im nächsten Kapitel: SVHC und die REACH-Kandidatenliste.

11. REACH und elektrische/elektronische Produkte

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte ist REACH besonders relevant, weil ein elektronisches Produkt nicht nur aus Elektronik besteht. Es enthält zahlreiche Materialien, Bauteile und chemische Stoffe, die unter unterschiedlichen REACH-Regelungen betrachtet werden können.

Dabei entsteht häufig ein falsches Verständnis:

„Wenn unser Produkt RoHS-konform ist, ist REACH ebenfalls erfüllt.“

Das ist nicht richtig.

RoHS und REACH können gleichzeitig auf dasselbe Produkt angewendet werden, behandeln aber unterschiedliche regulatorische Fragestellungen. Während RoHS gezielt bestimmte Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt, betrachtet REACH Stoffe, Gemische und Erzeugnisse wesentlich umfassender.

Für Hersteller bedeutet das: REACH muss in der Produkt- und Lieferkettenbewertung separat betrachtet werden.

Warum ist REACH für Elektronikhersteller relevant?

Ein elektronisches Produkt kann aus einer großen Anzahl unterschiedlicher Materialien bestehen.

Zum Beispiel:

  • Kunststoffgehäuse
  • Kabel
  • Steckverbinder
  • Leiterplatten
  • Displays
  • Dichtungen
  • Klebstoffe
  • Beschichtungen
  • Metallteile
  • Lötmaterialien
  • Batterien
  • elektronische Baugruppen

Viele dieser Materialien können chemische Stoffe enthalten, die für REACH relevant sind.

Dabei muss nicht jeder dieser Stoffe automatisch verboten oder gefährlich sein.

Die zentrale Frage lautet vielmehr:

Welche REACH-Anforderungen gelten für die konkret verwendeten Stoffe, Materialien und Erzeugnisse?

Erzeugnisse stehen bei vielen Elektronikherstellern im Mittelpunkt

Für Hersteller fertiger elektrischer und elektronischer Produkte ist die Unterscheidung zwischen Stoff, Gemisch und Erzeugnis besonders wichtig.

Ein Kunststoffrohstoff kann beispielsweise als Stoff oder Bestandteil eines Gemischs in die Lieferkette gelangen.

Ein daraus hergestelltes Kunststoffgehäuse ist dagegen ein Erzeugnis.

Dasselbe gilt beispielsweise für:

  • Kabel,
  • Steckverbinder,
  • Schrauben,
  • Leiterplatten,
  • Gehäuseteile,
  • Dichtungen oder
  • fertige elektronische Baugruppen.

Ein Endprodukt kann wiederum aus zahlreichen solchen Erzeugnissen zusammengesetzt sein.

Damit muss der Hersteller nicht nur das fertige Gerät betrachten, sondern verstehen, welche REACH-relevanten Informationen aus seinen einzelnen Lieferkettenstufen verfügbar sind.

REACH ist nicht nur eine Verbotsliste

Bei RoHS ist die zentrale stoffliche Frage relativ klar:

Liegt einer der zehn beschränkten Stoffe oberhalb des zulässigen Grenzwerts im homogenen Werkstoff?

Bei REACH ist die Situation komplexer.

Je nach Stoff und Verwendung können beispielsweise relevant sein:

  • Registrierung,
  • Beschränkung,
  • Zulassung,
  • Kandidatenliste,
  • Informationspflichten in der Lieferkette,
  • Pflichten für Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen,
  • sowie weitere Anforderungen.

Deshalb reicht die Aussage

„Der Stoff steht nicht auf einer Verbotsliste.“

nicht aus, um eine vollständige REACH-Bewertung abzuschließen.

Besonders wichtig: REACH-Kandidatenliste

Für Hersteller von Elektro- und Elektronikprodukten ist die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) besonders wichtig.

Wird ein SVHC in ein Erzeugnis integriert und liegt seine Konzentration über 0,1 Gewichtsprozent, können Informationspflichten nach Artikel 33 REACH entstehen. Der Lieferant eines solchen Erzeugnisses muss dem Abnehmer ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung zur Verfügung stellen; mindestens ist der Name des betreffenden Stoffes mitzuteilen. (Chemicals in Our Life)

Damit wird eine wichtige Verbindung zur Lieferkette hergestellt.

Ein Hersteller kann beispielsweise von einem Lieferanten einen Steckverbinder beziehen. Wenn dieser ein SVHC oberhalb der relevanten Konzentrationsschwelle enthält, kann diese Information für die eigene REACH-Bewertung und die Kommunikation innerhalb der Lieferkette relevant werden.

Die Kandidatenliste wird im nächsten Kapitel ausführlicher betrachtet.

Der Grenzwert von 0,1 % ist nicht mit RoHS gleichzusetzen

Hier liegt eine besonders häufige Verwechslung vor.

Sowohl bei RoHS als auch bei bestimmten REACH-Pflichten taucht der Wert 0,1 % auf.

Das bedeutet jedoch nicht, dass beide Regelwerke denselben Grenzwert oder dieselbe Bewertungsmethode verwenden.

Bei RoHS beziehen sich die Konzentrationsgrenzwerte grundsätzlich auf den homogenen Werkstoff.

Bei den Informationspflichten nach Artikel 33 REACH geht es dagegen um SVHC in Erzeugnissen. Die Anwendung des 0,1-%-Schwellenwerts bei zusammengesetzten Erzeugnissen ist zudem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs präzisiert worden. (EUR-Lex)

Deshalb sollte ein Hersteller niemals einfach sagen:

„0,1 % ist der RoHS-Grenzwert, also gilt dieselbe Berechnung für REACH.“

Die jeweilige Rechtsgrundlage und Bewertungsmethode muss separat betrachtet werden.

Ein elektronisches Produkt kann gleichzeitig mehrere REACH-Themen enthalten

Nehmen wir ein typisches elektronisches Gerät.

Es enthält:

  • ein Kunststoffgehäuse,
  • ein Kabel,
  • eine Leiterplatte,
  • einen Steckverbinder,
  • eine Dichtung und
  • eine Beschichtung.

Für jedes dieser Elemente können unterschiedliche Fragen relevant sein.

Kunststoffgehäuse

Welche Stoffe sind im Kunststoff enthalten?

Befinden sich SVHC oberhalb der relevanten Schwelle im Erzeugnis?

Gelten Beschränkungen für bestimmte Stoffe oder Verwendungen?

Kabel

Welche Materialien werden eingesetzt?

Enthält die Kunststoffisolierung relevante Stoffe?

Sind bestimmte Beschränkungen zu berücksichtigen?

Leiterplatte

Welche Materialien und Beschichtungen werden verwendet?

Sind relevante SVHC enthalten?

Welche Informationen stellt der Lieferant bereit?

Dichtung

Welche chemischen Stoffe sind im Elastomer enthalten?

Gibt es relevante Beschränkungen oder SVHC?

Beschichtung

Welche Stoffe werden für die Oberflächenbehandlung verwendet?

Bestehen spezielle REACH-Beschränkungen für diese Verwendung?

Damit wird deutlich:

Eine einzelne allgemeine REACH-Erklärung beantwortet nicht zwangsläufig jede dieser Fragen.

REACH-Anhang XVII kann für Elektronik relevant sein

Neben der Kandidatenliste sind insbesondere die Beschränkungen nach Anhang XVII REACH relevant.

Diese können bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen für bestimmte Verwendungen beschränken.

Das bedeutet, dass ein Hersteller nicht nur fragen sollte:

„Enthält unser Produkt einen SVHC?“

Sondern auch:

„Gibt es für einen im Produkt verwendeten Stoff eine konkrete REACH-Beschränkung, die für unsere Verwendung gilt?“

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Ein Stoff muss nicht auf der Kandidatenliste stehen, damit eine konkrete REACH-Beschränkung relevant werden kann.

Ein Beispiel sind bestimmte Phthalate. Für bestimmte Verwendungen bestehen Beschränkungen nach REACH. Gleichzeitig gibt es für elektrische und elektronische Geräte Überschneidungen mit den RoHS-Regelungen und spezifische Ausnahmen. (ECHA)

Deshalb muss die konkrete Anwendung betrachtet werden.

REACH und RoHS können sich überschneiden

Gerade bei elektronischen Produkten können dieselben Stoffgruppen in beiden Regelwerken auftauchen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Bewertung automatisch für beide Regelwerke verwendet werden kann.

Ein gutes Beispiel sind bestimmte Phthalate:

  • Einige Phthalate sind unter RoHS beschränkt.
  • Bestimmte Phthalate unterliegen außerdem REACH-Beschränkungen.
  • Zusätzlich können einzelne Stoffe auf der REACH-Kandidatenliste stehen oder andere REACH-relevante Eigenschaften besitzen.

Der Hersteller muss deshalb prüfen, welche konkrete Anforderung aus welchem Rechtsakt stammt.

Lieferanteninformationen sind besonders wichtig

Ein Hersteller elektronischer Produkte kann die REACH-Bewertung häufig nicht vollständig selbst durchführen, wenn ihm Informationen über die eingesetzten Materialien fehlen.

Er ist deshalb auf seine Lieferanten angewiesen.

Ein sinnvoller Informationsfluss kann beispielsweise so aussehen:

Lieferant

→ Materialinformationen

→ SVHC-Informationen

→ Angaben zu Beschränkungen

→ Änderungsinformationen

→ Hersteller des Bauteils

→ Bewertung durch den Endprodukthersteller

→ technische Dokumentation

Dabei sollte möglichst klar definiert sein, welche Informationen Lieferanten bei Material- oder Produktänderungen aktualisieren müssen.

Eine allgemeine „REACH compliant“-Erklärung reicht häufig nicht

In der Praxis sind Formulierungen wie

„REACH compliant“

oder

„Our products comply with REACH.“

sehr verbreitet.

Das Problem ist nicht zwingend, dass diese Aussage falsch ist.

Das Problem ist, dass häufig nicht erkennbar ist, was genau bewertet wurde.

Eine belastbarere Lieferanteninformation sollte möglichst erkennen lassen:

  • welches Produkt abgedeckt ist,
  • welche Artikelnummer gilt,
  • welcher Stand beziehungsweise welche Revision bewertet wurde,
  • welche REACH-Anforderungen betrachtet wurden,
  • ob SVHC enthalten sind,
  • gegebenenfalls welche SVHC enthalten sind,
  • ob bestimmte Beschränkungen relevant sind,
  • und wann die Information erstellt oder aktualisiert wurde.

Je höher das Risiko der Komponente, desto wichtiger ist eine detaillierte Information.

Was passiert, wenn ein SVHC enthalten ist?

Ein SVHC im Produkt bedeutet nicht automatisch:

„Das Produkt darf nicht verkauft werden.“

Das ist ein entscheidender Punkt.

Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste löst zunächst insbesondere bestimmte Informations- und gegebenenfalls Notifizierungspflichten aus. Sie ist nicht automatisch mit einem generellen Verbot des Stoffes gleichzusetzen. ECHA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aufnahme in die Kandidatenliste unter anderem Pflichten nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 33 auslösen kann. (ECHA)

Für den Hersteller bedeutet das:

SVHC vorhanden ≠ automatisch verboten.

Stattdessen muss geprüft werden:

  1. Welcher Stoff ist enthalten?
  2. In welchem Erzeugnis oder Teil?
  3. In welcher Konzentration?
  4. Welche REACH-Pflichten entstehen?
  5. Muss die Information an Kunden weitergegeben werden?
  6. Besteht eine Notifizierungspflicht?
  7. Gibt es zusätzlich eine Beschränkung oder Zulassungsanforderung?

Diese Unterscheidung ist für die praktische Compliance entscheidend.

Mögliche Notifizierung an ECHA

Für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen kann zusätzlich eine Notifizierung nach Artikel 7 Absatz 2 REACH erforderlich sein.

ECHA nennt hierfür insbesondere zwei Bedingungen:

  • Der betreffende Stoff der Kandidatenliste ist in den relevanten Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten.
  • Die Gesamtmenge dieses Stoffes in den relevanten Erzeugnissen überschreitet eine Tonne pro Jahr.

Die Notifizierung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste erfolgen. Es gibt bestimmte Ausnahmen. (Chemicals in Our Life)

Für viele Hersteller ist die jährliche Mengenschwelle entscheidend, weil dadurch nicht jede einzelne Überschreitung von 0,1 % automatisch eine ECHA-Notifizierung auslöst.

SCIP kann zusätzlich relevant sein

Neben REACH selbst existieren für Erzeugnisse mit SVHC oberhalb von 0,1 Gewichtsprozent weitere Informationspflichten im Rahmen der europäischen Abfallgesetzgebung.

Die sogenannte SCIP-Datenbank erfasst Informationen zu Erzeugnissen, die solche SVHC enthalten.

ECHA beschreibt die SCIP-Datenbank als Datenbank für Erzeugnisse, die einen Stoff der REACH-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten und auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. (Chemicals in Our Life)

Für Hersteller von Elektro- und Elektronikprodukten kann SCIP deshalb ein weiterer wichtiger Bestandteil des Material- und Compliance-Managements sein.

REACH muss mit dem Produktlebenszyklus verbunden werden

Auch bei REACH reicht eine einmalige Prüfung nicht immer aus.

Die Kandidatenliste kann erweitert werden. ECHA weist darauf hin, dass die Liste aktualisiert wird, wenn weitere Stoffe als SVHC identifiziert werden. (ECHA)

Zusätzlich können Lieferanten ihre Materialien ändern.

Beides kann dazu führen, dass eine bestehende Bewertung neu betrachtet werden muss.

Ein professioneller Prozess sollte deshalb mindestens zwei Arten von Änderungen überwachen:

Regulatorische Änderungen

  • neue SVHC,
  • Änderungen von Beschränkungen,
  • neue Zulassungsanforderungen,
  • Änderungen bestehender Regelungen.

Produkt- und Lieferkettenänderungen

  • neue Materialien,
  • neue Lieferanten,
  • neue Komponenten,
  • geänderte Rezepturen,
  • neue Produktionsstandorte,
  • geänderte Produktrevisionen.

Ein praktisches Beispiel

Ein Hersteller produziert einen intelligenten Sensor.

Das Produkt enthält ein Kunststoffgehäuse, ein Kabel und eine elektronische Baugruppe.

Der Hersteller fordert von seinen Lieferanten REACH-Informationen an.

Der Kunststofflieferant bestätigt:

Keine SVHC oberhalb der relevanten Schwelle.

Der Kabelhersteller liefert eine detaillierte Materialdeklaration.

Der Elektroniklieferant stellt eine allgemeine REACH-Erklärung bereit.

Bei der Bewertung stellt der Hersteller fest, dass die Erklärung des Elektroniklieferanten keine eindeutige Aussage zur aktuellen Produktrevision enthält.

Statt die Information einfach abzulegen, fordert der Hersteller eine aktualisierte Erklärung an.

Damit entsteht ein sauberer Prozess:

Lieferantendaten → Prüfung → Informationslücke → Nachforderung → Bewertung → Dokumentation

Das ist wesentlich belastbarer als die bloße Sammlung von REACH-Erklärungen.

REACH ist deshalb ein Informationsmanagement-Thema

Für Elektronikhersteller ist REACH in der Praxis häufig weniger ein einzelner Labortest als ein kontinuierlicher Informationsprozess.

Der Hersteller muss wissen:

  • welche Materialien eingesetzt werden,
  • welche Lieferanten beteiligt sind,
  • welche Stoffinformationen vorliegen,
  • welche Stoffe regulatorisch relevant sind,
  • welche Änderungen stattfinden,
  • und welche Pflichten daraus entstehen.

Das macht eine strukturierte Material- und Lieferantendatenbank besonders wertvoll.

Je komplexer das Produkt, desto schwieriger wird es, diese Informationen dauerhaft manuell zu verwalten.

Fazit

REACH betrifft elektrische und elektronische Produkte nicht deshalb, weil sie „Elektronik“ sind, sondern weil sie aus Erzeugnissen, Materialien und Stoffen bestehen, für die unterschiedliche REACH-Anforderungen relevant sein können.

Für Hersteller stehen insbesondere drei Bereiche im Mittelpunkt:

1. Stoffe und Beschränkungen

Welche REACH-Beschränkungen gelten für die verwendeten Stoffe und deren konkrete Verwendung?

2. SVHC und Informationspflichten

Enthalten relevante Erzeugnisse Stoffe der Kandidatenliste oberhalb der maßgeblichen Konzentrationsschwelle?

3. Lieferkette

Sind die erforderlichen Informationen aktuell, eindeutig und ausreichend belastbar?

Damit wird klar, warum REACH bei Elektronikprodukten nicht einfach durch eine allgemeine „REACH compliant“-Erklärung erledigt ist.

Im nächsten Kapitel geht es um den für Hersteller besonders wichtigen Bereich: SVHC und die REACH-Kandidatenliste – welche Stoffe sind betroffen und welche Pflichten entstehen, wenn sie in einem Produkt enthalten sind?

12. SVHC und die REACH-Kandidatenliste

Ein besonders wichtiger Bestandteil von REACH ist die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC – Substances of Very High Concern).

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte ist sie deshalb so relevant, weil die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste unmittelbare Informations- und teilweise weitere gesetzliche Pflichten auslösen kann.

Gleichzeitig besteht ein weit verbreiteter Irrtum:

„Wenn ein Stoff auf der REACH-Kandidatenliste steht, darf er nicht mehr verwendet werden.“

Das ist so nicht richtig.

Die Aufnahme in die Kandidatenliste bedeutet zunächst nicht automatisch ein Verbot des Stoffes. Sie kann jedoch erhebliche Informationspflichten auslösen und ist häufig ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer möglichen späteren Zulassungspflicht. ECHA weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste unter anderem unmittelbare Pflichten nach den Artikeln 7, 31 und 33 der REACH-Verordnung entstehen können. (ECHA)

Was sind SVHC?

SVHC steht für:

Substances of Very High Concern

also:

besonders besorgniserregende Stoffe.

Dabei handelt es sich um Stoffe, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften ein besonders hohes regulatorisches Interesse haben.

REACH nennt in Artikel 57 verschiedene Kriterien, nach denen ein Stoff als SVHC identifiziert werden kann.

Dazu gehören beispielsweise Stoffe mit:

  • krebserzeugenden Eigenschaften,
  • erbgutverändernden Eigenschaften,
  • reproduktionstoxischen Eigenschaften,
  • persistierenden, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften (PBT),
  • sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften (vPvB),
  • oder vergleichbaren besorgniserregenden Eigenschaften.

Die Einstufung erfolgt also nicht einfach deshalb, weil ein Stoff „gefährlich“ ist. Es müssen die entsprechenden regulatorischen Kriterien erfüllt sein.

Was ist die Kandidatenliste?

Die Kandidatenliste ist die von ECHA veröffentlichte Liste der Stoffe, die als SVHC identifiziert wurden und für eine Aufnahme in das Zulassungsverfahren nach REACH in Betracht kommen.

Die Liste wird regelmäßig erweitert.

Das ist für Hersteller besonders wichtig:

Die Kandidatenliste ist nicht statisch.

Zum 4. Februar 2026 enthielt sie 253 Einträge. An diesem Datum wurden unter anderem n-Hexan sowie 4,4′-[2,2,2-Trifluor-1-(Trifluormethyl)ethyliden]diphenol und seine Salze neu aufgenommen. (ECHA)

Für Hersteller bedeutet das, dass eine REACH-Bewertung nicht einfach einmal erstellt und anschließend für die gesamte Lebensdauer eines Produkts unverändert übernommen werden sollte.

Die Kandidatenliste ist keine Verbotsliste

Das ist wahrscheinlich die wichtigste Unterscheidung dieses Kapitels.

Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste bedeutet nicht automatisch:

„Dieser Stoff ist ab heute verboten.“

Vielmehr entstehen abhängig von der konkreten Situation verschiedene Pflichten.

Bei Stoffen in Erzeugnissen können insbesondere die Informationspflichten nach Artikel 33 REACH relevant werden.

Daneben können für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen unter bestimmten Voraussetzungen Pflichten nach Artikel 7 entstehen.

Der weitere regulatorische Weg kann anschließend zu einer Aufnahme in Anhang XIV REACH führen. Erst dort geht es um die eigentliche Zulassungspflicht für bestimmte Verwendungen.

Die Entwicklung kann vereinfacht so dargestellt werden:

Stoff

→ SVHC-Eigenschaft

→ Kandidatenliste

→ mögliche weitere regulatorische Maßnahmen

→ gegebenenfalls Zulassung nach Anhang XIV

Das bedeutet: Die Kandidatenliste ist ein wichtiges Warnsignal und Compliance-Auslöser, aber nicht gleichbedeutend mit einem generellen Verbot.

Warum ist die Kandidatenliste für Elektronikhersteller so wichtig?

Elektrische und elektronische Produkte enthalten häufig zahlreiche Erzeugnisse.

Beispielsweise:

  • Kunststoffgehäuse,
  • Kabel,
  • Leiterplatten,
  • Steckverbinder,
  • Dichtungen,
  • Displays,
  • Beschichtungen,
  • elektronische Baugruppen,
  • mechanische Komponenten.

In diesen Erzeugnissen können Stoffe enthalten sein, die auf der Kandidatenliste stehen.

Ein Hersteller muss deshalb nicht nur wissen:

„Welche RoHS-Stoffe befinden sich in unserem Produkt?“

Er muss zusätzlich wissen:

„Enthalten unsere Erzeugnisse Stoffe der aktuellen REACH-Kandidatenliste?“

Diese beiden Fragen sind nicht identisch.

Die 0,1-%-Schwelle

Für Hersteller von Erzeugnissen ist insbesondere Artikel 33 REACH relevant.

Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, können Informationspflichten entstehen.

Der Lieferant eines solchen Erzeugnisses muss dem Abnehmer die erforderlichen Informationen für eine sichere Verwendung zur Verfügung stellen; mindestens muss der Name des betreffenden Stoffes angegeben werden. (ECHA)

Das ist für die Lieferkette von großer Bedeutung.

Ein Hersteller kann beispielsweise einen Steckverbinder einkaufen.

Der Lieferant stellt fest:

SVHC vorhanden → Konzentration > 0,1 %

Damit kann eine Informationspflicht gegenüber dem Abnehmer entstehen.

Der Hersteller des Endprodukts muss diese Information anschließend bei seiner eigenen REACH-Bewertung berücksichtigen.

Die 0,1-%-Schwelle ist keine Freigrenze für den Stoff

Hier ist eine wichtige sprachliche Unterscheidung notwendig.

Die Aussage

„Unter 0,1 % ist der Stoff erlaubt.“

ist zu pauschal.

Der Wert von 0,1 % ist bei Artikel 33 insbesondere dafür relevant, ob die dort vorgesehene Informationspflicht für ein Erzeugnis ausgelöst wird.

Er bedeutet nicht automatisch, dass ein Stoff unterhalb dieses Wertes aus sämtlichen REACH-Regelungen herausfällt.

Je nach Stoff können beispielsweise andere REACH-Beschränkungen oder weitere Anforderungen relevant sein.

Deshalb sollte ein Hersteller nicht einfach jede REACH-Bewertung auf die Frage reduzieren:

„SVHC über oder unter 0,1 %?“

Die Konzentration ist ein wichtiger Parameter – aber nicht die gesamte REACH-Bewertung.

Ein Beispiel aus der Elektronik

Nehmen wir einen elektronischen Sensor.

Der Sensor besteht aus:

  • Kunststoffgehäuse,
  • Leiterplatte,
  • Kabel,
  • Steckverbinder,
  • Dichtung und
  • Metallhalterung.

Der Hersteller erhält folgende Informationen:

KomponenteSVHC-InformationKonzentration
Gehäusekeine SVHC gemeldet
KabelSVHC vorhanden0,05 %
SteckverbinderSVHC vorhanden0,20 %
Dichtungkeine SVHC gemeldet
MetallhalterungSVHC vorhanden0,15 %

Bei den Komponenten mit einer Konzentration oberhalb von 0,1 % muss der Hersteller genauer prüfen, welche Informationspflichten entstehen.

Dabei sollte auch die Identität des Stoffes eindeutig bekannt sein.

Eine Aussage wie

„Contains SVHC“

ist für eine belastbare Bewertung deutlich weniger hilfreich als:

„Substance X, EC No. XXX-XXX-X, concentration >0.1 % w/w.“

Welche Informationen sollte der Lieferant bereitstellen?

Eine brauchbare SVHC-Information sollte möglichst eindeutig sein.

Sinnvoll sind insbesondere:

  • Produktbezeichnung,
  • Artikelnummer,
  • Produktrevision,
  • Name des SVHC,
  • EC-Nummer,
  • CAS-Nummer, soweit verfügbar,
  • Konzentrationsbereich,
  • betroffene Komponente beziehungsweise das betroffene Erzeugnis,
  • Informationen zur sicheren Verwendung,
  • Datum beziehungsweise Versionsstand der Information.

Dadurch kann der Hersteller die Information eindeutig seiner eigenen Produktstruktur zuordnen.

„REACH compliant“ reicht hier besonders wenig

Eine allgemeine Aussage wie

„Our product is REACH compliant.“

beantwortet nicht zwangsläufig die für Artikel 33 entscheidende Frage.

Denn der Hersteller muss wissen:

Ist ein Stoff der aktuellen Kandidatenliste im gelieferten Erzeugnis enthalten?

Und falls ja:

Welcher Stoff und in welcher Konzentration?

Eine allgemeine REACH-Erklärung ohne Stoffinformationen kann deshalb für die SVHC-Bewertung nur begrenzten Wert haben.

Die Kandidatenliste kann sich ändern

Ein wichtiger Unterschied zu RoHS besteht darin, dass die Kandidatenliste regelmäßig erweitert wird.

Am 4. Februar 2026 wurden zwei weitere Einträge aufgenommen, sodass die Liste auf 253 Einträge anwuchs. (ECHA)

Damit kann eine Komponente, die heute anhand der Kandidatenliste bewertet und als unkritisch eingestuft wird, aufgrund einer späteren Aufnahme eines Stoffes neu bewertet werden müssen.

Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich das Material verändert hat.

Die regulatorische Grundlage kann sich verändern, obwohl das Produkt unverändert bleibt.

Das ist einer der Gründe, warum REACH-Monitoring für Hersteller wichtig ist.

Was passiert bei einer neuen Aufnahme?

Angenommen, ein Hersteller hat im Januar 2026 eine REACH-Bewertung für ein Kunststoffteil durchgeführt.

Im Februar wird ein neuer Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen.

Der Hersteller verwendet diesen Stoff bereits in einem seiner Materialien.

Dann sollte die bestehende Bewertung erneut betrachtet werden.

Die notwendigen Schritte können beispielsweise sein:

  1. prüfen, ob der neue Stoff tatsächlich im Produkt enthalten ist,
  2. betroffene Komponenten identifizieren,
  3. Konzentration bestimmen,
  4. Informationspflichten bewerten,
  5. gegebenenfalls Kundeninformationen aktualisieren,
  6. SCIP-Pflichten prüfen,
  7. Lieferanteninformationen aktualisieren.

Das zeigt erneut:

REACH-Compliance ist ein laufender Prozess.

Artikel 33 – Information innerhalb der Lieferkette

Für Hersteller von Erzeugnissen ist Artikel 33 besonders relevant.

Wenn ein Erzeugnis einen SVHC der Kandidatenliste oberhalb von 0,1 Gewichtsprozent enthält, müssen die erforderlichen Informationen für eine sichere Verwendung an die Abnehmer weitergegeben werden.

Mindestens der Name des betreffenden Stoffes muss angegeben werden. (ECHA)

Diese Informationspflicht betrifft also nicht nur den direkten Endkunden.

Sie kann sich entlang der Lieferkette fortsetzen.

Ein Hersteller kann beispielsweise:

Lieferant → Hersteller → Distributor → gewerblicher Kunde

sein.

Wenn ein SVHC in einem gelieferten Erzeugnis relevant ist, muss die Information entsprechend weitergegeben werden.

Was ist mit Verbrauchern?

Auch gegenüber Verbrauchern bestehen Informationsrechte.

Verbraucher können nach REACH Informationen darüber verlangen, ob ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste oberhalb der relevanten Konzentrationsschwelle enthält.

Für Unternehmen bedeutet das:

Die erforderlichen Informationen sollten nicht nur intern vorhanden sein, sondern gegebenenfalls auch für entsprechende Kundenanfragen verfügbar sein.

Eine gut strukturierte Materialdatenbank kann deshalb nicht nur für die technische Dokumentation, sondern auch für den Kundenservice relevant sein.

Artikel 7 – mögliche Notifizierung an ECHA

Neben Artikel 33 kann bei bestimmten Erzeugnissen zusätzlich Artikel 7 Absatz 2 REACH relevant werden.

Für Hersteller oder Importeure kann eine Notifizierung an ECHA erforderlich sein, wenn ein SVHC der Kandidatenliste:

  • in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent im Erzeugnis enthalten ist und
  • die Gesamtmenge dieses Stoffes in den relevanten Erzeugnissen mehr als eine Tonne pro Jahr und Unternehmen beträgt.

ECHA weist darauf hin, dass die Notifizierung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste erfolgen muss, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. (ECHA)

Auch hier gilt:

0,1 % allein bedeutet nicht automatisch eine Notifizierung.

Die jährliche Mengenbetrachtung ist ebenfalls relevant.

Gibt es Ausnahmen von Artikel 7?

Ja.

Die REACH-Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vor.

Eine Notifizierung ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn der Hersteller oder Importeur ausschließen kann, dass Menschen oder Umwelt während normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendungsbedingungen und bei der Entsorgung mit dem Stoff in Kontakt kommen.

Auch wenn der Stoff bereits für diese Verwendung registriert wurde, können bestimmte Regelungen greifen.

Die konkrete Prüfung sollte deshalb immer anhand des aktuellen Rechtsstands und der konkreten Verwendung erfolgen.

SCIP und SVHC

Für Hersteller von Erzeugnissen mit relevanten SVHC kommt zusätzlich die SCIP-Datenbank ins Spiel.

SCIP steht für:

Substances of Concern In Products

Die Datenbank wurde im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie eingerichtet.

Unternehmen, die Erzeugnisse mit einem Kandidatenlisten-SVHC oberhalb von 0,1 Gewichtsprozent auf dem EU-Markt bereitstellen, müssen entsprechende Informationen an ECHA übermitteln, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Pflicht gilt seit dem 5. Januar 2021. (ECHA)

SCIP verfolgt dabei einen anderen Zweck als die reine REACH-Lieferkettenkommunikation.

Die Informationen sollen unter anderem während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts verfügbar sein und Abfallbehandler bei der sicheren und geeigneten Behandlung von Produkten und Materialien unterstützen. (ECHA)

SCIP ist nicht einfach eine zweite REACH-Datenbank

Auch hier sollte nicht alles miteinander vermischt werden.

REACH Artikel 33

→ Information innerhalb der Lieferkette und gegenüber Verbrauchern.

REACH Artikel 7

→ unter bestimmten Voraussetzungen Notifizierung an ECHA.

SCIP

→ Informationen über SVHC-haltige Erzeugnisse für die Zwecke der Kreislaufwirtschaft und Abfallbehandlung.

Die Informationsgrundlage kann teilweise dieselbe sein.

Die rechtliche Funktion ist jedoch unterschiedlich.

Was bedeutet das für einen Elektronikhersteller?

Ein Hersteller sollte deshalb seine Material- und Produktdaten so strukturieren, dass folgende Fragen beantwortet werden können:

1. Welche Erzeugnisse befinden sich im Produkt?

2. Welche Materialien enthalten diese Erzeugnisse?

3. Welche Stoffe sind darin enthalten?

4. Ist einer dieser Stoffe auf der aktuellen Kandidatenliste?

5. Wenn ja: Wie hoch ist die Konzentration?

6. Welche REACH-Informationspflichten entstehen?

7. Ist eine SCIP-Meldung erforderlich?

8. Ist eine Artikel-7-Notifizierung relevant?

Diese Struktur ist deutlich belastbarer als eine einzige allgemeine „REACH compliant“-Spalte in einer Lieferantendatenbank.

Ein praktisches Beispiel: Steckverbinder

Ein Hersteller verwendet einen Steckverbinder.

Der Lieferant meldet:

„Contains SVHC above 0.1 %.“

Damit ist die Bewertung noch nicht abgeschlossen.

Der Hersteller benötigt mindestens die Information:

Welcher Stoff?

Angenommen, der Lieferant nennt den Stoff und stellt fest, dass er in der Kunststoffkomponente des Steckverbinders enthalten ist.

Dann kann der Hersteller prüfen:

  • Ist der Stoff tatsächlich auf der aktuellen Kandidatenliste?
  • Welche Konzentration liegt vor?
  • Welche Komponente ist betroffen?
  • Muss die Information an Kunden weitergegeben werden?
  • Ist eine SCIP-Meldung erforderlich?
  • Ist Artikel 7 relevant?
  • Gibt es zusätzlich eine Beschränkung nach Anhang XVII?
  • Muss die Lieferanteninformation bei einer späteren Änderung aktualisiert werden?

Erst danach ist die Bewertung vollständig.

Die Kandidatenliste sollte in den Compliance-Prozess integriert werden

Für Unternehmen mit vielen Produkten ist eine manuelle Einzelprüfung bei jeder Änderung kaum effizient.

Sinnvoller ist ein strukturierter Prozess:

Aktuelle Kandidatenliste

Abgleich mit Material- und Lieferantendaten

Identifikation betroffener Komponenten

Konzentrationsbewertung

REACH-Pflichten

SCIP / Kundeninformation / weitere Maßnahmen

Dadurch kann eine Änderung der Kandidatenliste gezielt auf die eigenen Produkte übertragen werden.

Was passiert bei Lieferantenänderungen?

Auch umgekehrt muss der Prozess funktionieren.

Ein Lieferant kann beispielsweise eine Materialzusammensetzung ändern.

Dann muss geprüft werden:

  • Ist ein neuer SVHC enthalten?
  • Hat sich die Konzentration geändert?
  • Ist eine bestehende Artikel-33-Information noch korrekt?
  • Muss eine SCIP-Meldung geändert werden?
  • Müssen Kunden informiert werden?
  • Muss die technische Dokumentation aktualisiert werden?

Damit wird deutlich:

REACH-Compliance und Änderungsmanagement gehören zusammen.

Kandidatenliste ≠ Anhang XIV

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Gleichsetzung der beiden Listen.

Die Kandidatenliste identifiziert SVHC, die für eine spätere Aufnahme in das Zulassungssystem in Betracht kommen.

Anhang XIV REACH enthält dagegen Stoffe, für deren bestimmte Verwendungen eine Zulassung erforderlich sein kann.

Ein Stoff kann also auf der Kandidatenliste stehen, ohne bereits in Anhang XIV aufgenommen worden zu sein.

Für Hersteller bedeutet das:

Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist ein regulatorisches Signal, das beobachtet werden muss.

Es sollte geprüft werden, ob weitere regulatorische Schritte folgen und ob die eigene Produktstrategie langfristig angepasst werden muss.

Warum Substitution wichtig wird

Die Kandidatenliste hat nicht nur eine Informationsfunktion.

Sie soll auch dazu beitragen, besonders besorgniserregende Stoffe langfristig durch sicherere Alternativen zu ersetzen.

Für Hersteller kann deshalb bereits die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste ein Anlass sein, über Alternativen nachzudenken.

Das kann beispielsweise bedeuten:

  • einen anderen Kunststoff verwenden,
  • eine andere Beschichtung einsetzen,
  • einen alternativen Weichmacher verwenden,
  • einen anderen Klebstoff auswählen,
  • oder einen Lieferanten mit einer SVHC-freien Materialvariante auswählen.

Damit wird REACH zu einem Design- und Beschaffungsthema und nicht nur zu einem Dokumentationsthema.

Die Kandidatenliste muss aktuell überwacht werden

ECHA stellt die aktuelle Kandidatenliste online bereit und weist ausdrücklich darauf hin, dass die auf der ECHA-Website veröffentlichte Liste die maßgebliche Fassung ist. Unternehmen können mit der Aufnahme eines Stoffes unmittelbaren rechtlichen Pflichten unterliegen. (ECHA)

Für Hersteller mit vielen Produkten bedeutet das:

Eine einmal jährlich durchgeführte Prüfung kann je nach Produktportfolio zu spät sein.

Wenn ein neuer Stoff aufgenommen wird, können daraus unmittelbar relevante Informationspflichten entstehen.

Ein kontinuierlicher oder zumindest regelmäßig geplanter Abgleich zwischen:

Kandidatenliste ↔ Materialdaten ↔ Lieferantendaten ↔ Produktdaten

ist deshalb ein wesentlich robusterer Ansatz.

Fazit

Die REACH-Kandidatenliste ist für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte eines der wichtigsten Instrumente zur Bewertung von SVHC.

Die entscheidenden Punkte sind:

  • SVHC sind besonders besorgniserregende Stoffe.
  • Die Kandidatenliste ist keine allgemeine Verbotsliste.
  • Ihre Aufnahme kann jedoch unmittelbare Pflichten auslösen.
  • Bei SVHC in Erzeugnissen oberhalb von 0,1 Gewichtsprozent können insbesondere Informationspflichten nach Artikel 33 entstehen. (ECHA)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine Notifizierung nach Artikel 7 erforderlich sein.
  • Für entsprechende Erzeugnisse kann außerdem eine SCIP-Meldung erforderlich sein. (ECHA)
  • Die Kandidatenliste wird regelmäßig erweitert und muss deshalb laufend überwacht werden.
  • Die Bewertung muss mit Lieferanten-, Material- und Änderungsmanagement verbunden werden.

Zum Stand Februar 2026 umfasst die Kandidatenliste 253 Einträge. (ECHA)

Damit wird auch deutlich, warum eine pauschale Aussage wie „REACH compliant“ für einen Hersteller immer weniger aussagekräftig ist. Entscheidend ist, ob der Hersteller tatsächlich weiß, welche relevanten Stoffe in seinen Erzeugnissen enthalten sind und welche konkreten Pflichten daraus entstehen.

Im nächsten Kapitel werden RoHS und REACH deshalb direkt gegenübergestellt: Wo liegen die wichtigsten Unterschiede, wo überschneiden sie sich und warum sollte ein Hersteller die beiden Regelwerke nicht in einer einzigen Compliance-Aussage zusammenfassen?

13. RoHS vs. REACH – die wichtigsten Unterschiede

RoHS und REACH werden in der Praxis häufig gemeinsam genannt. Viele Lieferanten verwenden deshalb Formulierungen wie „RoHS/REACH compliant“ oder stellen eine gemeinsame Erklärung für beide Regelwerke aus.

Das kann für die Lieferkette praktisch sein, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen:

RoHS und REACH sind zwei unterschiedliche Rechtsakte mit unterschiedlichen Zielen, Anwendungsbereichen und Compliance-Mechanismen.

Die Europäische Kommission selbst weist auf Überschneidungen zwischen den Stoffbeschränkungen von RoHS und REACH hin, betont aber gleichzeitig die unterschiedlichen Zielsetzungen und rechtlichen Mechanismen. RoHS konzentriert sich auf bestimmte Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten, während REACH die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen wesentlich umfassender regelt. (Environment)

Für Hersteller bedeutet das:

RoHS und REACH sollten gemeinsam betrachtet, aber getrennt bewertet werden.

Unterschied 1: Unterschiedliche Rechtsgrundlagen

RoHS basiert auf der:

Richtlinie 2011/65/EU

REACH basiert auf der:

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Das ist nicht nur ein formaler Unterschied.

RoHS ist eine EU-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wird.

REACH ist dagegen eine EU-Verordnung und gilt grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Für Hersteller bedeutet das, dass beide Regelwerke zwar auf EU-Ebene gelten, aber rechtssystematisch unterschiedlich aufgebaut sind.

Unterschied 2: Unterschiedliche Zielsetzung

RoHS verfolgt vor allem das Ziel, die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten zu beschränken.

Der regulatorische Fokus liegt damit auf:

Elektro- und Elektronikgerät → Material → beschränkter Stoff → Grenzwert

REACH verfolgt einen wesentlich umfassenderen Ansatz.

Die Europäische Kommission beschreibt REACH als das zentrale EU-Recht zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Risiken durch chemische Stoffe. REACH verpflichtet Unternehmen unter anderem dazu, Risiken von Chemikalien zu bewerten und entsprechende Informationen bereitzustellen. (Environment)

Der Fokus lautet deshalb eher:

Stoff → Verwendung → Risiko → Lieferkette → regulatorische Maßnahme

Diese unterschiedliche Perspektive ist einer der wichtigsten Gründe, warum RoHS und REACH nicht einfach gleichgesetzt werden können.

Unterschied 3: Unterschiedlicher Anwendungsbereich

RoHS ist grundsätzlich auf Elektro- und Elektronikgeräte (EEE) ausgerichtet.

Ein Hersteller muss deshalb zunächst klären:

Fällt mein Produkt in den Anwendungsbereich von RoHS?

Erst danach werden die relevanten Stoffbeschränkungen bewertet.

REACH ist dagegen nicht auf Elektronik beschränkt.

REACH kann beispielsweise für:

  • Stoffe,
  • Gemische,
  • Erzeugnisse,
  • chemische Produkte,
  • Materialien und
  • zahlreiche andere Produkte

relevant sein.

Deshalb kann ein Kunststoffteil unter REACH relevant sein, selbst wenn es niemals Bestandteil eines elektrischen Produkts wird.

Umgekehrt kann ein elektronisches Produkt sowohl unter RoHS als auch unter REACH fallen.

Unterschied 4: Unterschiedliche Stofflisten

Auch die regulierten Stoffe sind nicht identisch.

RoHS enthält aktuell zehn beschränkte Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen:

  • Blei
  • Quecksilber
  • Cadmium
  • sechswertiges Chrom
  • PBB
  • PBDE
  • DEHP
  • BBP
  • DBP
  • DIBP

Für diese Stoffe gelten die entsprechenden RoHS-Konzentrationsgrenzen in homogenen Werkstoffen.

REACH funktioniert anders.

Das Regelwerk verwendet verschiedene regulatorische Instrumente, unter anderem:

  • die Kandidatenliste für SVHC,
  • Beschränkungen nach Anhang XVII,
  • die Zulassungsliste nach Anhang XIV,
  • sowie weitere Verpflichtungen für Unternehmen.

Die REACH-Kandidatenliste und die Liste der nach Anhang XVII beschränkten Stoffe sind dabei unterschiedliche Listen mit unterschiedlichen Funktionen. ECHA führt beide separat. (ECHA)

Unterschied 5: RoHS arbeitet mit festen Stoffgrenzwerten

Bei RoHS ist die zentrale stoffliche Frage vergleichsweise klar:

Überschreitet der betreffende Stoff im homogenen Werkstoff den zulässigen Konzentrationswert?

Beispielsweise gilt für Blei grundsätzlich ein Grenzwert von:

0,1 %

Für Cadmium:

0,01 %

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich auf Ebene des homogenen Werkstoffs.

Das macht RoHS in diesem Punkt relativ strukturiert.

REACH funktioniert nicht nach demselben Schema

Bei REACH kann die Bewertung wesentlich komplexer sein.

Die Frage lautet nicht einfach:

„Ist der Stoff unter 0,1 %?“

Stattdessen kann je nach Stoff und Situation beispielsweise geprüft werden:

  • Ist der Stoff auf der Kandidatenliste?
  • Ist er in einem Erzeugnis enthalten?
  • Welche Konzentration liegt vor?
  • Entstehen Informationspflichten?
  • Ist eine Notifizierung nach Artikel 7 relevant?
  • Gibt es eine Beschränkung nach Anhang XVII?
  • Ist der Stoff in Anhang XIV aufgeführt?
  • Ist eine Zulassung erforderlich?
  • Welche Verwendung liegt vor?

Damit ist die reine Konzentrationsbetrachtung bei REACH häufig nur ein Teil der Bewertung.

Unterschied 6: Der Wert von 0,1 % hat unterschiedliche Bedeutung

Dieser Punkt führt besonders häufig zu Verwechslungen.

Bei RoHS ist 0,1 % für mehrere beschränkte Stoffe der maximale Konzentrationswert im homogenen Werkstoff.

Bei REACH ist 0,1 % unter anderem für die Informationspflichten nach Artikel 33 relevant, wenn ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration oberhalb dieser Schwelle enthält. (Chemicals in Our Life)

Die beiden Werte sehen gleich aus.

Sie bedeuten aber nicht dasselbe.

Beispiel

Bei RoHS:

Blei > 0,1 % im relevanten homogenen Werkstoff

→ grundsätzlich Überschreitung des RoHS-Grenzwerts, sofern keine Ausnahme greift.

Bei REACH:

SVHC > 0,1 % im Erzeugnis

→ kann insbesondere eine Informationspflicht nach Artikel 33 auslösen.

Das bedeutet nicht automatisch:

„Das Produkt ist verboten.“

Genau diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend.

Unterschied 7: REACH hat keine einfache „REACH-Stoffliste“

Bei RoHS kann ein Hersteller relativ einfach mit der Liste der zehn beschränkten Stoffe beginnen.

Bei REACH ist das deutlich komplexer.

Ein Hersteller muss unter Umständen mehrere regulatorische Ebenen betrachten.

Kandidatenliste

Sie enthält besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC).

Die Aufnahme eines Stoffes kann unmittelbare rechtliche Verpflichtungen auslösen. ECHA weist ausdrücklich darauf hin, dass nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste unter anderem Pflichten nach den Artikeln 7, 31 und 33 entstehen können. (ECHA)

Anhang XVII

Hier befinden sich Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung unter bestimmten Bedingungen beschränkt oder verboten ist. ECHA führt aktuell 79 Einträge in dieser Beschränkungsliste. (Chemicals in Our Life)

Anhang XIV

Hier geht es um Stoffe, für deren bestimmte Verwendungen eine Zulassung erforderlich sein kann.

Diese verschiedenen Mechanismen dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden.

Unterschied 8: REACH kann auch für Erzeugnisse Informationspflichten erzeugen

Das ist für Elektronikhersteller besonders wichtig.

Bei RoHS steht die Einhaltung der Stoffgrenzwerte im elektrischen oder elektronischen Produkt im Mittelpunkt.

Bei REACH kann bereits die Information, dass ein Erzeugnis einen SVHC enthält, rechtlich relevant sein.

Enthält ein Erzeugnis einen Kandidatenlistenstoff oberhalb von 0,1 Gewichtsprozent, müssen unter den Voraussetzungen von Artikel 33 Informationen für eine sichere Verwendung innerhalb der Lieferkette bereitgestellt werden. Mindestens der Name des betreffenden Stoffes muss mitgeteilt werden. Verbraucher können entsprechende Informationen ebenfalls anfordern; hierfür gilt grundsätzlich eine Frist von 45 Tagen. (Chemicals in Our Life)

Damit kann ein Produkt trotz einer zulässigen Verwendung eines SVHC zusätzliche Kommunikationspflichten auslösen.

Unterschied 9: REACH kann zusätzliche Pflichten für Importeure auslösen

Auch Artikel 7 REACH kann für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen relevant werden.

Eine Notifizierung an ECHA kann erforderlich sein, wenn ein Kandidatenlistenstoff:

  • in den relevanten Erzeugnissen oberhalb von 0,1 Gewichtsprozent enthalten ist und
  • in diesen Erzeugnissen insgesamt mehr als eine Tonne pro Jahr und Unternehmen vorhanden ist.

Die Notifizierung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Kandidatenliste erfolgen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. (Chemicals in Our Life)

Eine solche Mengenschwelle gibt es in dieser Form bei den klassischen RoHS-Stoffgrenzwerten nicht.

Unterschied 10: RoHS ist stark produktbezogen

RoHS lässt sich vereinfacht als Produkt-Compliance-Modell darstellen:

Produkt

EEE-Scope

Komponenten

homogene Werkstoffe

RoHS-Stoffe

Grenzwerte / Ausnahmen

technische Dokumentation

EU-Konformitätserklärung

Das macht RoHS insbesondere für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte zu einem klassischen Produkt-Compliance-Thema.

REACH ist stärker lieferketten- und stoffbezogen

REACH kann dagegen stärker als Informations- und Chemikalienmanagement-Prozess verstanden werden:

Stoff

Material / Gemisch / Erzeugnis

Verwendung

Lieferkette

Kandidatenliste / Beschränkung / Zulassung

Informations- oder weitere regulatorische Pflichten

Das bedeutet nicht, dass REACH keine Produktbewertung benötigt.

Es bedeutet vielmehr, dass die Betrachtung häufig stärker entlang der Stoff- und Lieferketteninformationen erfolgt.

Unterschied 11: RoHS und REACH können denselben Stoff unterschiedlich behandeln

Ein Stoff kann unter beiden Regelwerken relevant sein.

Das bedeutet aber nicht, dass dieselbe Regelung zweimal gilt.

Ein Stoff kann beispielsweise:

  • unter RoHS beschränkt sein,
  • gleichzeitig auf der REACH-Kandidatenliste stehen,
  • und möglicherweise zusätzlich einer REACH-Beschränkung unterliegen.

Die rechtlichen Konsequenzen sind dann jeweils separat zu bewerten.

Die Europäische Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass zwischen RoHS und REACH Überschneidungen bei Stoffbeschränkungen bestehen können. Gleichzeitig unterscheiden sich die Regelungen hinsichtlich ihrer Zielsetzung und ihrer konkreten rechtlichen Mechanismen. (Environment)

Beispiel: Ein Kunststoffbauteil

Nehmen wir einen Kunststoff-Steckverbinder.

RoHS-Frage

Enthält der relevante homogene Kunststoffwerkstoff beispielsweise DEHP oberhalb des zulässigen RoHS-Grenzwerts?

Wenn ja, muss geprüft werden, ob eine Ausnahme greift.

REACH-Frage

Enthält derselbe Kunststoff einen Stoff der aktuellen Kandidatenliste?

Wenn ja:

  • in welcher Konzentration?
  • entstehen Informationspflichten?
  • ist Artikel 7 relevant?
  • gibt es eine Beschränkung nach Anhang XVII?
  • gibt es weitere REACH-Anforderungen?

Damit wird deutlich:

Die gleiche Materialinformation kann für beide Regelwerke relevant sein, aber die daraus entstehende rechtliche Bewertung ist unterschiedlich.

Unterschied 12: Eine RoHS-Prüfung ersetzt keine REACH-Prüfung

Ein Labor kann beispielsweise einen Kunststoff auf bestimmte RoHS-Stoffe untersuchen.

Wenn dabei kein DEHP, BBP, DBP oder DIBP oberhalb der relevanten RoHS-Grenzwerte festgestellt wird, bedeutet das nicht automatisch:

„Das Material ist vollständig REACH-konform.“

Warum?

Weil REACH zahlreiche weitere Stoffe und regulatorische Mechanismen umfasst.

Ein Material kann beispielsweise einen SVHC enthalten, der nicht zu den zehn RoHS-Stoffen gehört.

Eine RoHS-Prüfung kann diesen Stoff möglicherweise überhaupt nicht untersucht haben.

Das ist einer der wichtigsten praktischen Gründe, RoHS und REACH getrennt zu bewerten.

Unterschied 13: Eine REACH-Erklärung ersetzt keine RoHS-Bewertung

Das gleiche gilt in umgekehrter Richtung.

Ein Lieferant kann erklären:

„No substances of very high concern above 0.1 % are present.“

Damit ist die Frage nach den RoHS-Stoffen noch nicht beantwortet.

Es könnte beispielsweise trotzdem:

  • Blei,
  • Cadmium,
  • Quecksilber,
  • sechswertiges Chrom

oder ein anderer RoHS-relevanter Stoff vorhanden sein.

Die REACH-Bewertung ersetzt deshalb ebenfalls nicht die RoHS-Bewertung.

Die beiden Regelwerke sollten trotzdem miteinander verbunden werden

Getrennte Bewertung bedeutet nicht, dass Hersteller zwei komplett unabhängige Systeme aufbauen sollten.

Im Gegenteil.

Viele Daten können gemeinsam genutzt werden:

  • Stückliste,
  • Materialdaten,
  • Lieferanteninformationen,
  • Artikelnummern,
  • Produktrevisionen,
  • Materialdeklarationen,
  • Prüfberichte,
  • Änderungsinformationen.

Ein Hersteller kann beispielsweise eine gemeinsame Materialdatenbank aufbauen und darin sowohl RoHS- als auch REACH-relevante Informationen verwalten.

Die rechtliche Bewertung sollte anschließend getrennt erfolgen.

Das ist wesentlich effizienter als zwei völlig voneinander getrennte Datenwelten.

Ein sinnvoller Datenfluss

Ein professioneller Prozess könnte beispielsweise so aussehen:

Lieferant

→ Materialinformationen

→ Stoffinformationen

→ Produkt-/Artikelnummer

Hersteller

→ Materialdatenbank

RoHS-Bewertung

→ zehn beschränkte Stoffe

→ homogene Werkstoffe

→ Grenzwerte

→ Ausnahmen

REACH-Bewertung

→ SVHC

→ Kandidatenliste

→ Anhang XVII

→ gegebenenfalls Anhang XIV

→ Informationspflichten

Technische / regulatorische Dokumentation

Damit können dieselben Lieferantendaten mehrfach genutzt werden, ohne die unterschiedlichen Rechtsanforderungen miteinander zu vermischen.

Direkter Vergleich

 RoHSREACH
RechtsgrundlageRichtlinie 2011/65/EUVerordnung (EG) Nr. 1907/2006
HauptfokusBestimmte Stoffbeschränkungen in EEERisiken und Verwendung chemischer Stoffe
Typischer ProduktfokusElektro- und ElektronikgeräteStoffe, Gemische und Erzeugnisse
Stoffsystem10 beschränkte Stoffe/-gruppenVerschiedene Listen und Mechanismen
GrenzwerteKonkrete Grenzwerte für bestimmte StoffeAbhängig von Stoff, Verwendung und Regelung
0,1 %Bei mehreren RoHS-Stoffen Grenzwert im homogenen Werkstoffu. a. Schwelle für bestimmte Informationspflichten bei SVHC in Erzeugnissen
KandidatenlisteNeinJa
SVHCNeinJa
Anhang XVIINeinJa
Anhang XIV / ZulassungNeinJa
LieferketteninformationenSehr wichtigSehr wichtig
LaborprüfungMöglich und je nach Risiko sinnvollJe nach konkreter REACH-Frage möglich
Technische DokumentationZentral für RoHS-KonformitätJe nach konkreter REACH-Pflicht unterschiedliche Nachweise
EU-KonformitätserklärungBestandteil der RoHS-KonformitätsbewertungNicht das zentrale REACH-Instrument

Was bedeutet das für Hersteller?

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte lässt sich daraus eine einfache Grundregel ableiten:

RoHS fragt:

„Sind die für EEE beschränkten Stoffe in den relevanten homogenen Werkstoffen innerhalb der zulässigen Grenzen?“

REACH fragt:

„Welche REACH-relevanten Stoffe befinden sich in unseren Materialien und Erzeugnissen und welche Pflichten entstehen daraus?“

Die Fragen können sich überschneiden.

Sie sind aber nicht identisch.

Der häufigste Fehler: „RoHS/REACH compliant“

Die Formulierung ist in der Lieferkette weit verbreitet.

Sie kann als verkürzte Aussage durchaus praktisch sein.

Für die technische Bewertung ist sie jedoch nur dann wirklich hilfreich, wenn klar ist:

  • welches Produkt gemeint ist,
  • welche Rechtsvorschriften betrachtet wurden,
  • welcher Stand der Regelwerke zugrunde liegt,
  • welche Stoffe bewertet wurden,
  • ob Ausnahmen berücksichtigt wurden,
  • ob SVHC betrachtet wurden,
  • und welche konkreten Informationen der Lieferant tatsächlich bestätigt.

Je allgemeiner die Aussage ist, desto weniger lässt sich daraus für die eigene Compliance ableiten.

Ein besserer Ansatz

Statt eine einzige Spalte

RoHS/REACH compliant: Yes

zu verwenden, kann ein Hersteller beispielsweise getrennte Informationen erfassen:

RoHS

  • RoHS applicable?
  • RoHS declaration available?
  • Material information available?
  • RoHS exception?
  • Test report?
  • Assessment status?

REACH

  • REACH assessment available?
  • SVHC status?
  • Candidate List checked?
  • SVHC > 0.1 %?
  • Article 33 information required?
  • Article 7 assessment?
  • Annex XVII restriction relevant?
  • SCIP relevant?

Damit wird aus einer pauschalen Lieferantenaussage eine tatsächlich nutzbare Compliance-Datenstruktur.

Warum die Trennung langfristig wichtig ist

Regulatorische Anforderungen verändern sich.

Die RoHS-Stoffliste kann angepasst werden. Ausnahmen können geändert oder verlängert werden.

Auch die REACH-Kandidatenliste und die Beschränkungsliste werden weiterentwickelt. ECHA veröffentlicht Änderungen und führt die entsprechenden regulatorischen Listen separat. (ECHA)

Wenn ein Hersteller beide Regelwerke lediglich unter einer einzigen Aussage „compliant“ verwaltet, ist später kaum noch nachvollziehbar, welche Bewertung eigentlich durchgeführt wurde.

Eine getrennte, aber miteinander verknüpfte Datenstruktur ist deshalb wesentlich robuster.

Fazit

RoHS und REACH verfolgen ein gemeinsames übergeordnetes Ziel – den Umgang mit problematischen Stoffen sicherer zu machen –, sind aber keine austauschbaren Regelwerke.

RoHS ist vor allem eine spezifische Stoffbeschränkung für Elektro- und Elektronikgeräte.

REACH ist ein wesentlich breiteres Chemikalienrecht mit unterschiedlichen Mechanismen wie Kandidatenliste, Beschränkung und Zulassung. (Environment)

Für Hersteller bedeutet das:

RoHS-Konformität ≠ REACH-Konformität

und ebenso:

REACH-Konformität ≠ RoHS-Konformität

Die sinnvollste Strategie ist deshalb:

Daten gemeinsam verwalten – Anforderungen getrennt bewerten.

Genau daraus ergibt sich die nächste wichtige Frage: Kann sich ein Hersteller überhaupt auf die RoHS- und REACH-Erklärungen seiner Lieferanten verlassen – oder muss er deren Angaben selbst überprüfen?

14. Kann man sich auf RoHS-/REACH-Erklärungen von Lieferanten verlassen?

Lieferantenerklärungen sind für die Compliance elektrischer und elektronischer Produkte unverzichtbar. Ein Hersteller kann die Materialzusammensetzung seiner Produkte häufig nicht vollständig selbst kennen und ist deshalb auf Informationen aus seiner Lieferkette angewiesen.

Trotzdem gilt ein wichtiger Grundsatz:

Eine Lieferantenerklärung darf nicht einfach mit der eigenen Konformitätsbewertung gleichgesetzt werden.

Das gilt sowohl für RoHS als auch für REACH.

Ein Lieferant kann beispielsweise erklären:

„This product is RoHS compliant and contains no SVHC above 0.1%.“

Für den Hersteller stellt sich danach jedoch eine andere Frage:

Ist diese Erklärung für mein konkretes Produkt, meine konkrete Produktversion und meine eigene regulatorische Bewertung tatsächlich ausreichend?

Die Antwort lautet häufig:

Ja, als Teil der Nachweiskette – aber nicht automatisch als alleiniger Nachweis.

Der Hersteller bleibt für sein Produkt verantwortlich

Bei RoHS liegt die Verantwortung für die Konformität des eigenen Produkts beim Hersteller.

Der Hersteller kann Informationen seiner Lieferanten verwenden und in seine technische Dokumentation übernehmen. Die rechtliche Verantwortung für das fertige Produkt wird dadurch jedoch nicht auf den Lieferanten übertragen.

Das ist besonders wichtig, wenn aus mehreren zugekauften Komponenten ein eigenes Endprodukt entsteht.

Beispiel

Ein Hersteller kauft:

  • ein Netzteil,
  • eine Leiterplatte,
  • ein Kunststoffgehäuse,
  • Kabel,
  • Steckverbinder und
  • ein Display.

Alle Lieferanten erklären ihre jeweiligen Produkte als RoHS-konform.

Der Hersteller kann diese Erklärungen als Bestandteil seiner Bewertung verwenden.

Er muss aber trotzdem sicherstellen, dass die Dokumente tatsächlich die eingesetzten Komponenten abdecken und dass die daraus resultierende Bewertung für sein eigenes Endprodukt nachvollziehbar ist.

RoHS-Erklärung und REACH-Erklärung sind unterschiedlich zu bewerten

Bei RoHS geht es insbesondere um die Einhaltung der in der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Stoffbeschränkungen.

Bei REACH kann eine Lieferantenerklärung dagegen beispielsweise Aussagen zu:

  • SVHC,
  • der REACH-Kandidatenliste,
  • Beschränkungen nach Anhang XVII,
  • Stoffen in Erzeugnissen,
  • Informationspflichten nach Artikel 33

oder anderen REACH-relevanten Sachverhalten enthalten.

Deshalb sollte ein Hersteller genau prüfen, was der Lieferant tatsächlich erklärt.

Eine Aussage

„REACH compliant“

ist ohne weitere Angaben häufig zu allgemein.

Sie beantwortet beispielsweise nicht automatisch die Frage:

„Enthält das Produkt einen Stoff der aktuellen Kandidatenliste oberhalb von 0,1 %?“

Für einen Hersteller kann genau diese Information entscheidend sein.

Eine Erklärung ist nur so gut wie ihr Geltungsbereich

Eine der wichtigsten Fragen bei jeder Lieferantenerklärung lautet:

Welche Produkte sind tatsächlich abgedeckt?

Eine Erklärung wie

„All products supplied by our company comply with RoHS and REACH.“

klingt zunächst eindeutig.

In der Praxis bleiben jedoch wichtige Fragen offen:

  • Welche Artikelnummern sind gemeint?
  • Welche Produktrevision?
  • Welche Produktionsstätte?
  • Welche Materialien?
  • Welche Lieferkette?
  • Welcher Stand der Rechtsvorschriften?
  • Welche Ausnahmen?
  • Welche Stofflisten wurden berücksichtigt?
  • Wann wurde die Erklärung erstellt?

Je konkreter die Erklärung diese Fragen beantwortet, desto besser kann sie in der eigenen Compliance-Dokumentation verwendet werden.

Produktnummer und Revision sind besonders wichtig

Eine Lieferantenerklärung sollte möglichst eindeutig einem konkreten Produkt zugeordnet werden können.

Beispielsweise:

Supplier: ABC Components Ltd.
Part Number: ABC-12345
Revision: Rev. C
Product: Power Connector
Date: 15 August 2026

ist wesentlich belastbarer als:

„All connectors supplied by ABC Components Ltd. are compliant.“

Denn zwischen verschiedenen Produktvarianten können erhebliche Unterschiede bestehen.

Eine Änderung von:

  • Kunststoff,
  • Beschichtung,
  • Lötmaterial,
  • Kabelmaterial,
  • Lieferant,
  • Produktionsstandort

kann die zugrunde liegende Bewertung verändern.

Das Datum der Erklärung ist entscheidend

Auch eine formal gute Erklärung kann mit der Zeit an Aussagekraft verlieren.

Das bedeutet nicht, dass eine alte Erklärung automatisch ungültig ist.

Vielmehr muss der Hersteller prüfen, ob die Erklärung weiterhin die aktuelle Situation abdeckt.

Angenommen, ein Lieferant hat 2021 bestätigt:

„The product is RoHS compliant.“

Im Jahr 2026 wird genau dieselbe Artikelnummer weiterhin eingesetzt.

Inzwischen wurden jedoch:

  • ein Kunststoffmaterial geändert,
  • ein Unterlieferant gewechselt,
  • eine Beschichtung geändert.

Dann kann die alte Erklärung möglicherweise nicht mehr ohne Weiteres als ausreichender Nachweis für die aktuelle Produktversion angesehen werden.

REACH ist besonders dynamisch

Bei REACH kommt ein weiterer Punkt hinzu:

Die Kandidatenliste wird fortlaufend erweitert.

Die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste kann unmittelbare Informationspflichten auslösen. ECHA weist ausdrücklich darauf hin, dass die entsprechenden Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Stoffes gelten. (ECHA)

Damit kann eine Lieferantenerklärung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt korrekt war, später eine erneute Bewertung erforderlich machen.

Beispiel

Ein Lieferant erklärt im Januar:

„No SVHC above 0.1%.“

Im Laufe des Jahres wird ein weiterer Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen.

Wenn dieser Stoff in einem vom Lieferanten gelieferten Erzeugnis enthalten ist, muss geprüft werden, ob die neue Situation die Aussage und die Informationspflichten verändert.

Deshalb sollte REACH nicht als einmalige „Compliance-Zertifizierung“ betrachtet werden.

Besonders wichtig: „Keine SVHC“ ist nicht dasselbe wie „REACH-konform“

Diese Formulierung wird in der Praxis häufig verwendet.

Sie kann beispielsweise bedeuten:

„Das Produkt enthält keine Stoffe der aktuellen Kandidatenliste oberhalb von 0,1 %.“

Das ist eine konkrete Aussage.

Sie ist jedoch nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit:

„Das Produkt erfüllt sämtliche Anforderungen der REACH-Verordnung.“

Denn REACH enthält neben der Kandidatenliste weitere regulatorische Mechanismen, insbesondere Beschränkungen nach Anhang XVII und Zulassungsanforderungen nach Anhang XIV.

Ein Hersteller sollte deshalb genau unterscheiden, welche REACH-Frage der Lieferant beantwortet hat.

Was bedeutet ein SVHC-Nachweis tatsächlich?

Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, müssen Lieferanten unter Artikel 33 REACH ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung an ihre Abnehmer weitergeben. Mindestens der Name des betreffenden Stoffes muss mitgeteilt werden. (ECHA)

Das bedeutet:

Das Vorhandensein eines SVHC oberhalb von 0,1 % bedeutet nicht automatisch, dass das Produkt nicht verkauft werden darf.

Es können vielmehr Informationspflichten entstehen.

Das ist ein wichtiger Unterschied zu RoHS.

Bei RoHS kann eine Überschreitung eines relevanten Stoffgrenzwerts grundsätzlich zu einer Nichtkonformität führen, sofern keine Ausnahme greift.

Bei REACH kann das Vorhandensein eines SVHC dagegen zunächst eine Informations- oder Meldepflicht auslösen.

Was sollte eine gute REACH-Erklärung enthalten?

Eine brauchbare Erklärung sollte möglichst konkret sein.

Zum Beispiel:

We confirm that the products listed below have been assessed with regard to Regulation (EC) No 1907/2006 (REACH), including the Candidate List applicable on the date of this declaration.

Anschließend sollten möglichst folgen:

  • Hersteller/Lieferant,
  • Artikelnummer,
  • Produktbezeichnung,
  • Datum,
  • Versions- oder Revisionsstand,
  • Aussage zum SVHC-Status,
  • gegebenenfalls enthaltene SVHC,
  • Konzentrationsangabe oder Konzentrationsbereich,
  • gegebenenfalls relevante Informationspflichten,
  • Ansprechpartner.

Eine solche Erklärung ist wesentlich besser verwertbar als ein allgemeiner Satz:

„REACH compliant.“

Eine Erklärung sollte den Stand der Kandidatenliste nennen

Gerade bei REACH ist die Angabe des Bewertungsstands sehr hilfreich.

Beispielsweise:

„Assessment based on the Candidate List as published by ECHA on [date].“

Dadurch ist später nachvollziehbar:

Welche Kandidatenliste wurde überhaupt bewertet?

Das ist wichtig, weil sich der regulatorische Status eines Produkts durch spätere Aufnahme weiterer Stoffe verändern kann.

Für ein professionelles Compliance-System sollte deshalb nicht nur gespeichert werden:

REACH: compliant

sondern beispielsweise:

REACH assessment: completed
Candidate List version/date: [date]
SVHC > 0.1 %: No
Assessment date: [date]
Supplier: [supplier]
Part number: [number]

Damit wird die Aussage prüfbar.

Was ist mit SCIP?

Wenn ein Erzeugnis einen Kandidatenlistenstoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, können neben den REACH-Informationspflichten auch SCIP-Pflichten relevant werden.

ECHA beschreibt SCIP als Datenbank für Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen und komplexen Gegenständen. Die entsprechenden Informationen sollen insbesondere entlang des Lebenszyklus und bis zur Abfallphase verfügbar sein. (ECHA)

Für EU-Lieferanten von entsprechenden Erzeugnissen besteht grundsätzlich eine SCIP-Meldepflicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet für Hersteller:

Eine Lieferantenerklärung mit dem Inhalt

„SVHC > 0.1 %: Yes“

sollte nicht einfach abgelegt werden.

Sie sollte vielmehr eine weitere Frage auslösen:

Welche regulatorischen Konsequenzen ergeben sich daraus?

Dazu kann neben der Kommunikation in der Lieferkette auch die Prüfung einer SCIP-Meldung gehören.

Eine SCIP-Meldung ersetzt ebenfalls keine REACH-Bewertung

Auch hier ist die Richtung wichtig.

SCIP ist kein allgemeines „REACH-Zertifikat“.

Die SCIP-Datenbank basiert auf Anforderungen aus der Abfallrahmenrichtlinie und dient insbesondere dazu, Informationen über entsprechende SVHC in Erzeugnissen für die weitere Nutzung und Entsorgung verfügbar zu machen. (ECHA)

Daher sollte ein Hersteller getrennt dokumentieren:

REACH

→ SVHC-Bewertung

→ Informationspflichten

→ gegebenenfalls weitere REACH-Anforderungen

und

SCIP

→ Prüfung der Meldepflicht

→ gegebenenfalls SCIP-Meldung.

Was sollte ein Hersteller bei einer allgemeinen Lieferantenerklärung tun?

Nehmen wir folgende Erklärung:

„Our products comply with all applicable RoHS and REACH requirements.“

Das Dokument kann durchaus nützlich sein.

Es sollte aber nicht ungeprüft als vollständiger Nachweis übernommen werden.

Der Hersteller kann beispielsweise folgende Punkte prüfen:

1. Produktidentifikation

Ist eindeutig erkennbar, welches Produkt betroffen ist?

2. Rechtsgrundlage

Wird ausdrücklich auf RoHS 2011/65/EU beziehungsweise REACH (EG) Nr. 1907/2006 Bezug genommen?

3. Aktualität

Wann wurde die Erklärung erstellt?

4. Umfang

Welche Anforderungen wurden tatsächlich bewertet?

5. SVHC

Wurde die aktuelle Kandidatenliste berücksichtigt?

6. Ausnahmen

Sind bei RoHS relevante Ausnahmen angegeben?

7. Änderungen

Ist bekannt, ob das Produkt seit der Erklärung geändert wurde?

8. Verantwortlichkeit

Ist die Erklärung von einer autorisierten Stelle des Lieferanten ausgestellt?

Erst aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich die Aussagekraft.

Was tun, wenn der Lieferant nur „Compliant“ schreibt?

Das ist ein sehr häufiger Fall.

Der Hersteller sollte nicht automatisch die Erklärung zurückweisen.

Er sollte zunächst prüfen, ob sie für das konkrete Risiko ausreichend ist.

Bei einer einfachen Standardkomponente mit geringem Risiko kann eine solche Erklärung möglicherweise zusammen mit weiteren vorhandenen Informationen ausreichend sein.

Bei einer komplexen Baugruppe mit zahlreichen Materialien und unklarer Zusammensetzung kann dieselbe Erklärung dagegen deutlich zu wenig sein.

Das Ziel sollte deshalb nicht sein:

„Wir verlangen von jedem Lieferanten 50 Seiten Dokumentation.“

Sondern:

„Wir verlangen genau die Informationen, die wir für eine belastbare Bewertung benötigen.“

Ein risikobasierter Lieferantenprozess

Ein sinnvoller Prozess kann beispielsweise so aussehen:

Niedriges Risiko

Konkrete Artikelnummer + aktuelle RoHS-/REACH-Erklärung vorhanden.

→ Dokumentenprüfung und Zuordnung zur Stückliste.

Mittleres Risiko

Erklärung vorhanden, aber Materialinformationen teilweise unvollständig.

→ zusätzliche Materialdeklaration oder technische Informationen anfordern.

Hohes Risiko

Kritisches Material, unklare Zusammensetzung oder widersprüchliche Angaben.

→ detaillierte Materialdaten und gegebenenfalls zusätzliche Prüfung.

Sehr hohes Risiko

Keine belastbaren Informationen oder begründete Zweifel an den Angaben.

→ Lieferantenklärung, alternative Quelle oder gezielte Laboranalyse prüfen.

Diese Einteilung ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Sie ist ein praktisches Modell für das Lieferantenmanagement.

Was passiert bei widersprüchlichen Informationen?

Das ist ebenfalls ein wichtiger Praxisfall.

Angenommen:

Der Lieferant erklärt:

„No SVHC above 0.1%.“

In einer Materialdeklaration wird jedoch ein Stoff genannt, der auf der Kandidatenliste steht.

Dann sollte nicht einfach eines der beiden Dokumente ignoriert werden.

Der Widerspruch sollte geklärt werden.

Mögliche Gründe sind:

  • unterschiedliche Produktrevision,
  • veraltete Dokumentation,
  • unterschiedliche Definitionen,
  • Konzentrationsangaben auf unterschiedlicher Materialebene,
  • Übertragungsfehler,
  • Änderung der Materialzusammensetzung.

Der Hersteller sollte die Klärung dokumentieren.

Lieferantenerklärungen sollten mit der Stückliste verknüpft werden

Eine besonders effektive Methode ist die direkte Verbindung zwischen Einkauf, Engineering und Compliance.

Beispielsweise:

ArtikelnummerLieferantRoHSREACHSVHC > 0,1 %DokumentStand
ABC-001Supplier AJaJaNeinDeclaration-2026-012026
ABC-002Supplier BJaJaJaMaterial-2026-042026
ABC-003Supplier CJaUnklarUnklarDeclaration-2024-022024

Damit wird sofort sichtbar, wo Informationslücken bestehen.

Die letzte Zeile wäre beispielsweise kein Fall für:

„REACH = compliant“

sondern für eine weitere Bewertung.

Besonders kritisch: Änderungen beim Lieferanten

Ein guter Compliance-Prozess sollte nicht nur nach Dokumenten fragen.

Er sollte auch fragen:

„Was passiert, wenn sich das Produkt ändert?“

Ein Lieferant sollte relevante Änderungen möglichst früh kommunizieren.

Dazu können gehören:

  • Materialänderungen,
  • neue Rohstoffe,
  • neue Beschichtungen,
  • Änderung von Klebstoffen,
  • Änderung von Lötmaterial,
  • Änderung von Unterlieferanten,
  • Produktionsverlagerungen,
  • Änderung der Produktrevision.

Gerade bei REACH ist dies wichtig, weil eine Materialänderung einen bisher nicht vorhandenen SVHC in das Produkt bringen kann.

Wie oft sollten Lieferantenerklärungen erneuert werden?

Es gibt keine allgemeine Regel:

„Jede RoHS-/REACH-Erklärung muss jedes Jahr erneuert werden.“

Eine starre jährliche Erneuerung ist deshalb nicht automatisch der beste Ansatz.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Grundlage der Bewertung verändert hat.

Eine erneute Bestätigung kann beispielsweise sinnvoll sein:

  • bei Produktänderungen,
  • bei Materialänderungen,
  • bei neuen Kandidatenlistenstoffen,
  • bei Lieferantenwechseln,
  • bei längeren Zeitabständen ohne Bestätigung,
  • bei neuen regulatorischen Anforderungen,
  • oder bei einer risikobasierten regelmäßigen Überprüfung.

Für REACH sollte insbesondere die Entwicklung der Kandidatenliste berücksichtigt werden.

Was Hersteller von Lieferanten nicht erwarten sollten

Ein Lieferant kann häufig nicht garantieren:

„Dieses Produkt wird für die nächsten zehn Jahre immer REACH-konform sein.“

Das liegt unter anderem daran, dass sich regulatorische Anforderungen und Stofflisten verändern können.

Sinnvoller ist eine zeitbezogene Aussage:

„Das Produkt wurde anhand des zum Zeitpunkt der Erklärung geltenden regulatorischen Stands bewertet.“

Damit ist klar, worauf sich die Erklärung bezieht.

Die Verantwortung des Herstellers besteht anschließend darin, diese Information in einen laufenden Compliance-Prozess einzubinden.

Der wichtigste Unterschied zwischen Vertrauen und Nachweis

Hersteller müssen ihren Lieferanten nicht grundsätzlich misstrauen.

Im Gegenteil:

Die Lieferkette ist ein zentraler Bestandteil eines effizienten Compliance-Systems.

Der Fehler liegt nicht darin, Lieferanteninformationen zu verwenden.

Der Fehler wäre, Lieferanteninformationen ungeprüft und ohne Zuordnung als endgültige eigene Compliance-Aussage zu übernehmen.

Ein professioneller Ansatz lautet deshalb:

Lieferanten vertrauen – Informationen verifizieren – Nachweise dokumentieren.

Je höher das Risiko, desto höher sollte die Tiefe der Überprüfung sein.

Ein praktisches Beispiel

Ein Hersteller produziert eine intelligente Leuchte.

Für das Kunststoffgehäuse erhält er:

RoHS compliant
REACH compliant
No SVHC > 0.1%

Die Erklärung ist:

  • für die konkrete Artikelnummer ausgestellt,
  • vom Lieferanten unterzeichnet,
  • sechs Monate alt,
  • und es gab laut Lieferant seitdem keine Materialänderung.

Für dieses Material kann die Erklärung zusammen mit den übrigen Produktinformationen eine solide Grundlage darstellen.

Für eine andere Komponente – beispielsweise eine komplexe elektronische Baugruppe – liegt dagegen nur folgende Aussage vor:

„All products are environmentally compliant.“

Hier fehlen wesentliche Informationen.

Der Hersteller sollte deshalb nicht beide Dokumente gleich behandeln.

Dokument 1: relativ konkrete und nachvollziehbare Information.

Dokument 2: allgemeine Marketingaussage mit geringer Aussagekraft.

Das ist der Kern eines risikobasierten Compliance-Ansatzes.

Was sollte am Ende in der Compliance-Datenbank stehen?

Eine moderne Compliance-Datenbank sollte deshalb nicht nur speichern:

RoHS: YES
REACH: YES

Sinnvoller sind strukturierte Informationen wie:

RoHS

  • Artikelnummer
  • Lieferant
  • Erklärung vorhanden
  • Bewertungsdatum
  • RoHS-Rechtsgrundlage
  • relevante Ausnahme
  • Materialnachweis
  • Prüfbericht
  • Status

REACH

  • Artikelnummer
  • Lieferant
  • Bewertungsdatum
  • Candidate List Stand
  • SVHC vorhanden?
  • SVHC > 0,1 %?
  • betroffener Stoff
  • Informationspflicht
  • SCIP relevant?
  • weitere REACH-Bewertung
  • Status

Damit wird aus einer einfachen Lieferantenerklärung ein verwertbarer Datensatz für das Compliance-Management.

Fazit

Lieferantenerklärungen sind ein wichtiger und häufig unverzichtbarer Bestandteil der RoHS- und REACH-Bewertung.

Sie sollten aber nicht als automatische Garantie verstanden werden.

Eine belastbare Bewertung berücksichtigt mindestens:

Was wurde erklärt?

Für welches Produkt?

Für welche Revision?

Auf welcher regulatorischen Grundlage?

Zu welchem Zeitpunkt?

Welche Stoffe und Ausnahmen wurden berücksichtigt?

Welche Änderungen gab es seitdem?

Bei REACH ist zusätzlich wichtig, den Stand der Kandidatenliste zu berücksichtigen. Enthält ein Erzeugnis einen Kandidatenlistenstoff oberhalb von 0,1 Massenprozent, können unter anderem Informationspflichten nach Artikel 33 und – unter den jeweiligen Voraussetzungen – SCIP- oder weitere Meldepflichten relevant werden. (ECHA)

Die richtige Schlussfolgerung lautet deshalb nicht:

„Wir können unseren Lieferanten nicht vertrauen.“

Sondern:

„Lieferanteninformationen sind ein zentraler Bestandteil unserer Compliance – aber wir müssen wissen, was sie tatsächlich abdecken.“

Damit wird aus Lieferantenmanagement ein echter Bestandteil der Produkt-Compliance.

Im nächsten Kapitel geht es darum, wie RoHS und REACH entlang der gesamten Lieferkette organisiert werden können – vom Rohmaterial über Komponenten und Baugruppen bis zum fertigen Produkt.

15. RoHS und REACH in der Lieferkette

Für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte ist die Lieferkette ein zentraler Bestandteil der RoHS- und REACH-Compliance.

Der Grund ist einfach:

Der Hersteller des Endprodukts kennt die vollständige Materialzusammensetzung seines Produkts häufig nicht selbst.

Ein elektronisches Gerät kann aus Hunderten oder sogar Tausenden Einzelkomponenten bestehen. Diese Komponenten werden wiederum von unterschiedlichen Lieferanten bezogen und bestehen ihrerseits aus verschiedenen Materialien.

Ein Hersteller kann deshalb die Konformität seines Endprodukts nur dann belastbar bewerten, wenn er ausreichende Informationen aus seiner Lieferkette erhält.

Dabei verfolgen RoHS und REACH jedoch unterschiedliche Ansätze.

Bei RoHS geht es insbesondere darum, ob die beschränkten Stoffe in den relevanten homogenen Werkstoffen innerhalb der zulässigen Konzentrationsgrenzen liegen.

Bei REACH können dagegen – abhängig vom Stoff, Produkt und der Rolle des Unternehmens – unter anderem Informationen über SVHC, Beschränkungen und weitere Anforderungen entlang der Lieferkette relevant sein.

Die Lieferkette ist deshalb nicht nur ein Einkaufsprozess.

Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der technischen und regulatorischen Compliance.

Die Verantwortung bleibt beim Hersteller

Eine der wichtigsten Grundlagen lautet:

Der Hersteller kann seine Compliance-Bewertung auf Lieferanteninformationen stützen, aber die Verantwortung für das eigene Produkt bleibt bei ihm.

Das bedeutet beispielsweise:

Ein Hersteller kauft eine Leiterplatte von Lieferant A.

Lieferant A stellt eine RoHS-Erklärung zur Verfügung.

Der Hersteller kann diese Erklärung als Bestandteil seiner eigenen technischen Dokumentation verwenden. Er kann damit aber nicht automatisch die gesamte Verantwortung für sein Endprodukt an den Lieferanten übertragen.

Das Endprodukt enthält möglicherweise zusätzlich:

  • ein Kunststoffgehäuse,
  • Kabel,
  • Steckverbinder,
  • ein Netzteil,
  • Schrauben,
  • Beschichtungen,
  • Klebstoffe,
  • Dichtungen und
  • weitere Baugruppen.

Für diese Komponenten müssen ebenfalls geeignete Informationen vorliegen.

Die Compliance-Bewertung des Endprodukts entsteht deshalb aus der Gesamtheit der relevanten Informationen.

Die Lieferkette funktioniert in beide Richtungen

Compliance-Informationen müssen nicht nur vom Lieferanten zum Hersteller fließen.

Sie können sich in beide Richtungen bewegen.

Upstream

Der Hersteller benötigt Informationen von seinen Lieferanten:

Welche Materialien werden verwendet?

Enthalten sie relevante Stoffe?

Welche Änderungen wurden vorgenommen?

Downstream

Der Hersteller muss gegebenenfalls Informationen an seine eigenen Kunden weitergeben.

Das ist insbesondere bei REACH relevant.

Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der REACH-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, müssen unter den Voraussetzungen von Artikel 33 REACH ausreichende Informationen für eine sichere Verwendung an gewerbliche oder professionelle Abnehmer sowie Händler weitergegeben werden. Mindestens der Name des betreffenden Stoffes muss mitgeteilt werden.

Damit entsteht ein Informationsfluss:

Lieferant → Hersteller → Kunde

Der Hersteller ist damit nicht nur Empfänger von Compliance-Daten, sondern kann selbst zum Informationslieferanten werden.

RoHS und REACH sollten gemeinsam organisiert werden

Obwohl RoHS und REACH rechtlich unterschiedliche Anforderungen darstellen, ist es sinnvoll, die Lieferkettenprozesse miteinander zu verbinden.

Ein Hersteller kann beispielsweise für jede Komponente einen gemeinsamen Compliance-Datensatz führen:

KomponenteLieferantRoHSREACHSVHCDokumentStand
GehäuseSupplier AJaJaNeinDeclaration2026
KabelSupplier BJaJaNeinMaterial Data2026
LeiterplatteSupplier CJaJaJaMaterial Declaration2026
NetzteilSupplier DJaUnklarUnklarSupplier Statement2024

Dadurch werden Informationslücken sofort sichtbar.

Bei der letzten Komponente ist beispielsweise nicht sinnvoll, einfach:

REACH: compliant

einzutragen.

Es ist zunächst zu klären, welche Informationen tatsächlich vorliegen und ob diese für die Bewertung ausreichen.

Die Stückliste ist die Verbindung zwischen Einkauf und Compliance

Eine der wichtigsten Grundlagen ist eine aktuelle BOM – Bill of Materials.

Die Compliance-Daten sollten möglichst direkt mit der Stückliste verbunden werden.

Beispielsweise:

Produkt

→ Steuergerät XYZ

Baugruppe

→ Main PCB

Komponente

→ Connector ABC-123

Lieferant

→ Supplier A

Material

→ Kunststoff + Metall + Beschichtung

RoHS-Nachweis

→ Declaration 2026-05

REACH-Nachweis

→ SVHC Declaration 2026-05

Dadurch kann der Hersteller nachvollziehen, welche Informationen zu welcher Komponente gehören.

Das ist wesentlich belastbarer als ein allgemeiner Ordner:

„RoHS & REACH Supplier Documents“

mit hunderten nicht eindeutig zugeordneten PDFs.

Lieferanteninformationen müssen zur tatsächlichen Produktversion passen

Eine Erklärung ist nur dann wirklich hilfreich, wenn sie das tatsächlich eingesetzte Produkt abdeckt.

Angenommen, die eigene Stückliste enthält:

Connector ABC-123 – Revision C

Die Lieferantenerklärung bezieht sich aber auf:

Connector ABC-123 – Revision A

Dann sollte geprüft werden, ob die Erklärung auch für Revision C gilt.

Dasselbe Problem kann entstehen bei:

  • unterschiedlichen Gehäusevarianten,
  • unterschiedlichen Kunststofftypen,
  • unterschiedlichen Beschichtungen,
  • alternativen Bauteilen,
  • verschiedenen Produktionsstandorten,
  • kundenspezifischen Varianten.

Die Verbindung zwischen Artikelnummer, Revision und Nachweis ist deshalb entscheidend.

Änderungen in der Lieferkette können die Compliance verändern

Ein Produkt kann technisch gleich aussehen und trotzdem regulatorisch anders bewertet werden, wenn sich ein Material oder Lieferant verändert.

Beispielsweise:

Ein Hersteller verwendet seit Jahren einen Kunststoff für ein Gehäuse.

Der Lieferant informiert:

„Due to supply chain optimisation, the material formulation has been changed.“

Das ist aus Compliance-Sicht relevant.

Denn damit stellt sich die Frage:

Hat sich die Materialzusammensetzung verändert?

Wenn ja, muss geprüft werden, ob:

  • RoHS weiterhin erfüllt ist,
  • sich der SVHC-Status verändert hat,
  • weitere REACH-Anforderungen betroffen sind,
  • vorhandene Nachweise weiterhin gelten,
  • oder eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Deshalb sollte Compliance mit dem Change Management des Unternehmens verbunden sein.

Lieferanten sollten relevante Änderungen melden

Ein professioneller Lieferantenprozess sollte deshalb nicht nur einmalig Dokumente einsammeln.

Er sollte auch festlegen:

Wann muss der Lieferant eine Änderung melden?

Beispiele können sein:

  • Änderung eines Materials,
  • Änderung einer Materialrezeptur,
  • Änderung einer Beschichtung,
  • Wechsel eines Rohstofflieferanten,
  • Wechsel eines Unterlieferanten,
  • Änderung eines Lötmaterials,
  • Änderung eines Klebstoffs,
  • Änderung eines Produktionsstandorts,
  • Änderung der Produktrevision.

Für den Hersteller ist dabei besonders wichtig, dass nicht jede technische Änderung automatisch eine neue Compliance-Bewertung erfordert.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Änderung die Grundlage der bestehenden Bewertung beeinflussen kann.

REACH macht die Lieferkettenkommunikation besonders wichtig

Bei REACH ist die Lieferkette nicht nur eine Quelle für Dokumente.

Sie ist ausdrücklich Teil des regulatorischen Informationssystems.

ECHA weist darauf hin, dass verschiedene Akteure innerhalb der Lieferkette unterschiedliche Rollen und damit unterschiedliche Pflichten haben. Eine effektive Kommunikation zwischen Lieferanten und nachgeschalteten Anwendern ist deshalb ein wesentlicher Bestandteil der REACH-Umsetzung.

Das betrifft beispielsweise Informationen über:

  • Stoffe,
  • sichere Verwendung,
  • SVHC,
  • Verwendungen,
  • Beschränkungen,
  • Sicherheitsinformationen und
  • Änderungen des regulatorischen Status.

Für Hersteller elektrischer Produkte bedeutet das:

Die Frage „REACH compliant?“ ist häufig zu pauschal.

Viel wichtiger ist:

Welche REACH-relevanten Informationen benötigen wir für unsere konkrete Rolle und unser konkretes Produkt?

Besonders wichtig: SVHC müssen weitergegeben werden

Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste oberhalb von 0,1 Massenprozent, entstehen unter Artikel 33 REACH Informationspflichten.

Dabei muss der Abnehmer ausreichend informiert werden, damit eine sichere Verwendung des Erzeugnisses möglich ist. Als Mindestinformation muss der Name des betreffenden Stoffes mitgeteilt werden.

Das bedeutet für die Lieferkette:

Wenn ein Lieferant dem Hersteller mitteilt:

„SVHC present > 0.1 %“

ist diese Information nicht einfach ein internes Detail.

Sie kann eine Kette weiterer Verpflichtungen auslösen.

Der Hersteller muss zunächst verstehen:

  • welcher Stoff betroffen ist,
  • in welcher Komponente er enthalten ist,
  • in welcher Konzentration,
  • welche Verwendung vorliegt,
  • welche Informationen an Kunden weitergegeben werden müssen,
  • und ob weitere Pflichten relevant sind.

Komplexe Produkte machen die Bewertung schwieriger

Bei einem einfachen Erzeugnis kann die Bewertung relativ übersichtlich sein.

Bei einem komplexen elektronischen Produkt wird es schwieriger.

Beispielsweise enthält ein industrielles Steuergerät:

  • 15 Leiterplatten,
  • 30 Steckverbinder,
  • 12 Kabelsätze,
  • mehrere Kunststoffgehäuse,
  • Dichtungen,
  • Displays,
  • Kühlkörper,
  • Beschichtungen,
  • Klebstoffe und
  • zahlreiche elektronische Bauteile.

Wenn eine einzelne Komponente einen SVHC oberhalb von 0,1 % enthält, muss der Hersteller die Information korrekt in seiner Produktstruktur einordnen.

Dabei ist wichtig:

Die REACH-Bewertung darf nicht einfach auf das Gesamtgewicht des Endprodukts übertragen werden.

Bei komplexen Gegenständen können die Anforderungen für die einzelnen darin enthaltenen Erzeugnisse relevant sein. ECHA weist ausdrücklich darauf hin, dass bei komplexen Gegenständen die Kommunikation nach Artikel 33 für jedes enthaltene Erzeugnis relevant sein kann, das einen Kandidatenlistenstoff oberhalb von 0,1 % enthält.

Das ist für Elektronikhersteller besonders wichtig.

Was passiert, wenn der Lieferant außerhalb der EU sitzt?

Das ist ein häufiger Praxisfall.

Ein deutscher Hersteller kauft Komponenten aus:

  • China,
  • Taiwan,
  • Südkorea,
  • USA,
  • Indien

oder anderen Nicht-EU-Ländern.

Der Hersteller sollte nicht einfach davon ausgehen:

„Der Lieferant hat eine REACH-Erklärung geschickt, also ist alles erledigt.“

Die konkrete rechtliche Rolle des EU-Unternehmens muss geprüft werden.

Bei REACH können beispielsweise Importeurspflichten relevant werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Nicht-EU-Hersteller außerdem einen in der EU ansässigen Only Representative benennen, der bestimmte Pflichten eines Importeurs übernimmt. ECHA beschreibt den Only Representative ausdrücklich als Akteur, der für ein Nicht-EWR-Unternehmen bestimmte Importeurspflichten unter REACH übernehmen kann.

Für den Hersteller ist deshalb wichtig zu wissen:

Wer übernimmt welche regulatorische Rolle?

RoHS hat ebenfalls klare Anforderungen an Importeure

Auch bei RoHS spielt die Lieferkette eine wichtige Rolle.

Die RoHS-Richtlinie verpflichtet Importeure dazu, nur konforme Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen. Vor dem Inverkehrbringen müssen sie unter anderem sicherstellen, dass das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, technische Unterlagen vorhanden sind und die CE-Kennzeichnung sowie die erforderlichen Dokumente vorhanden sind.

Das ist insbesondere für Unternehmen relevant, die fertige Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren.

Ein Hersteller oder Importeur kann deshalb nicht allein sagen:

„Der chinesische Lieferant hat bestätigt, dass das Produkt RoHS-konform ist.“

Die eigene regulatorische Rolle muss berücksichtigt werden.

Auch Distributoren sind Teil des Systems

Die Lieferkette endet außerdem nicht beim Hersteller.

Auch Importeure und Händler spielen im europäischen Produktsystem eine Rolle.

Die Europäische Kommission beschreibt Importeure und Distributoren als wichtige Akteure bei der Sicherstellung, dass nur konforme Produkte auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden. Importeuren obliegen dabei insbesondere Prüfungen der erforderlichen Konformitätsunterlagen; Distributoren müssen unter anderem mit der gebotenen Sorgfalt handeln und dürfen die Konformität eines Produkts nicht beeinträchtigen.

Für den Hersteller bedeutet das:

Seine Compliance-Dokumentation kann später nicht nur für interne Zwecke benötigt werden.

Sie kann auch für:

  • Importeure,
  • Distributoren,
  • Kunden,
  • Behörden,
  • Marktüberwachungsstellen

relevant werden.

Eine gute Lieferkette braucht einen definierten Informationsfluss

Ein professioneller Prozess kann beispielsweise so aussehen:

1. Einkauf

Neue Komponente wird ausgewählt.

2. Lieferant

RoHS-/REACH-Informationen werden angefordert.

3. Compliance

Dokumente werden geprüft.

4. Produktstruktur

Nachweise werden Artikelnummer und Revision zugeordnet.

5. Risikobewertung

Informationsqualität und Materialrisiko werden bewertet.

6. Freigabe

Komponente wird für das Produkt freigegeben.

7. Änderungsmanagement

Lieferantenänderungen werden überwacht.

8. Neubewertung

Bei relevanten Änderungen wird die Compliance erneut geprüft.

So wird Compliance zu einem laufenden Prozess und nicht zu einer einmaligen Dokumentenabfrage.

Was sollte ein Unternehmen von seinen Lieferanten verlangen?

Ein sinnvoller Lieferantenfragebogen kann beispielsweise folgende Informationen abfragen:

Produkt

  • Hersteller
  • Artikelnummer
  • Produktbezeichnung
  • Revision

RoHS

  • RoHS-Konformität
  • Rechtsgrundlage
  • relevante Ausnahmen
  • Datum der Erklärung
  • Änderungsstatus

REACH

  • REACH-Bewertung
  • Candidate-List-Stand
  • SVHC vorhanden?
  • SVHC > 0,1 %?
  • betroffener Stoff
  • relevante Informationspflichten

Änderungen

  • Materialänderungen
  • Produktionsänderungen
  • Unterlieferantenänderungen
  • Verpflichtung zur Änderungsmitteilung

Dadurch entsteht ein standardisierter Datensatz.

„RoHS & REACH compliant“ reicht als Datenfeld nicht

Ein einfaches System mit den beiden Feldern:

RoHS: YES
REACH: YES

ist für ein professionelles Compliance-Management oft zu wenig.

Besser sind strukturierte Daten.

Zum Beispiel:

FeldBeispiel
RoHS StatusCompliant
RoHS Assessment Date15.08.2026
RoHS DocumentSupplier Declaration 2026
RoHS ExceptionNone
REACH StatusAssessed
Candidate List Date15.06.2026
SVHC > 0,1 %Yes
SVHCSubstance X
ComponentHousing ABC
SupplierSupplier A
RevisionRev. C

Damit kann ein Unternehmen später gezielt suchen:

Welche Produkte enthalten SVHC?

oder:

Welche Komponenten haben eine veraltete RoHS-Erklärung?

oder:

Welche Produkte sind von einer bestimmten Lieferantenänderung betroffen?

Das ist wesentlich leistungsfähiger als eine reine Ja/Nein-Dokumentation.

Was passiert bei widersprüchlichen Lieferantendaten?

Auch das sollte der Prozess berücksichtigen.

Beispiel:

Der Lieferant erklärt:

„No SVHC above 0.1%.“

In einer Materialdeklaration findet sich jedoch ein Stoff der Kandidatenliste.

Dann sollte das System keinen automatischen Status:

REACH compliant

setzen.

Stattdessen sollte ein Prüfstatus entstehen:

Information conflict – supplier clarification required

Der Lieferant muss die Abweichung erklären.

Mögliche Ursachen:

  • unterschiedliche Revisionen,
  • veraltete Dokumente,
  • unterschiedliche Konzentrationsangaben,
  • falsche Artikelnummer,
  • Materialänderung,
  • unterschiedliche Bewertungszeitpunkte.

Erst nach der Klärung sollte die Bewertung abgeschlossen werden.

Lieferketten-Compliance ist auch ein Risikomanagement

Nicht jeder Lieferant muss zwangsläufig gleich intensiv überwacht werden.

Ein Hersteller kann beispielsweise Lieferanten nach Risiko klassifizieren.

Niedriges Risiko

  • etablierter Lieferant,
  • klare Produktidentifikation,
  • aktuelle Dokumentation,
  • stabile Materialien.

Mittleres Risiko

  • komplexe Komponenten,
  • teilweise unvollständige Informationen,
  • häufige Produktänderungen.

Hohes Risiko

  • kritische Materialien,
  • unklare Materialzusammensetzung,
  • fehlende Nachweise,
  • häufige Lieferantenwechsel,
  • widersprüchliche Informationen.

Dadurch kann die Compliance-Abteilung ihre Ressourcen dort einsetzen, wo sie den größten Nutzen bringen.

Was passiert, wenn ein Lieferant gar keine Informationen liefert?

Das ist einer der schwierigsten Fälle.

Ein Lieferant kann beispielsweise erklären:

„We do not provide material composition information.“

Damit ist das Problem nicht automatisch gelöst.

Der Hersteller muss bewerten, ob die vorhandenen Informationen trotzdem für seine Konformitätsbewertung ausreichen.

Mögliche Maßnahmen können sein:

  • zusätzliche Vertragsanforderungen,
  • detailliertere Lieferantenerklärung,
  • Materialdeklaration,
  • unabhängige Prüfung,
  • alternative Komponente,
  • alternativer Lieferant,
  • erhöhte Wareneingangskontrolle.

Bei kritischen Komponenten kann ein Lieferant ohne ausreichende Compliance-Daten deshalb selbst zu einem Lieferkettenrisiko werden.

Compliance sollte bereits bei der Lieferantenauswahl beginnen

Idealerweise wird RoHS und REACH nicht erst nach dem Einkauf betrachtet.

Bereits bei der Auswahl eines neuen Lieferanten kann geprüft werden:

Kann dieser Lieferant die erforderlichen Compliance-Informationen bereitstellen?

Das kann später viel Zeit sparen.

Ein Lieferant mit günstigerem Einkaufspreis kann am Ende teurer sein, wenn:

  • Dokumente fehlen,
  • Materialdaten nicht verfügbar sind,
  • Änderungen nicht kommuniziert werden,
  • Nachweise veraltet sind,
  • oder zusätzliche Prüfungen erforderlich werden.

Compliance-Datenqualität ist deshalb ein Bestandteil der Lieferantenqualität.

Die Lieferkette sollte mit dem Produktlebenszyklus verbunden sein

Eine RoHS-/REACH-Bewertung ist nicht zwingend nach der Markteinführung abgeschlossen.

Während der Lebensdauer eines Produkts können sich verändern:

  • Lieferanten,
  • Materialien,
  • Komponenten,
  • Produktionsstandorte,
  • regulatorische Stofflisten,
  • REACH-Kandidatenliste,
  • Beschränkungen,
  • RoHS-Ausnahmen.

Das bedeutet:

Ein Compliance-Datensatz muss aktuell gehalten werden.

Gerade bei Produkten mit langen Lebenszyklen ist das entscheidend.

Ein Produkt, das heute korrekt bewertet wurde, sollte nicht fünf Jahre später automatisch noch als identisch bewertet gelten, wenn sich seine Lieferkette inzwischen mehrfach verändert hat.

Was sollte am Ende funktionieren?

Ein professionelles System sollte idealerweise innerhalb weniger Minuten beantworten können:

Welche Komponenten enthält Produkt X?

Welche Lieferanten liefern diese Komponenten?

Welche RoHS-Nachweise liegen vor?

Welche REACH-Informationen liegen vor?

Welche Komponenten enthalten SVHC?

Welche Nachweise sind veraltet?

Welche Komponenten wurden seit der letzten Bewertung geändert?

Welche Produkte sind von dieser Änderung betroffen?

Genau hier wird aus Compliance-Dokumentation ein echtes Compliance-Management-System.

Fazit

RoHS und REACH können nicht isoliert von der Lieferkette betrachtet werden.

Der Hersteller des Endprodukts ist häufig auf Informationen seiner Lieferanten angewiesen, bleibt aber für die eigene regulatorische Bewertung verantwortlich.

Ein belastbarer Prozess verbindet deshalb:

Lieferanten → Komponenten → Materialien → Nachweise → Produkt → Compliance-Bewertung

Bei REACH kommt zusätzlich die Kommunikation innerhalb der Lieferkette als eigenständige regulatorische Aufgabe hinzu. Insbesondere Informationen über SVHC können nach Artikel 33 an Abnehmer weitergegeben werden müssen.

Bei RoHS stehen dagegen insbesondere die Konformität des EEE, die Stoffbeschränkungen, die technische Dokumentation und die entsprechenden Pflichten der Wirtschaftsakteure im Mittelpunkt.

Die wichtigste Erkenntnis lautet daher:

Eine gute RoHS-/REACH-Compliance beginnt nicht beim fertigen Produkt. Sie beginnt bei der Qualität der Informationen, die ein Unternehmen aus seiner Lieferkette erhält – und bei der Fähigkeit, diese Informationen strukturiert zu bewerten und über den gesamten Produktlebenszyklus aktuell zu halten.

Das ist besonders wichtig, wenn ein Hersteller Produkte weltweit vertreiben möchte. Denn RoHS ist längst kein ausschließlich europäisches Konzept mehr.

Im nächsten Kapitel geht es deshalb um globale RoHS-Anforderungen und die Frage, wie sich die europäischen Anforderungen von RoHS-Regelungen in anderen Märkten unterscheiden.

16. Globale RoHS-Anforderungen

RoHS ist längst kein rein europäisches Thema mehr.

Viele Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte müssen ihre Materialien heute nicht nur für den europäischen Markt bewerten, sondern gleichzeitig Anforderungen in mehreren Ländern berücksichtigen. Dabei entsteht ein häufiges Missverständnis:

„RoHS ist weltweit gleich.“

Das stimmt nicht.

Verschiedene Länder haben eigene Regelungen zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikprodukten eingeführt. Manche orientieren sich stark an der europäischen RoHS, andere verfolgen einen eigenen regulatorischen Ansatz.

Für Hersteller bedeutet das:

Eine EU-RoHS-Bewertung ist eine sehr gute Grundlage für globale Compliance – aber nicht automatisch ein weltweiter Konformitätsnachweis.

Die Europäische Kommission selbst beschreibt RoHS als EU-Regelwerk zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die aktuell zehn beschränkten Stoffe umfassen unter anderem Schwermetalle, bromierte Flammschutzmittel und Phthalate. (Environment)

Warum RoHS weltweit unterschiedlich umgesetzt wird

Die europäische RoHS-Richtlinie ist nur ein regulatorisches Modell.

Andere Länder können beispielsweise:

  • dieselben Stoffe beschränken,
  • andere Produktgruppen erfassen,
  • andere Übergangsfristen verwenden,
  • zusätzliche Stoffe regulieren,
  • andere Ausnahmen definieren,
  • eigene Kennzeichnungsanforderungen stellen,
  • eigene Konformitätsbewertungsverfahren verlangen,
  • oder bestimmte Informationen öffentlich registrieren lassen.

Deshalb sollte ein Hersteller nicht nur fragen:

„Ist unser Produkt RoHS-konform?“

Für den weltweiten Vertrieb ist die bessere Frage:

„Welche Anforderungen an gefährliche Stoffe gelten für dieses Produkt in jedem Zielmarkt?“

EU RoHS als Ausgangspunkt

Die europäische RoHS-Richtlinie 2011/65/EU ist für viele internationale Hersteller der Ausgangspunkt.

Sie beschränkt derzeit zehn Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen:

  • Blei,
  • Quecksilber,
  • Cadmium,
  • sechswertiges Chrom,
  • PBB,
  • PBDE,
  • DEHP,
  • BBP,
  • DBP und
  • DIBP.

Die Grenzwerte gelten grundsätzlich auf Ebene des homogenen Werkstoffs. (Environment)

Diese Struktur hat dazu beigetragen, dass sich international ähnliche Systeme entwickelt haben.

Das bedeutet aber nicht, dass beispielsweise eine chinesische, koreanische oder japanische Regelung einfach als „EU RoHS in einem anderen Land“ betrachtet werden kann.

China RoHS

China verfügt über ein eigenes System zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Produkten, häufig als China RoHS bezeichnet.

Das chinesische System basiert unter anderem auf den „Administrative Measures for the Restriction of the Use of Hazardous Substances in Electrical and Electronic Products“.

Ein wesentlicher Unterschied zur europäischen RoHS liegt in der Struktur des chinesischen Systems.

China arbeitet unter anderem mit einem Compliance-Management-Katalog und entsprechenden Produktanforderungen.

Diese Struktur wurde 2026 deutlich erweitert.

Im Mai 2026 veröffentlichte das chinesische Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) eine neue Fassung des „Compliance Management Catalogue“ sowie eine aktualisierte Liste der Ausnahmen. Der neue Katalog umfasst 33 Produktarten. Davon wurden 23 Produktgruppen neu aufgenommen. (MIIT)

Zu den neu aufgenommenen Produkten gehören unter anderem:

  • Mikrowellen,
  • Reiskocher,
  • Projektoren,
  • Powerbanks,
  • Smartwatches und Fitnessarmbänder,
  • Kopfhörer,
  • intelligente Lautsprecher,
  • Saugroboter,
  • elektronische Türschlösser,
  • Server,
  • Netzwerk-Switches und Router,
  • bestimmte medizinische Geräte.

Das ist für Hersteller besonders relevant, weil sich der Anwendungsbereich damit erheblich erweitert.

China RoHS und die zehn Stoffe

China RoHS reguliert inzwischen ebenfalls die zehn Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen:

  • Pb,
  • Hg,
  • Cd,
  • Cr VI,
  • PBB,
  • PBDE,
  • DEHP,
  • BBP,
  • DBP,
  • DIBP.

Die chinesische Behörde verweist für die im Katalog erfassten Produkte auf die entsprechenden Stoffgrenzwerte und die chinesischen Standards, insbesondere GB 26572-2025. (miit.gov.cn)

Damit ist die Stoffliste in wesentlichen Punkten sehr ähnlich zur europäischen RoHS.

Aber:

Ähnliche Stofflisten bedeuten nicht identische Compliance-Anforderungen.

Der Hersteller muss zusätzlich prüfen:

  • ob das Produkt im chinesischen Katalog enthalten ist,
  • ab wann die Anforderungen gelten,
  • welche Kennzeichnung erforderlich ist,
  • ob eine Ausnahme greift,
  • welches Konformitätsbewertungsverfahren gilt,
  • und welche Dokumentation erforderlich ist.

China hat eigene Übergangsfristen

Gerade bei China RoHS zeigt sich, warum eine reine Übertragung der EU-Bewertung problematisch sein kann.

Die 2026 veröffentlichte neue chinesische Produktliste gilt für die bereits erfassten Produktgruppen unmittelbar. Für neu aufgenommene Produktgruppen und bestimmte Erweiterungen ist dagegen eine Übergangsphase vorgesehen.

Die neu aufgenommenen Produktgruppen sollen ab 1. August 2027 verbindlich in die neue Regelung einbezogen werden. (miit.gov.cn)

Ein Hersteller, der beispielsweise ein Produkt nach China exportiert, muss deshalb nicht nur wissen:

„Welche Stoffe sind beschränkt?“

Er muss auch wissen:

„Wann wird mein konkretes Produkt in China tatsächlich regulatorisch erfasst?“

Das ist ein typisches Beispiel dafür, warum globale Compliance eine Länder- und Zeitdimension benötigt.

China verlangt außerdem eine eigene Konformitätsbewertung

Ein weiterer wichtiger Unterschied betrifft die Art der Konformitätsbewertung.

Für Produkte innerhalb des chinesischen Compliance-Management-Katalogs sieht das System eine Konformitätsbewertung vor. Nach der aktuellen Regelung kann diese über eine entsprechende freiwillige Produktzertifizierung oder über eine Selbsterklärung erfolgen. Die Ergebnisse müssen auf die chinesische öffentliche Plattform für die Beschränkung gefährlicher Stoffe gemeldet werden. (miit.gov.cn)

Damit wird deutlich:

Eine EU-Konformitätserklärung nach RoHS ist nicht automatisch die chinesische Konformitätsbewertung.

Die technische Grundlage kann sich überschneiden. Der regulatorische Prozess kann trotzdem unterschiedlich sein.

Japan: J-MOSS

Japan verfolgt ebenfalls einen eigenen Ansatz.

Ein bekanntes System ist J-MOSS, das im Rahmen des japanischen Recycling- und Ressourcenrechts umgesetzt wird.

J-MOSS betrifft bestimmte elektrische und elektronische Produkte und verwendet Anforderungen zur Kennzeichnung bestimmter chemischer Stoffe.

Zu den regulierten Stoffen gehören unter anderem:

  • Blei,
  • Quecksilber,
  • Cadmium,
  • sechswertiges Chrom,
  • PBB und
  • PBDE.

Das japanische Wirtschaftsministerium METI beschreibt J-MOSS als Teil des japanischen Systems zur Kennzeichnung bestimmter chemischer Stoffe in elektrischen und elektronischen Produkten. (METI)

Der entscheidende Unterschied:

J-MOSS ist nicht einfach eine japanische Kopie der europäischen RoHS-Richtlinie.

Der Produktumfang und die Informations- beziehungsweise Kennzeichnungsanforderungen unterscheiden sich.

METI weist selbst auf Unterschiede zwischen EU RoHS und J-MOSS hinsichtlich der erfassten Produkte und der Art der Regulierung hin. (METI)

Südkorea

Auch Südkorea hat Anforderungen zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikprodukten.

Die Grundlage bildet unter anderem das koreanische Act on the Resource Circulation of Electrical and Electronic Equipment and Vehicles.

Das Gesetz verfolgt neben der Beschränkung gefährlicher Stoffe auch Ziele hinsichtlich:

  • Recycling,
  • Ressourcenschonung,
  • Recyclingfähigkeit und
  • Kreislaufwirtschaft.

Die Regelung erfasst elektrische und elektronische Geräte sowie bestimmte Fahrzeuge und verpflichtet Hersteller beziehungsweise Importeure bestimmter Produkte zur Einhaltung festgelegter Höchstwerte für gefährliche Stoffe. Außerdem sieht das Gesetz Anforderungen zur Untersuchung beziehungsweise Bewertung und Veröffentlichung entsprechender Ergebnisse vor. (Law.go.kr)

Auch hier zeigt sich:

Die regulatorische Zielrichtung ähnelt RoHS, das rechtliche System ist jedoch eigenständig.

Indien

Indien ist ein weiteres Beispiel dafür, dass Hersteller nicht einfach eine EU-RoHS-Erklärung kopieren sollten.

Die indischen E-Waste (Management) Rules, 2022 gelten seit dem 1. April 2023 und erfassen unter anderem Hersteller, Produzenten, Refurbisher, Demontagebetriebe und Recycler von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb des dort definierten Anwendungsbereichs. (MoEFCC)

Das indische System ist dabei stärker mit dem gesamten E-Waste-Management verbunden.

Für einen Hersteller bedeutet das:

Eine reine Frage nach den zehn RoHS-Stoffen reicht für den indischen Markt nicht unbedingt aus.

Zusätzlich können beispielsweise relevant sein:

  • Produktkategorie,
  • Registrierung,
  • Hersteller-/Produzentenrolle,
  • EPR-Anforderungen,
  • Rücknahme- und Recyclingpflichten,
  • Dokumentationspflichten.

Das ist ein gutes Beispiel dafür, dass „RoHS“ im internationalen Kontext häufig nur einen Teil des eigentlichen Environmental-Compliance-Pakets darstellt.

Vereinigte Staaten: kein einheitliches US-RoHS

Ein besonders wichtiger Unterschied besteht bei den USA.

Es gibt keine einheitliche bundesweite US-RoHS-Regelung, die einfach der europäischen RoHS-Richtlinie entspricht.

Stattdessen können einzelne Bundesstaaten eigene Anforderungen haben.

Kalifornien ist hierfür ein wichtiges Beispiel.

Der Electronic Waste Recycling Act enthält Anforderungen für bestimmte „covered electronic devices“. Für diese Produkte bestehen unter anderem Anforderungen bezüglich bestimmter gefährlicher Stoffe und Herstellerberichterstattung. Die aktuell veröffentlichten kalifornischen Vorgaben beziehen sich beispielsweise auf Quecksilber, Cadmium, Blei, sechswertiges Chrom und PBB. (CalRecycle)

Dabei geht es nicht einfach um eine identische Übernahme der EU-RoHS.

Die kalifornischen Anforderungen sind in ein eigenes System aus:

  • Produktdefinitionen,
  • Herstellerpflichten,
  • Reporting,
  • Recyclinganforderungen und
  • Gebühren beziehungsweise E-Waste-Regelungen

eingebettet. (Legislation Information)

Für Hersteller bedeutet das:

„USA compliant“ ist bei Stoffbeschränkungen keine ausreichend präzise Aussage.

Es muss geprüft werden, welche Anforderungen am konkreten Zielort gelten.

Ein Produkt kann in einem Land reguliert und in einem anderen nicht reguliert sein

Das ist einer der wichtigsten Punkte für globale Produkte.

Nehmen wir ein elektronisches Gerät, das weltweit verkauft werden soll.

In der EU kann es unter RoHS fallen.

In China kann es – abhängig von Produktart und aktueller Liste – unter China RoHS fallen.

In Japan kann eine andere J-MOSS-Anforderung relevant sein.

In Südkorea kann das Produkt unter das dortige System zur Beschränkung gefährlicher Stoffe fallen.

In Indien können zusätzlich E-Waste- und EPR-Anforderungen relevant werden.

In den USA können je nach Bundesstaat andere Anforderungen gelten.

Das gleiche Produkt kann deshalb regulatorisch unterschiedlich behandelt werden.

Die Stoffliste allein reicht nicht

Ein Hersteller könnte versucht sein, eine globale Tabelle aufzubauen:

StoffEUChinaJapanKoreaIndien
Pbprüfen
Hgprüfen
Cdprüfen
Cr VIprüfen
PBBprüfen
PBDEprüfen
DEHPprüfen
BBPprüfen
DBPprüfen
DIBPprüfen

Eine solche Tabelle kann als erste Orientierung hilfreich sein.

Sie ist aber noch keine Compliance-Bewertung.

Denn zusätzlich müssen mindestens betrachtet werden:

  • Produktumfang,
  • Grenzwerte,
  • Bewertungsgrundlage,
  • homogene Werkstoffe,
  • Ausnahmen,
  • Kennzeichnung,
  • Konformitätsbewertung,
  • Registrierung,
  • Reporting,
  • Gültigkeitsdatum,
  • Übergangsfristen.

Die größte Gefahr: „EU RoHS = Global RoHS“

In der Praxis wird deshalb häufig folgender Fehler gemacht:

Ein Hersteller entwickelt sein Produkt nach EU RoHS.

Anschließend wird in den Produktunterlagen geschrieben:

RoHS compliant – worldwide.

Das kann problematisch sein.

Die Aussage „RoHS compliant“ ist ohne Länderbezug nicht eindeutig.

Besser ist eine strukturierte Aussage wie:

EU RoHS: assessed according to Directive 2011/65/EU and applicable amendments.

und separat:

China RoHS: assessed according to applicable Chinese requirements.

Damit wird deutlich, dass die Bewertungen nicht einfach gleichgesetzt wurden.

Eine globale Compliance-Bewertung sollte auf einer gemeinsamen Materialbasis aufbauen

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Hersteller für jedes Land komplett von vorne anfangen muss.

Im Gegenteil.

Eine gute globale Strategie nutzt eine gemeinsame Material- und Komponentenbasis.

Beispielsweise:

Produkt

→ Gehäuse

→ Leiterplatte

→ Kabel

→ Netzteil

→ Steckverbinder

→ Beschichtung

→ Lötmaterial

Für jedes Material werden die verfügbaren Informationen gespeichert.

Darauf können anschließend verschiedene Länderanforderungen angewendet werden.

So entsteht beispielsweise:

Materialdaten

EU RoHS

China RoHS

Japan J-MOSS

Korea

weitere Märkte

Das ist wesentlich effizienter, als für jedes Land separate Excel-Dateien ohne gemeinsame Datenbasis zu führen.

Gemeinsame Nachweise können mehrfach verwendet werden

Ein Materialprüfbericht kann beispielsweise für mehrere Märkte relevant sein.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass er für jeden Markt ausreicht.

Beispielsweise kann ein Prüfbericht nach einer geeigneten Methode wichtige Informationen für:

  • EU RoHS,
  • China RoHS,
  • Korea

liefern.

Für Japan können zusätzlich Kennzeichnungsanforderungen relevant sein.

Für China kann zusätzlich ein spezifisches Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich sein.

Für Indien können wiederum EPR- und E-Waste-Anforderungen hinzukommen.

Der gleiche technische Nachweis kann also mehrfach genutzt werden, während die regulatorische Bewertung trotzdem länderspezifisch bleibt.

Ausnahmen sind ebenfalls nicht weltweit identisch

Ein weiterer kritischer Punkt sind Ausnahmen.

Ein Hersteller kann feststellen:

„Dieser Stoff darf nach EU RoHS aufgrund einer Ausnahme verwendet werden.“

Das bedeutet nicht automatisch:

„Dieser Stoff darf deshalb weltweit verwendet werden.“

Ausnahmen müssen immer im Kontext des jeweiligen Regelwerks geprüft werden.

China hat beispielsweise eine eigene Application Exception List. Die aktuelle Fassung wurde 2026 zusammen mit dem neuen Compliance-Management-Katalog veröffentlicht. (MIIT)

Damit kann eine Ausnahme in einem Markt bestehen, während dieselbe Anwendung in einem anderen Markt anders behandelt wird.

Auch Fristen unterscheiden sich

Globale Compliance ist deshalb immer auch ein Zeitproblem.

Ein Hersteller kann beispielsweise eine Materialänderung heute durchführen.

In einem Markt ist sie sofort relevant.

In einem anderen Markt beginnt eine neue Produktkategorie erst einige Monate später unter die Regelung zu fallen.

In einem dritten Markt läuft möglicherweise eine bestehende Ausnahme aus.

Deshalb sollte eine globale Compliance-Datenbank nicht nur enthalten:

Country → Requirement

sondern auch:

Country → Requirement → Effective Date → Transition Date → Product Scope

Das ist für Hersteller mit langen Produktlebenszyklen besonders wichtig.

Was Hersteller für globale RoHS-Anforderungen dokumentieren sollten

Eine sinnvolle globale Compliance-Matrix könnte beispielsweise so aufgebaut sein:

LandRegelwerkProduktumfangStoffeGrenzwerteAusnahmenKennzeichnungKonformitätsbewertungGültig ab
EURoHSEEE10 StoffefestgelegtAnnex III/IVCEinterne Fertigungskontrolleaktuell
ChinaChina RoHSKatalog10 Stoffenach chinesischen Standardseigene ListeChina-spezifischje nach Produktabhängig vom Produkt
JapanJ-MOSSdefinierte Produktgruppen6 Stoffenach SystemspezifischStoffkennzeichnungproduktspezifischaktuell
KoreaResource Circulation Actdefinierte EEEgefährliche Stoffenach koreanischen Anforderungenspezifischspezifischspezifischaktuell
IndienE-Waste Rulesdefinierte EEEje nach Anforderungenje nach RegelungspezifischspezifischRegistrierung/EPR etc.aktuell

Die Tabelle ist bewusst als Strukturmodell zu verstehen. Für eine tatsächliche Marktzulassung müssen die jeweils aktuellen nationalen Anforderungen geprüft werden.

Globale RoHS ist deshalb ein Datenproblem

Je mehr Länder ein Hersteller bedient, desto schwieriger wird die manuelle Verwaltung.

Bei zehn Produkten und drei Märkten kann eine Excel-Datei noch funktionieren.

Bei:

  • 500 Produkten,
  • 50 Ländern,
  • mehreren Produktvarianten,
  • hunderten Lieferanten,
  • tausenden Komponenten

wird eine rein manuelle Bewertung schnell unübersichtlich.

Dann entstehen typische Probleme:

  • veraltete Anforderungen,
  • falsche Produktzuordnung,
  • nicht aktualisierte Ausnahmen,
  • fehlende Übergangsfristen,
  • doppelte Prüfungen,
  • widersprüchliche Lieferantendaten.

Die eigentliche Herausforderung ist deshalb nicht nur:

„Welche Stoffe sind verboten?“

Sondern:

„Wie halte ich für jedes Produkt, jedes Material und jeden Zielmarkt die richtige regulatorische Information aktuell?“

Was bedeutet das für Hersteller?

Ein Hersteller, der global verkaufen möchte, sollte deshalb idealerweise drei Ebenen trennen.

Ebene 1 – Materialdaten

Welche Materialien und Stoffinformationen liegen vor?

Ebene 2 – Produktbewertung

Welche Anforderungen erfüllt das konkrete Produkt?

Ebene 3 – Länderbewertung

In welchen Märkten darf das Produkt mit dieser Materialzusammensetzung und dieser Dokumentation in Verkehr gebracht werden?

Diese Trennung macht globale Compliance deutlich robuster.

Der wichtigste Grundsatz

Die wichtigste Erkenntnis aus den weltweiten RoHS-Regelungen lautet daher:

RoHS ist ein globales Compliance-Thema, aber kein global einheitliches Regelwerk.

Die EU RoHS kann als wichtige technische Grundlage dienen. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung der jeweiligen nationalen Anforderungen.

China zeigt aktuell besonders deutlich, wie stark sich nationale Systeme weiterentwickeln können. Mit dem neuen chinesischen Compliance-Management-Katalog von 2026 wurde der Produktumfang erheblich erweitert und gleichzeitig ein eigenes System aus Produktkatalog, Ausnahmen, Konformitätsbewertung und Reporting weiterentwickelt. (MIIT)

Für Hersteller bedeutet das:

Wer weltweit verkauft, sollte nicht versuchen, eine einzige „globale RoHS-Erklärung“ zu erstellen.

Sinnvoller ist eine gemeinsame technische Material- und Produktbasis, auf die anschließend die jeweiligen nationalen Anforderungen angewendet werden.

Genau dieser Ansatz ermöglicht es, einen einmal erhobenen technischen Datensatz möglichst effizient für mehrere Märkte zu nutzen, ohne die regulatorischen Unterschiede zwischen den Ländern zu ignorieren.

Und genau hier wird es besonders interessant: Nicht jeder Markt übernimmt einfach die europäische RoHS-Systematik. Manche Länder verfolgen einen eigenen regulatorischen Ansatz mit eigenen Produktlisten, Kennzeichnungen oder Konformitätsverfahren.

Ein besonders gutes Beispiel dafür ist die Vereinigte Arabische Emirate-Regelung.

Im nächsten Kapitel geht es deshalb um UAE RoHS – und warum dieser Markt einen besonderen Compliance-Ansatz verfolgt.

17. UAE RoHS – ein besonderer Compliance-Ansatz

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben mit Cabinet Resolution No. (10) of 2017 ein eigenes Regelwerk zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten eingeführt.

Die Regelung wird häufig als UAE RoHS bezeichnet.

Auf den ersten Blick wirkt sie sehr vertraut: Die UAE-Regelung verwendet ebenfalls die bekannten zehn RoHS-Stoffe, ähnliche Konzentrationsgrenzen und das Konzept des homogenen Werkstoffs. Auch die Produktkategorien orientieren sich stark an der europäischen RoHS-Systematik. (UAE Legislation)

Trotz dieser Ähnlichkeiten gibt es einen entscheidenden Unterschied:

UAE RoHS ist keine einfache Übernahme der europäischen RoHS-Richtlinie.

Für Hersteller, die Produkte in die Vereinigten Arabischen Emirate exportieren möchten, ist deshalb eine eigenständige Bewertung erforderlich.

Was ist UAE RoHS?

Die UAE-Regelung trägt den Titel:

Cabinet Resolution No. (10) of 2017 Regarding the UAE Regulation for Control of Hazardous Substance Ratios in Electrical and Electronic Devices.

Sie regelt die zulässigen Konzentrationen bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten und definiert unter anderem:

  • den Produktumfang,
  • die beschränkten Stoffe,
  • zulässige Konzentrationen,
  • Ausnahmen,
  • Übergangs- beziehungsweise Anwendungsfristen,
  • technische Dokumentation,
  • Konformitätsanforderungen und
  • Anforderungen an die Marktüberwachung.

Die offizielle Gesetzgebungsplattform der VAE führt die Resolution weiterhin als relevante Regelung; die entsprechende Gesetzgebungsseite wurde zuletzt im Juni 2026 aktualisiert. (UAE Legislation)

Damit ist UAE RoHS kein freiwilliges Umweltlabel.

Für die betroffenen Produkte handelt es sich um eine verbindliche regulatorische Anforderung für den Marktzugang.

Die zehn Stoffe sind weitgehend identisch mit EU RoHS

Eine der größten Gemeinsamkeiten mit der europäischen RoHS-Regelung ist die Stoffliste.

UAE RoHS beschränkt:

  1. Blei (Pb)
  2. Quecksilber (Hg)
  3. Cadmium (Cd)
  4. sechswertiges Chrom (Cr VI)
  5. PBB
  6. PBDE
  7. DEHP
  8. BBP
  9. DBP
  10. DIBP

Auch die Konzentrationsgrenzen entsprechen grundsätzlich dem bekannten RoHS-Schema:

StoffUAE-Grenzwert
Blei (Pb)0,1 %
Quecksilber (Hg)0,1 %
Cadmium (Cd)0,01 %
Cr VI0,1 %
PBB0,1 %
PBDE0,1 %
DEHP0,1 %
BBP0,1 %
DBP0,1 %
DIBP0,1 %

Diese Werte sind in der UAE-Regelung ausdrücklich festgelegt.

Für einen Hersteller, der bereits eine EU-RoHS-Materialbewertung besitzt, ist das zunächst eine gute Ausgangsbasis.

Aber:

Die identische Stoffliste bedeutet nicht automatisch identische Compliance.

Auch das Konzept des homogenen Werkstoffs ist bekannt

UAE RoHS verwendet ebenfalls das Konzept des homogenen Materials.

Die Definition entspricht im Kern dem bekannten RoHS-Ansatz: Ein homogener Werkstoff besitzt eine gleichförmige Zusammensetzung beziehungsweise kann nicht durch mechanische Verfahren wie Schneiden, Zerkleinern oder Schleifen in unterschiedliche Materialien getrennt werden.

Damit ist die grundlegende Materialbewertung ähnlich aufgebaut wie bei der EU-RoHS.

Ein Hersteller kann deshalb viele seiner bestehenden Materialdaten auch für die UAE-Bewertung verwenden.

Beispielsweise:

Produkt

→ Baugruppe

→ Komponente

→ homogener Werkstoff

→ Materialnachweis

→ Stoffbewertung

Diese gemeinsame technische Basis ist ein großer Vorteil.

Der Unterschied liegt im Konformitätsprozess

Hier wird UAE RoHS für viele Hersteller deutlich interessanter.

Bei der europäischen RoHS erfolgt die Konformitätsbewertung grundsätzlich über die interne Fertigungskontrolle des Herstellers.

Bei UAE RoHS ist dagegen ein formales Konformitätsverfahren für den Marktzugang relevant.

Für betroffene Produkte ist insbesondere die Emirates Conformity Assessment Scheme (ECAS) von Bedeutung.

Die UAE-Regelung sieht ein System vor, in dem die Konformität der betroffenen Produkte gegenüber den zuständigen Stellen nachgewiesen wird. Marktakteure benötigen für die betroffenen Produkte entsprechend ein Konformitätszertifikat im Rahmen des vorgesehenen Systems. (Intertek)

Das ist einer der wichtigsten Unterschiede zur EU.

Vereinfacht gesagt:

EU RoHS:

Hersteller bewertet und dokumentiert die Konformität selbst.

UAE RoHS:

Hersteller beziehungsweise verantwortlicher Marktakteur muss zusätzlich das vorgeschriebene nationale Konformitätsverfahren für den UAE-Markt durchlaufen.

Deshalb sollte ein vorhandenes EU-RoHS-Dossier nicht einfach als vollständige UAE-Zulassung betrachtet werden.

ECAS ist für den UAE-Marktzugang entscheidend

Das Emirates Conformity Assessment Scheme (ECAS) ist ein staatliches Konformitätsbewertungssystem der Vereinigten Arabischen Emirate.

Für UAE RoHS wird darüber ein Certificate of Conformity (CoC) ausgestellt.

Die praktische Konsequenz ist erheblich:

Ein Hersteller kann ein technisch vollständig RoHS-konformes Produkt besitzen und trotzdem noch nicht alle formalen Voraussetzungen für den UAE-Marktzugang erfüllt haben.

Der Hersteller muss daher zwei Ebenen unterscheiden:

Technische Konformität

Erfüllt das Produkt die zulässigen Stoffgrenzen?

Regulatorische Konformität

Sind die erforderlichen UAE-Konformitätsverfahren, Dokumente und Zertifikate vorhanden?

Erst das Zusammenspiel beider Ebenen ermöglicht einen belastbaren Marktzugang.

UAE RoHS übernimmt die europäische Logik nicht vollständig

Die UAE-Regelung ist insbesondere deshalb interessant, weil sie eine eigene Struktur für die zeitliche Anwendung der Stoffbeschränkungen verwendet.

Die ursprüngliche Regelung unterscheidet mehrere Produktgruppen.

Beispielsweise wurden bestimmte:

  • medizinische Geräte,
  • medizinische Diagnosegeräte,
  • Überwachungs- und Kontrollgeräte,
  • industrielle Überwachungs- und Kontrollgeräte

bereits ab 1. Januar 2020 in die entsprechenden Beschränkungen einbezogen.

Kabel und Ersatzteile für diese Produktgruppen wurden ab 1. Januar 2022 erfasst.

Für andere Produktgruppen galten beziehungsweise gelten unterschiedliche Zeitpunkte. Die Regelung enthält hierfür einen eigenen Zeitplan in ihrem Anhang. (UAE Legislation)

Das ist ein gutes Beispiel dafür, warum eine reine Aussage wie

„UAE RoHS ist gleich EU RoHS“

nicht ausreicht.

Der Produktumfang ist breit

Die UAE-Regelung erfasst zahlreiche elektrische und elektronische Produktgruppen.

Dazu gehören unter anderem:

  • große Haushaltsgeräte,
  • kleine Haushaltsgeräte,
  • IT- und Telekommunikationsgeräte,
  • Unterhaltungselektronik,
  • Beleuchtung,
  • elektrische und elektronische Werkzeuge,
  • Spielzeug sowie Freizeit- und Sportgeräte,
  • medizinische Geräte,
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
  • automatische Ausgabegeräte,
  • sowie sonstige elektrische und elektronische Geräte.

Auch die Kategorie „Other EEE“ beziehungsweise Kategorie 11 ist Bestandteil des UAE-Regelwerks.

Damit ist der Anwendungsbereich grundsätzlich weit.

Ein Hersteller sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass nur klassische Consumer Electronics betroffen sind.

Kabel und Ersatzteile sind ebenfalls relevant

Auch Kabel und bestimmte Ersatzteile werden von der UAE-Regelung berücksichtigt.

Das ist für Hersteller besonders relevant, wenn sie nicht nur komplette Produkte exportieren, sondern beispielsweise:

  • Ersatzkabel,
  • Ersatzplatinen,
  • elektronische Baugruppen,
  • Ersatzgeräte,
  • Upgrade-Komponenten

in den UAE-Markt liefern.

Die Regelung enthält hierfür eigene Vorgaben und Zeitpläne. (UAE Legislation)

Damit sollte die UAE-RoHS-Bewertung nicht ausschließlich auf das fertige Endprodukt beschränkt werden.

Ausnahmen existieren auch bei UAE RoHS

Wie bei der europäischen RoHS gibt es auch im UAE-System Ausnahmen von bestimmten Stoffbeschränkungen.

Die offiziellen Anhänge enthalten beispielsweise Ausnahmen für bestimmte Anwendungen von:

  • Quecksilber,
  • Blei,
  • Cadmium und
  • anderen regulierten Stoffen.

Zu den genannten Anwendungen gehören beispielsweise bestimmte Lampen, Glas, Keramik, Aluminiumlegierungen, Kupferlegierungen und Hochtemperaturlote. (UAE Legislation)

Damit gilt auch hier:

Das Vorhandensein eines beschränkten Stoffes bedeutet nicht automatisch Nichtkonformität.

Es muss geprüft werden, ob die konkrete Verwendung von einer gültigen Ausnahme abgedeckt wird.

Die Ausnahme muss zur konkreten Anwendung passen

Genau wie bei der EU-RoHS sollte eine technische Dokumentation deshalb nicht einfach festhalten:

„Lead present – exemption applies.“

Eine belastbare Bewertung sollte vielmehr zeigen:

Stoff

homogener Werkstoff

konkrete Verwendung

relevante Ausnahme

Bewertung

Das ist besonders wichtig, wenn ein Produkt sowohl für die EU als auch für die UAE bestimmt ist.

Denn selbst wenn eine bestimmte Verwendung in beiden Märkten grundsätzlich von einer Ausnahme erfasst wird, sollte die jeweilige nationale Rechtsgrundlage separat überprüft werden.

UAE RoHS und IEC 63000

Auch bei UAE RoHS spielt die technische Dokumentation eine wichtige Rolle.

Die ursprüngliche UAE-Regelung verweist unter anderem auf technische Standards für:

  • die Bestimmung regulierter Stoffe,
  • Materialdeklarationen,
  • die Bewertung von Stoffbeschränkungen und
  • technische Dokumentation.

In der ursprünglichen Regelung wurde hierfür unter anderem UAE.S EN 50581 genannt, also die damals verwendete europäische Norm zur technischen Dokumentation.

In der heutigen Praxis ist deshalb auch die Verbindung zu IEC 63000 relevant.

Das ist für Hersteller interessant, weil dadurch bereits vorhandene europäische RoHS-Dokumentationsstrukturen zumindest als technische Grundlage genutzt werden können.

Aber auch hier gilt:

Eine nach IEC 63000 aufgebaute EU-RoHS-Dokumentation ersetzt nicht automatisch das UAE-Konformitätsverfahren.

UAE RoHS ist deshalb ein gutes Beispiel für „Reuse, but don’t copy“

Für Hersteller mit globalen Produkten ergibt sich daraus ein interessanter Ansatz.

Man muss die technische Bewertung nicht zwingend komplett neu aufbauen.

Stattdessen kann eine gemeinsame Datenbasis verwendet werden.

Beispielsweise:

Gemeinsame technische Daten

  • Produktstruktur
  • Stückliste
  • Komponenten
  • Materialien
  • homogene Werkstoffe
  • Lieferantendaten
  • Materialdeklarationen
  • Prüfberichte
  • RoHS-Stoffbewertung

Darauf können anschließend unterschiedliche regulatorische Bewertungen aufgebaut werden:

EU RoHS

UAE RoHS

China RoHS

weitere nationale Anforderungen

Das ist wesentlich effizienter, als für jeden Markt einen vollständig separaten Materialdatensatz zu erstellen.

Aber das Zertifikat bleibt länderspezifisch

Die technische Wiederverwendung darf jedoch nicht mit regulatorischer Gleichsetzung verwechselt werden.

Ein Beispiel:

Ein Hersteller hat für ein elektronisches Steuergerät bereits:

  • eine vollständige EU-RoHS-Materialbewertung,
  • Lieferantenerklärungen,
  • Prüfberichte,
  • eine technische Dokumentation nach IEC 63000
  • und eine EU-Konformitätserklärung.

Für den UAE-Markt kann diese Dokumentation eine hervorragende Grundlage sein.

Sie beantwortet aber noch nicht automatisch die Frage:

„Ist das Produkt nach dem UAE-Konformitätssystem für den Verkauf in den VAE zugelassen?“

Dafür muss das UAE-Verfahren separat betrachtet werden.

ECAS und EQM

Im Zusammenhang mit UAE RoHS begegnen Herstellern insbesondere zwei Begriffe:

ECAS

Das Emirates Conformity Assessment Scheme ist das relevante verpflichtende Konformitätsbewertungssystem für die betroffenen Produkte.

Das daraus resultierende Certificate of Conformity dient als formaler Nachweis für die Konformität mit den entsprechenden UAE-Anforderungen.

EQM

Das Emirates Quality Mark ist dagegen ein anderes Zertifizierungssystem und grundsätzlich als freiwillige Qualitätszertifizierung ausgestaltet.

Für UAE RoHS ist deshalb wichtig, diese beiden Systeme nicht miteinander zu verwechseln.

Aktuelle Informationen von Konformitätsbewertungsstellen beschreiben für UAE RoHS sowohl ECAS als auch EQM, wobei ECAS als verpflichtender Weg und EQM als freiwillige zusätzliche Zertifizierung dargestellt wird. (TÜV Rheinland)

Für einen Hersteller, der lediglich die regulatorischen Marktzugangsanforderungen erfüllen möchte, ist deshalb zunächst zu klären, welches verpflichtende Verfahren für das konkrete Produkt gilt.

Was wird für die UAE-Bewertung benötigt?

Die konkrete Dokumentenliste hängt vom Produkt und vom angewendeten Verfahren ab.

Typischerweise sollten Hersteller jedoch mit einer Dokumentation rechnen, die beispielsweise folgende Informationen umfasst:

  • Produktbeschreibung,
  • Modellnummer,
  • Produktvarianten,
  • technische Daten,
  • Produktkennzeichnung,
  • Stückliste,
  • Materialinformationen,
  • RoHS-Bewertung,
  • Lieferantenerklärungen,
  • Materialdeklarationen,
  • relevante Prüfberichte,
  • technische Dokumentation,
  • Angaben zu Ausnahmen,
  • Konformitätserklärung,
  • gegebenenfalls Angaben zum Hersteller,
  • gegebenenfalls Angaben zum Importeur beziehungsweise verantwortlichen Marktakteur.

Konformitätsbewertungsstellen nennen für UAE RoHS unter anderem Produktlabel, Bedienungsanleitung, technische Unterlagen und Nachweise zur Zuordnung von Modellnummern zu den eingereichten Unterlagen als Bestandteile der Antragsunterlagen. (intertek-cdn.s3.amazonaws.com)

Die genaue Dokumentenanforderung sollte deshalb immer anhand des aktuellen UAE-Verfahrens und der konkreten Produktkategorie geprüft werden.

Was bedeutet das für einen europäischen Hersteller?

Nehmen wir einen deutschen Hersteller, der bereits ein CE-konformes elektronisches Produkt produziert.

Für die EU liegen vor:

  • EU-Konformitätserklärung,
  • CE-Kennzeichnung,
  • RoHS-Dokumentation,
  • Materialdaten,
  • Lieferantenerklärungen,
  • Prüfberichte.

Der Hersteller möchte das gleiche Produkt nun in Dubai oder Abu Dhabi verkaufen.

Der falsche Ansatz wäre:

„Das Produkt ist CE und RoHS-konform. Also können wir es einfach exportieren.“

Der bessere Ansatz ist:

Schritt 1 – UAE Scope prüfen

Fällt das konkrete Produkt unter UAE RoHS?

Schritt 2 – Materialbasis übernehmen

Welche vorhandenen EU-RoHS-Daten können verwendet werden?

Schritt 3 – UAE-Anforderungen vergleichen

Gibt es Unterschiede bei:

  • Produktumfang,
  • Ausnahmen,
  • Anforderungen,
  • Fristen,
  • Dokumentation?

Schritt 4 – UAE-Konformitätsverfahren bestimmen

Ist ECAS erforderlich und welche Anforderungen gelten für das konkrete Produkt?

Schritt 5 – Unterlagen vorbereiten

Die vorhandene technische Dokumentation wird für das UAE-Verfahren aufbereitet und um erforderliche nationale Nachweise ergänzt.

Schritt 6 – Zertifizierung durchführen

Das vorgeschriebene UAE-Konformitätsverfahren wird abgeschlossen.

So entsteht aus der europäischen technischen Basis eine UAE-spezifische Marktzugangsbewertung.

Muss jedes Produkt im UAE-Labor getestet werden?

Nicht unbedingt.

Das ist ein wichtiger Punkt.

Die UAE-RoHS-Konformität basiert nicht einfach auf dem Prinzip:

„Produkt ins Labor schicken und nach bestandenem Test ist alles erledigt.“

Die Konformitätsbewertung kann auf einer Kombination aus technischer Dokumentation, Materialinformationen, Risikobewertung und gegebenenfalls Prüfungen beruhen.

Aktuelle Informationen von Konformitätsbewertungsstellen weisen für das ECAS-Verfahren beispielsweise darauf hin, dass Sample Testing nicht generell erforderlich ist. (TÜV Rheinland)

Das bedeutet jedoch nicht, dass Prüfungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Wenn technische Informationen nicht ausreichend sind oder das Verfahren beziehungsweise die Risikobewertung zusätzliche Nachweise erfordert, können Prüfungen relevant werden.

Das macht die Lieferkette besonders wichtig

Für UAE RoHS gilt daher ein ähnliches Prinzip wie bei der EU-RoHS:

Je besser die Materialdaten aus der Lieferkette sind, desto einfacher wird die Konformitätsbewertung.

Ein Hersteller sollte insbesondere bei kritischen Komponenten wissen:

  • welche Materialien verwendet werden,
  • welche homogenen Werkstoffe vorhanden sind,
  • welche Stoffe enthalten sein können,
  • welche Lieferantenerklärungen existieren,
  • ob Ausnahmen verwendet werden,
  • und ob sich die Materialzusammensetzung geändert hat.

Gerade weil die technische Grundlage häufig wiederverwendet werden kann, lohnt sich eine saubere Materialdatenbank.

Ein praktisches Beispiel

Ein Hersteller produziert ein smartes Beleuchtungsprodukt.

Das Produkt besteht unter anderem aus:

  • Kunststoffgehäuse,
  • Leiterplatte,
  • LED-Modul,
  • Netzteil,
  • Kabel,
  • Metallhalterung,
  • Beschichtung und
  • Steckverbindern.

Für die EU liegen bereits vollständige RoHS-Nachweise vor.

EU-Bewertung

Die Materialdaten werden anhand der EU-RoHS-Anforderungen bewertet.

UAE-Bewertung

Die gleichen Materialdaten werden zunächst als technische Grundlage verwendet.

Anschließend wird geprüft:

  • Fällt das Produkt unter UAE RoHS?
  • Welche Kategorie gilt?
  • Welche UAE-Stoffanforderungen gelten?
  • Welche Ausnahmen sind relevant?
  • Welche Dokumente verlangt das UAE-Verfahren?
  • Ist ECAS erforderlich?
  • Welche Zertifizierung ist für das konkrete Produkt erforderlich?

Das Ergebnis ist keine komplett neue Materialbewertung.

Es ist vielmehr:

Bestehende technische Daten + UAE-spezifische regulatorische Bewertung.

Der häufigste Fehler: „UAE RoHS = EU RoHS“

Genau hier liegt in der Praxis eines der größten Risiken.

Die Aussage:

„Our product is EU RoHS compliant.“

ist zunächst eine Aussage zur europäischen RoHS-Konformität.

Sie ist nicht automatisch:

„Our product is certified for UAE RoHS.“

Auch ein Prüfbericht, der die europäischen RoHS-Stoffgrenzen bestätigt, ist nicht automatisch ein UAE Certificate of Conformity.

Der Hersteller muss deshalb zwischen drei Dingen unterscheiden:

1. Technische Materialkonformität

Sind die Stoffgrenzen eingehalten?

2. Technische Dokumentation

Kann die Bewertung nachvollzogen werden?

3. Nationales Konformitätsverfahren

Sind die Anforderungen für den UAE-Marktzugang erfüllt?

Erst die Kombination dieser Ebenen ergibt eine belastbare UAE-Compliance.

UAE RoHS zeigt ein grundlegendes Prinzip der globalen Compliance

Die VAE sind damit ein sehr gutes Beispiel für ein Problem, das bei internationalen Produkten immer wieder auftritt:

Regelwerke können technisch sehr ähnlich sein und trotzdem unterschiedliche Marktzugangsverfahren verlangen.

Für einen Hersteller ist das eigentlich eine gute Nachricht.

Denn die technische Arbeit kann teilweise wiederverwendet werden.

Aber die regulatorische Arbeit muss trotzdem länderspezifisch durchgeführt werden.

Das ideale Modell ist deshalb:

Eine gemeinsame technische Datenbasis – mehrere nationale Compliance-Bewertungen.

Nicht:

Eine globale RoHS-Erklärung für alle Märkte.

Was Hersteller für UAE RoHS vorbereiten sollten

Ein Hersteller, der regelmäßig Produkte in die VAE exportiert, sollte deshalb mindestens eine strukturierte Datenbasis für folgende Informationen besitzen:

BereichInformationen
ProduktModell, Variante, Produktkategorie
ElektrikSpannung, Funktion, technische Daten
MaterialienKomponenten und homogene Werkstoffe
StoffeRoHS-relevante Stoffe und Konzentrationen
LieferantenLieferant, Artikelnummer, Erklärung
NachweiseMaterialdeklarationen, Prüfberichte
AusnahmenStoff, Anwendung, relevante Ausnahme
Dokumentationtechnische RoHS-Dokumentation
UAEScope und anwendbare nationale Anforderungen
ZertifizierungECAS beziehungsweise erforderliches Verfahren
ÄnderungenMaterial- und Produktänderungen

Damit kann ein Hersteller die technische Basis sowohl für EU RoHS als auch für UAE RoHS effizient nutzen.

Fazit

UAE RoHS ist der europäischen RoHS in vielen technischen Punkten sehr ähnlich.

Die zehn beschränkten Stoffe, die Konzentrationsgrenzen und das Konzept des homogenen Werkstoffs zeigen deutliche Parallelen.

Der entscheidende Unterschied liegt jedoch im nationalen Konformitäts- und Marktzugangsverfahren.

Für betroffene Produkte ist insbesondere das UAE-Konformitätssystem ECAS relevant. Eine bestehende EU-RoHS-Bewertung kann dabei eine wertvolle technische Grundlage darstellen, ersetzt aber nicht automatisch die UAE-spezifischen Anforderungen und das erforderliche Zertifizierungsverfahren. (Intertek)

Für Hersteller lautet die wichtigste Erkenntnis daher:

EU-RoHS-Daten können für UAE RoHS wiederverwendet werden – EU-RoHS-Compliance ist aber nicht automatisch UAE-Marktzulassung.

Genau dieses Prinzip wird im nächsten Kapitel noch wichtiger: Was müssen Hersteller beachten, wenn sie ihre elektrischen und elektronischen Produkte außerhalb der EU herstellen, aber in die EU verkaufen?

18. RoHS und REACH für Hersteller außerhalb der EU

Für Hersteller außerhalb der Europäischen Union stellt sich häufig eine scheinbar einfache Frage:

„Wir produzieren außerhalb der EU. Was müssen wir tun, wenn wir unsere elektrischen und elektronischen Produkte in der EU verkaufen möchten?“

Die Antwort hängt davon ab, welches Produkt auf den EU-Markt gelangt, wer es in der EU in Verkehr bringt und welche Rolle das Unternehmen innerhalb der Lieferkette einnimmt.

Dabei ist es besonders wichtig, RoHS und REACH getrennt zu betrachten.

Bei RoHS bleibt die Konformität des Elektro- und Elektronikgeräts mit den europäischen Anforderungen entscheidend. Bei REACH hängt die konkrete Verantwortung dagegen wesentlich davon ab, ob beispielsweise Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse importiert werden und welche Rolle der jeweilige Wirtschaftsakteur übernimmt.

Für einen Hersteller außerhalb der EU bedeutet das deshalb nicht:

„Wir sitzen außerhalb der EU, also gilt RoHS und REACH nicht für uns.“

Vielmehr gilt:

Das Produkt kann für den EU-Markt bestimmt sein, und dadurch entstehen konkrete Pflichten innerhalb der Lieferkette.

RoHS gilt auch für Produkte von Herstellern außerhalb der EU

Die RoHS-Richtlinie unterscheidet bei den stofflichen Anforderungen nicht danach, ob ein Produkt in Deutschland, China, den USA, Japan oder einem anderen Land hergestellt wurde.

Wenn ein Elektro- oder Elektronikgerät unter den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fällt und in der EU in Verkehr gebracht wird, muss es die entsprechenden RoHS-Anforderungen erfüllen.

Für den Hersteller bedeutet das insbesondere:

  • die anwendbaren RoHS-Anforderungen bestimmen,
  • die verwendeten Materialien und Komponenten bewerten,
  • geeignete technische Nachweise zusammenstellen,
  • die technische Dokumentation erstellen,
  • die Konformitätsbewertung durchführen,
  • die EU-Konformitätserklärung ausstellen und
  • die CE-Kennzeichnung anbringen.

Die RoHS-Richtlinie verpflichtet Hersteller ausdrücklich dazu, die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle nach Modul A durchzuführen. Nach erfolgreicher Bewertung wird die EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht. (EUR-Lex)

Der Produktionsstandort außerhalb der EU ändert daran grundsätzlich nichts.

Der Hersteller außerhalb der EU bleibt für das Produkt verantwortlich

Ein Hersteller außerhalb der EU kann seine RoHS-Verantwortung nicht einfach dadurch beseitigen, dass er einen europäischen Importeur einschaltet.

Der Hersteller muss weiterhin sicherstellen, dass das Produkt entsprechend den geltenden RoHS-Anforderungen entwickelt und hergestellt wurde.

Dazu gehört insbesondere eine belastbare technische Dokumentation.

Diese kann beispielsweise enthalten:

  • Produktbeschreibung,
  • technische Zeichnungen,
  • Stücklisten,
  • Materialinformationen,
  • Lieferantenerklärungen,
  • Materialdeklarationen,
  • Prüfberichte,
  • Bewertung von RoHS-Ausnahmen,
  • Informationen zu Produktvarianten,
  • interne Konformitätsbewertungen.

Die RoHS-Richtlinie verlangt außerdem, dass technische Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden. (EUR-Lex)

Der Importeur übernimmt zusätzliche Verantwortung

Neben dem Hersteller spielt der EU-Importeur eine wichtige Rolle.

Ein Importeur darf nur RoHS-konforme Elektro- und Elektronikgeräte in der EU in Verkehr bringen.

Vor dem Inverkehrbringen muss der Importeur unter anderem sicherstellen, dass das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, die technische Dokumentation vorhanden ist, die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. (EUR-Lex)

Damit entsteht eine wichtige praktische Beziehung:

Hersteller außerhalb der EU

EU-Importeur

EU-Markt

Der Importeur benötigt Informationen vom Hersteller, um seine eigenen Verpflichtungen erfüllen zu können.

Das bedeutet beispielsweise, dass ein Hersteller außerhalb der EU seinem europäischen Importeur die relevanten RoHS-Unterlagen zur Verfügung stellen muss.

Der Hersteller sollte seine EU-Importeure deshalb frühzeitig einbinden

Ein häufiger Fehler besteht darin, dass ein außereuropäischer Hersteller zunächst jahrelang Produkte produziert und erst kurz vor dem EU-Markteintritt feststellt, dass der europäische Importeur umfangreiche Compliance-Unterlagen benötigt.

Besser ist es, bereits vor dem ersten Import zu klären:

  • Wer ist der Hersteller?
  • Wer ist der Importeur?
  • Wer bringt das Produkt in der EU in Verkehr?
  • Welche Produkte und Varianten sind betroffen?
  • Welche RoHS-Dokumentation liegt vor?
  • Wer hält die technische Dokumentation?
  • Wer stellt welche Unterlagen bereit?
  • Wie werden Änderungen kommuniziert?
  • Wer reagiert bei einer Marktüberwachungsanfrage?

Diese Verantwortlichkeiten sollten insbesondere bei komplexen Lieferketten schriftlich und eindeutig geregelt werden.

Ein europäischer Bevollmächtigter ist nicht dasselbe wie ein REACH-Alleinvertreter

Hier kommt es häufig zu Verwechslungen.

Im Zusammenhang mit EU-Produktrecht kann ein Hersteller außerhalb der EU unter bestimmten Voraussetzungen einen Bevollmächtigten benennen.

Bei REACH gibt es dagegen den **Alleinvertreter („Only Representative“) ** mit einer eigenen gesetzlichen Funktion.

Diese beiden Rollen sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Ein Bevollmächtigter im Rahmen der Produktkonformität übernimmt nur die Aufgaben, die ihm vom Hersteller übertragen wurden. Bei RoHS gehören beispielsweise die Erstellung der technischen Dokumentation und die grundlegende Verantwortung des Herstellers nicht einfach zum Auftrag eines Bevollmächtigten. (EUR-Lex)

Der REACH-Alleinvertreter erfüllt dagegen spezifische Pflichten für einen Hersteller außerhalb des EWR und kann insbesondere bestimmte Verpflichtungen übernehmen, die ansonsten beim EU-Importeur liegen würden. (ECHA)

REACH funktioniert für Nicht-EU-Hersteller anders

Bei REACH ist die Situation grundsätzlich anders als bei RoHS.

ECHA stellt ausdrücklich klar, dass Unternehmen, die außerhalb der EU beziehungsweise des EWR ansässig sind, grundsätzlich nicht selbst den REACH-Pflichten unterliegen, die unmittelbar an einen in der EU beziehungsweise im EWR ansässigen Akteur anknüpfen.

Die Verantwortung für bestimmte REACH-Pflichten liegt grundsätzlich beim EU-/EWR-Importeur oder – wenn ein geeigneter Alleinvertreter bestellt wurde – beim Alleinvertreter. (ECHA)

Das bedeutet aber keineswegs, dass der Hersteller außerhalb der EU keine Arbeit hat.

Im Gegenteil:

Der EU-Importeur benötigt häufig detaillierte Informationen vom außereuropäischen Hersteller, um seine eigenen REACH-Pflichten erfüllen zu können.

Der Hersteller außerhalb der EU muss seine Rolle in der Lieferkette verstehen

Für REACH ist deshalb zunächst eine andere Frage entscheidend:

Was exportiert das Unternehmen eigentlich in die EU?

Dabei kann es sich beispielsweise handeln um:

  • Stoffe,
  • Gemische,
  • Metalle,
  • Kunststoffe,
  • elektronische Komponenten,
  • fertige Elektrogeräte,
  • Kabel,
  • Baugruppen,
  • Maschinen,
  • Ersatzteile oder
  • andere Erzeugnisse.

Die REACH-Pflichten unterscheiden sich je nachdem, ob ein Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis importiert wird.

ECHA empfiehlt Unternehmen außerhalb des EWR deshalb ausdrücklich, zunächst zu bestimmen, welche Produkte sie in den EWR exportieren und welche Stoffe diese enthalten. (ECHA)

Beispiel: Hersteller eines elektronischen Geräts in China

Nehmen wir einen chinesischen Hersteller, der ein elektronisches Steuergerät produziert.

Das Gerät wird direkt an einen deutschen Importeur verkauft.

Für RoHS muss der Hersteller unter anderem sicherstellen, dass:

  • die geltenden Stoffbeschränkungen eingehalten werden,
  • die Materialbewertung durchgeführt wurde,
  • die technische Dokumentation vorhanden ist,
  • die EU-Konformitätserklärung erstellt wurde,
  • und das Produkt korrekt CE-gekennzeichnet ist.

Der deutsche Importeur muss seinerseits überprüfen, ob das Produkt die einschlägigen Anforderungen erfüllt und ob die erforderlichen Unterlagen vorhanden sind. (EUR-Lex)

Bei REACH stellt sich dagegen beispielsweise die Frage:

  • Enthält das Produkt einen SVHC?
  • Werden Stoffe aus dem Produkt unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen freigesetzt?
  • Gibt es Informationspflichten?
  • Bestehen gegebenenfalls Registrierungs- oder Notifizierungspflichten beim Importeur?
  • Wurde ein REACH-Alleinvertreter bestellt?

Damit entsteht ein anderes Bewertungsmodell als bei RoHS.

Der REACH-Alleinvertreter kann für Nicht-EU-Hersteller wichtig sein

Ein Hersteller außerhalb des EWR kann einen in der EU beziehungsweise im EWR ansässigen Only Representative benennen.

Dieser übernimmt unter REACH bestimmte Verpflichtungen, die ansonsten beim Importeur liegen würden.

ECHA beschreibt den Alleinvertreter als eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im EWR, die von einem Nicht-EWR-Hersteller, Formulierer oder Produzenten eines Erzeugnisses im gegenseitigen Einvernehmen bestellt wird. Der Alleinvertreter übernimmt die entsprechenden REACH-Pflichten des Importeurs. (ECHA)

Der Vorteil kann insbesondere darin liegen, dass nicht jeder einzelne EU-Importeur dieselben REACH-Registrierungspflichten übernehmen muss.

Was ändert sich für den EU-Importeur?

Wenn ein Nicht-EU-Hersteller keinen Alleinvertreter bestellt, kann der EU-Importeur selbst zum relevanten REACH-Akteur werden.

ECHA beschreibt beispielsweise, dass ein Unternehmen, das einen Stoff direkt von einem Lieferanten außerhalb des EWR kauft und in den EWR verbringt, grundsätzlich als Importeur gilt und entsprechende REACH-Pflichten haben kann. (Chemicals in Our Life)

Für einen Hersteller außerhalb der EU kann deshalb die Wahl des Liefermodells erhebliche praktische Auswirkungen haben.

Ohne Alleinvertreter

Nicht-EU-Hersteller

→ EU-Importeur

→ REACH-Importeurpflichten beim EU-Unternehmen

Mit Alleinvertreter

Nicht-EU-Hersteller

→ EU/EWR Only Representative

→ übernimmt bestimmte Importeurpflichten

→ EU-Importeure können unter REACH als nachgeschaltete Anwender behandelt werden. (ECHA)

Aber ein Alleinvertreter löst nicht automatisch alle REACH-Themen

Auch hier sollte man vorsichtig sein.

Die Bestellung eines Alleinvertreters bedeutet nicht:

„Damit ist das Produkt vollständig REACH-konform.“

Der Alleinvertreter übernimmt bestimmte Pflichten nach REACH. Andere Anforderungen können weiterhin relevant sein.

Beispielsweise können abhängig vom Produkt weiterhin Fragen zu:

  • SVHC,
  • Beschränkungen nach Anhang XVII,
  • Informationspflichten,
  • Sicherheitsdatenblättern,
  • Verwendungsbedingungen,
  • Stofffreisetzung,
  • Notifizierung,
  • Zulassung

auftreten.

Der Hersteller außerhalb der EU muss daher weiterhin wissen, welche Stoffe in seinem Produkt vorhanden sind.

Besonders wichtig: SVHC in Erzeugnissen

Für elektrische und elektronische Produkte ist Artikel 33 REACH besonders relevant.

Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, bestehen Informationspflichten innerhalb der Lieferkette.

Der Lieferant eines solchen Erzeugnisses muss ausreichende Informationen bereitstellen, die eine sichere Verwendung ermöglichen, mindestens jedoch den Namen des betreffenden Stoffes. (EUR-Lex)

Für Hersteller außerhalb der EU bedeutet das praktisch:

Die Materialinformationen müssen so gut sein, dass der EU-Importeur beziehungsweise andere Akteure in der Lieferkette diese Verpflichtungen erfüllen können.

Die 0,1-%-Grenze ist nicht mit RoHS gleichzusetzen

Hier besteht ein besonders hohes Verwechslungsrisiko.

Bei RoHS beziehen sich die Grenzwerte grundsätzlich auf den homogenen Werkstoff.

Bei REACH Artikel 33 wird die Konzentration eines Kandidatenlistenstoffs in einem Erzeugnis betrachtet.

Die beiden 0,1-%-Werte sind deshalb nicht einfach dasselbe.

Ein Hersteller sollte beispielsweise nicht sagen:

„Das Material liegt unter 0,1 %, also gibt es keine REACH-Pflicht.“

Zunächst muss geklärt werden:

  • Welcher Stoff?
  • Welche Rechtsgrundlage?
  • Welcher Bewertungsmaßstab?
  • Welches Produkt?
  • Welcher homogene Werkstoff?
  • Welches Erzeugnis?
  • Welche konkrete REACH-Verpflichtung?

Gerade bei komplexen Produkten kann diese Unterscheidung entscheidend sein.

Registrierung ist ebenfalls nicht einfach eine „Produktregistrierung“

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Vorstellung, dass ein fertiges elektronisches Produkt unter REACH einfach als Ganzes registriert wird.

Die REACH-Registrierung bezieht sich grundsätzlich auf Stoffe.

ECHA beschreibt ausdrücklich, dass sich Registrierungspflichten auf Stoffe beziehen. Bei importierten Erzeugnissen können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen andere Pflichten entstehen, beispielsweise wenn ein Stoff beabsichtigt aus dem Erzeugnis freigesetzt wird oder wenn ein Kandidatenlistenstoff bestimmte Voraussetzungen erfüllt. (ECHA)

Für Hersteller elektronischer Produkte ist diese Unterscheidung besonders wichtig.

Ein komplettes Steuergerät wird nicht einfach als „Steuergerät“ nach REACH registriert.

Stattdessen muss untersucht werden, welche Stoffe beziehungsweise Materialien und welche REACH-Mechanismen für das Produkt relevant sind.

Auch die CLP-Verordnung kann relevant werden

Wenn ein Nicht-EU-Hersteller Stoffe oder Gemische in die EU exportiert, kann neben REACH auch die CLP-Verordnung relevant sein.

Dabei geht es unter anderem um:

  • Einstufung,
  • Kennzeichnung,
  • Verpackung und
  • Gefahrenkommunikation.

ECHA weist darauf hin, dass die Verantwortung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung importierter Stoffe beziehungsweise Gemische beim EU-Importeur liegt, wobei der Nicht-EU-Hersteller mit dem Importeur zusammenarbeiten sollte. (ECHA)

Für einen Hersteller fertiger Elektrogeräte ist CLP dagegen nicht automatisch in derselben Weise relevant wie für einen Hersteller, der beispielsweise Chemikalien oder Gemische exportiert.

Auch hier ist deshalb die Rolle in der Lieferkette entscheidend.

Was sollte ein Nicht-EU-Hersteller seinen EU-Kunden bereitstellen?

Ein Hersteller außerhalb der EU sollte seine Compliance-Daten nicht auf eine einzige Erklärung reduzieren.

Für elektrische und elektronische Produkte kann beispielsweise ein strukturierter Datensatz sinnvoll sein:

Produktdaten

  • Hersteller
  • Modell
  • Artikelnummer
  • Produktvariante
  • technische Beschreibung

RoHS

  • RoHS-Konformität
  • technische Dokumentation
  • Materialbewertung
  • Lieferantendaten
  • Prüfberichte
  • verwendete Ausnahmen
  • EU-Konformitätserklärung
  • CE-Nachweis

REACH

  • relevante Stoffinformationen
  • SVHC-Bewertung
  • Kandidatenlistenstatus
  • Informationen nach Artikel 33, soweit relevant
  • Informationen zu Beschränkungen
  • gegebenenfalls Angaben zum Alleinvertreter
  • gegebenenfalls Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische

Änderungsmanagement

  • Materialänderungen
  • Lieferantenänderungen
  • Produktrevisionen
  • neue Kandidatenlistenstoffe
  • Änderungen regulatorischer Anforderungen

Damit kann der europäische Importeur seine eigenen Verpflichtungen wesentlich besser erfüllen.

Ein besonders wichtiger Punkt: Die Kandidatenliste verändert sich

REACH ist kein statisches Regelwerk.

Die Kandidatenliste kann erweitert werden. Dadurch kann ein Stoff, der bei der ursprünglichen Produktbewertung noch nicht relevant war, später neue Informationspflichten auslösen.

Das bedeutet:

Eine einmal ausgestellte REACH-Erklärung sollte nicht automatisch als dauerhaft gültiger Nachweis betrachtet werden.

Ein Hersteller sollte seine Materialdaten und relevanten Stoffbewertungen regelmäßig gegen die aktuellen regulatorischen Anforderungen prüfen.

Gerade bei Produkten mit langen Lebenszyklen ist das wichtig.

RoHS und REACH sollten deshalb gemeinsam, aber getrennt verwaltet werden

Für einen Nicht-EU-Hersteller bietet sich eine gemeinsame Compliance-Datenbasis an.

Beispielsweise:

Produkt

BOM

Komponente

Material

Stoffinformationen

Darauf können dann unterschiedliche Bewertungen aufgebaut werden:

RoHS-Bewertung

  • zehn beschränkte Stoffe,
  • homogene Werkstoffe,
  • Konzentrationsgrenzen,
  • Ausnahmen,
  • technische Dokumentation,
  • CE-Konformität.

REACH-Bewertung

  • relevante Stoffe,
  • SVHC,
  • Kandidatenliste,
  • Beschränkungen,
  • Artikel-33-Informationen,
  • gegebenenfalls Registrierung oder Notifizierung,
  • Lieferkettenkommunikation.

Damit müssen Hersteller nicht zwei völlig voneinander isolierte Datenwelten aufbauen.

Sie müssen aber vermeiden, die Ergebnisse der beiden Bewertungen miteinander zu verwechseln.

Ein praktisches Beispiel für einen Nicht-EU-Hersteller

Ein Hersteller in Südkorea produziert ein intelligentes Gateway.

Das Produkt enthält:

  • Kunststoffgehäuse,
  • Leiterplatte,
  • Kabel,
  • Steckverbinder,
  • Metallteile,
  • Beschichtungen,
  • Batterie,
  • Funkmodul.

Der Hersteller möchte das Gerät in Deutschland verkaufen.

RoHS

Der Hersteller bewertet:

  • Blei,
  • Quecksilber,
  • Cadmium,
  • Cr VI,
  • PBB,
  • PBDE,
  • DEHP,
  • BBP,
  • DBP,
  • DIBP.

Die Bewertung erfolgt auf Ebene der relevanten homogenen Werkstoffe.

Anschließend erstellt er die technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an, sofern auch die übrigen einschlägigen EU-Anforderungen erfüllt sind. (EUR-Lex)

REACH

Zusätzlich wird geprüft:

  • Welche Stoffe sind in den Materialien enthalten?
  • Befinden sich Kandidatenlistenstoffe im Produkt?
  • Liegt ein SVHC oberhalb der relevanten Konzentrationsschwelle vor?
  • Gibt es weitere REACH-Beschränkungen?
  • Wer ist der EU-Importeur?
  • Gibt es einen Only Representative?
  • Welche Informationen benötigt der Importeur?

Damit entsteht eine vollständige EU-Marktzugangsbewertung, ohne RoHS und REACH miteinander gleichzusetzen.

Was Nicht-EU-Hersteller häufig falsch machen

„Unser Produkt ist CE-zertifiziert.“

CE ist kein allgemeines Zertifikat und ersetzt nicht die notwendige technische Dokumentation.

„Unser Lieferant sagt, das Produkt ist RoHS-konform.“

Das kann ein wichtiger Nachweis sein, ersetzt aber nicht automatisch die eigene technische Bewertung.

„Wir haben eine REACH-Erklärung.“

Entscheidend ist, was genau diese Erklärung abdeckt.

„Wir produzieren außerhalb der EU, deshalb gilt REACH nicht.“

Die unmittelbaren REACH-Pflichten können beim EU-Importeur beziehungsweise beim Only Representative liegen. Das Produkt und die Lieferkette können trotzdem eindeutig von REACH betroffen sein. (ECHA)

„Unser EU-Importeur kümmert sich darum.“

Das kann zu erheblichen Problemen führen, wenn der Importeur die benötigten Material- und Stoffinformationen nicht erhält.

„Eine Erklärung von 2020 reicht aus.“

Bei einem dynamischen Regelwerk wie REACH muss die Aktualität der Bewertung berücksichtigt werden.

Ein guter Prozess für Hersteller außerhalb der EU

Ein professioneller Prozess kann beispielsweise so aussehen:

1. EU-Produktumfang bestimmen

Welche Produkte werden in die EU geliefert?

2. Rollen bestimmen

Wer ist:

  • Hersteller?
  • Importeur?
  • Distributor?
  • Bevollmächtigter?
  • Only Representative?

3. RoHS bewerten

Produktumfang, Materialien, Stoffe, Ausnahmen und technische Dokumentation prüfen.

4. REACH bewerten

Stoffe, Erzeugnisse, SVHC, Beschränkungen und weitere relevante Verpflichtungen prüfen.

5. Lieferantendaten erfassen

Material- und Stoffinformationen systematisch sammeln.

6. EU-Importeur informieren

Dem Importeur die erforderlichen Informationen und Nachweise bereitstellen.

7. Only Representative prüfen

Falls sinnvoll und rechtlich möglich, die Bestellung eines Only Representative prüfen.

8. Änderungsmanagement einrichten

Materialänderungen und regulatorische Änderungen überwachen.

9. Dokumentation aktuell halten

RoHS- und REACH-Daten regelmäßig überprüfen.

Der entscheidende Unterschied

Für Nicht-EU-Hersteller lässt sich die Situation vereinfacht so darstellen:

 RoHSREACH
FokusElektro- und ElektronikgerätStoffe, Gemische und Erzeugnisse
Hersteller außerhalb EUMuss für EU-Markt RoHS-Konformität des Produkts sicherstellenUnterliegt nicht automatisch direkt denselben REACH-Pflichten wie ein EU-Unternehmen
EU-ImporteurHat eigene Prüf- und SorgfaltspflichtenKann zentrale REACH-Pflichten haben
Only RepresentativeNicht das zentrale RoHS-KonzeptKann bestimmte Importeurpflichten übernehmen
Technische DokumentationZentral für die KonformitätsbewertungJe nach konkreter REACH-Pflicht unterschiedliche Informationen
CERoHS ist Teil der CE-KonformitätREACH ist grundsätzlich kein CE-Rechtsakt

Die Tabelle ist bewusst vereinfacht. Die tatsächlichen Verpflichtungen hängen immer von Produkt, Stoffen, Lieferkette und Rolle des jeweiligen Unternehmens ab.

Fazit

Ein Hersteller außerhalb der EU kann seine Produkte durchaus direkt für den europäischen Markt entwickeln und herstellen. Er muss dabei jedoch die europäischen Compliance-Anforderungen von Anfang an berücksichtigen.

Bei RoHS bleibt die Produktkonformität zentral: Das Elektro- oder Elektronikgerät muss die Anforderungen erfüllen, die technische Dokumentation muss vorhanden sein und die EU-Konformitätserklärung sowie CE-Kennzeichnung müssen korrekt erstellt beziehungsweise angebracht werden. (EUR-Lex)

Bei REACH ist die Situation stärker von der Lieferkettenrolle abhängig. Die unmittelbaren Pflichten liegen häufig beim EU-/EWR-Importeur oder – wenn entsprechend bestellt – beim Only Representative. Der Nicht-EU-Hersteller muss aber die notwendigen Stoff- und Produktinformationen bereitstellen, damit diese Pflichten erfüllt werden können. (ECHA)

Die wichtigste Erkenntnis lautet deshalb:

Ein Hersteller außerhalb der EU sollte RoHS und REACH nicht als reine „EU-Importformalität“ behandeln. Beide Themen sollten bereits bei Produktentwicklung, Materialauswahl und Lieferantenmanagement berücksichtigt werden.

Denn je früher die erforderlichen Material- und Stoffinformationen verfügbar sind, desto einfacher wird später der EU-Marktzugang.

Im nächsten Kapitel geht es um die Fehler, die Hersteller bei RoHS und REACH besonders häufig machen – und warum diese Fehler oft erst kurz vor der Markteinführung oder bei einer Marktüberwachung sichtbar werden.

19. Häufige Fehler von Herstellern

RoHS und REACH sind in vielen Unternehmen grundsätzlich bekannt. Die größten Probleme entstehen deshalb häufig nicht dadurch, dass Hersteller noch nie von den Regelwerken gehört haben, sondern durch falsche Annahmen, unklare Verantwortlichkeiten oder unzureichend strukturierte Nachweise.

Gerade bei elektrischen und elektronischen Produkten können kleine Fehler in der Materialbewertung oder im Lieferantenmanagement später erhebliche Folgen haben. Eine fehlende Information kann beispielsweise erst kurz vor der Markteinführung auffallen. Noch problematischer wird es, wenn ein Produkt bereits auf dem Markt ist und sich erst bei einer Kundenanfrage oder einer Marktüberwachung zeigt, dass die technische Dokumentation die Konformitätsaussage nicht ausreichend unterstützt.

Die folgenden Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf.

Fehler 1: RoHS und REACH werden als dasselbe Regelwerk behandelt

Der wahrscheinlich grundlegendste Fehler ist die Annahme, dass eine einzige „RoHS/REACH Compliance Declaration“ automatisch beide Regelwerke vollständig abdeckt.

Das ist nicht der Fall.

RoHS beschränkt bestimmte Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. REACH verfolgt einen wesentlich breiteren chemikalienrechtlichen Ansatz und arbeitet unter anderem mit der Kandidatenliste der SVHC sowie mit Beschränkungen nach Anhang XVII. (ECHA)

Ein Produkt kann deshalb RoHS-konform sein und trotzdem unter REACH relevante Informations- oder andere Pflichten auslösen.

Die beiden Bewertungen sollten deshalb miteinander koordiniert, aber inhaltlich getrennt durchgeführt werden.

Fehler 2: Eine Lieferantenerklärung wird ungeprüft übernommen

Ein Lieferant schreibt:

„Our product is RoHS compliant.“

Damit ist das Thema für viele Unternehmen scheinbar erledigt.

Das Problem: Eine solche Aussage sagt unter Umständen nicht ausreichend aus,

  • welches Produkt genau gemeint ist,
  • welche Revision abgedeckt wird,
  • auf welche Rechtsgrundlage Bezug genommen wird,
  • welche Stoffe bewertet wurden,
  • ob Ausnahmen verwendet werden,
  • wann die Bewertung durchgeführt wurde oder
  • ob die Erklärung tatsächlich die gelieferte Variante abdeckt.

Eine Lieferantenerklärung kann ein wichtiger Nachweis sein. Sie sollte aber in die eigene Konformitätsbewertung eingeordnet werden und nicht automatisch als vollständiger Nachweis gelten.

Fehler 3: Ein „RoHS Certificate“ wird mit einer gesetzlichen Zertifizierung verwechselt

Im Markt werden zahlreiche Dokumente als „RoHS Certificate“ oder „RoHS Certification“ bezeichnet.

Das kann irreführend sein.

Ein Prüfbericht oder ein freiwilliges Zertifizierungsdokument eines Drittanbieters kann eine sinnvolle technische Information sein. Es ersetzt jedoch nicht die gesetzlich erforderliche Konformitätsbewertung des Herstellers.

Für RoHS sieht die Richtlinie grundsätzlich eine interne Fertigungskontrolle vor. Der Hersteller erstellt die erforderlichen technischen Unterlagen, führt die Konformitätsbewertung durch, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt – sofern alle einschlägigen Anforderungen erfüllt sind – die CE-Kennzeichnung an. (EUR-Lex)

Die entscheidende Frage lautet daher nicht:

„Haben wir ein RoHS-Zertifikat?“

Sondern:

„Können wir die Konformität unseres Produkts anhand unserer technischen Dokumentation nachvollziehbar begründen?“

Fehler 4: Das Gesamtprodukt statt des homogenen Werkstoffs betrachten

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Betrachtung des gesamten Produktgewichts.

Beispielsweise kann ein Gerät insgesamt 1 kg wiegen und eine bestimmte Menge Blei enthalten. Daraus lässt sich jedoch nicht automatisch auf RoHS-Konformität schließen.

Die RoHS-Grenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf den homogenen Werkstoff.

Ein Hersteller muss deshalb wissen, in welchem Material ein beschränkter Stoff enthalten ist und welche Konzentration dort vorliegt.

Gerade bei

  • Kabeln,
  • Leiterplatten,
  • Beschichtungen,
  • Kunststoffen,
  • Lötmaterialien und
  • komplexen Baugruppen

ist diese Unterscheidung entscheidend.

Fehler 5: Die zehn RoHS-Stoffe werden als vollständige Materialbewertung betrachtet

Die Kenntnis der zehn beschränkten Stoffe ist notwendig, reicht aber allein nicht aus.

Eine belastbare Bewertung muss zusätzlich berücksichtigen:

  • welche Materialien im Produkt vorhanden sind,
  • wo kritische Stoffe vorkommen können,
  • welche Nachweise für diese Materialien vorliegen,
  • ob eine RoHS-Ausnahme relevant ist und
  • ob die vorhandenen Informationen für die technische Dokumentation ausreichend sind.

Die Stoffliste ist daher der Startpunkt der Bewertung, nicht deren Ende.

Fehler 6: RoHS-Ausnahmen werden pauschal verwendet

RoHS-Ausnahmen sind ein besonders kritischer Bereich.

Ein Hersteller stellt beispielsweise fest, dass ein beschränkter Stoff in einer Komponente vorhanden ist, und schreibt anschließend lediglich:

„RoHS exemption applies.“

Das ist keine ausreichende Begründung.

Eine Ausnahme bezieht sich auf eine konkrete Verwendung. Deshalb muss nachvollziehbar sein:

Stoff → Material → konkrete Verwendung → einschlägige Ausnahme → Gültigkeit

Außerdem sollte geprüft werden, ob die Ausnahme für die konkrete Produktvariante tatsächlich gilt und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch anwendbar ist.

Fehler 7: Alte Lieferantendokumente werden dauerhaft weiterverwendet

Eine Erklärung aus dem Jahr 2019 kann nicht allein deshalb als aktueller Nachweis gelten, weil der Lieferant heute noch derselbe ist.

In der Zwischenzeit können sich beispielsweise geändert haben:

  • Materialzusammensetzungen,
  • Unterlieferanten,
  • Produktionsstätten,
  • Beschichtungen,
  • Kunststofftypen,
  • elektronische Komponenten oder
  • Produktrevisionen.

Der Hersteller sollte deshalb nicht nur Dokumente sammeln, sondern auch deren Aktualität und Geltungsbereich kontrollieren.

Fehler 8: Änderungen im Produkt werden nicht mit der Compliance verknüpft

Ein Produkt wird häufig technisch weiterentwickelt, während die Compliance-Dokumentation unverändert bleibt.

Beispiele:

  • ein Steckverbinder wird ersetzt,
  • ein Kunststoff wird geändert,
  • ein Netzteil wird durch eine andere Variante ersetzt,
  • ein Lieferant wird gewechselt,
  • eine Beschichtung wird geändert,
  • eine Leiterplatte erhält ein neues Design.

Eine solche Änderung kann die bestehende RoHS- oder REACH-Bewertung beeinflussen.

Deshalb sollte das Änderungsmanagement eine klare Compliance-Frage enthalten:

Hat die Änderung Auswirkungen auf die bestehende RoHS- oder REACH-Bewertung?

Wenn diese Frage nicht systematisch gestellt wird, können Produkte technisch geändert werden, während die ursprünglichen Compliance-Nachweise nicht mehr zur Serienversion passen.

Fehler 9: Stückliste und Compliance-Dokumentation sind nicht miteinander verknüpft

Ein Hersteller kann eine umfangreiche technische Dokumentation besitzen und trotzdem nicht beantworten können, welches Dokument welche Komponente abdeckt.

Beispielsweise enthält die Stückliste:

Connector ABC-123 Rev. B

Die vorhandene Lieferantenerklärung bezieht sich jedoch nur auf:

Connector ABC Series

Damit entsteht eine Lücke.

Eine gute Dokumentation sollte deshalb eine eindeutige Verbindung herstellen zwischen:

Produkt → Baugruppe → Komponente → Material → Nachweis

Je komplexer das Produkt ist, desto wichtiger wird diese Struktur.

Fehler 10: Laborprüfungen werden entweder über- oder unterschätzt

Zwei gegensätzliche Fehler sind häufig.

Der erste lautet:

„Wir müssen alles testen.“

Der zweite:

„Wir brauchen niemals einen Labortest, weil unsere Lieferanten RoHS-Konformität bestätigen.“

Beide Aussagen sind zu pauschal.

Laborprüfungen sind ein Werkzeug innerhalb der Konformitätsbewertung. Sie können besonders sinnvoll sein, wenn Materialinformationen fehlen, ein erhöhtes Risiko besteht oder die vorhandenen Nachweise nicht ausreichend belastbar sind.

Gleichzeitig ist ein Laborbericht kein Ersatz für die technische Dokumentation und die eigene Konformitätsentscheidung.

Ein sinnvoller Prozess ist daher:

Dokumente prüfen → Risiko bewerten → Informationslücken schließen → gezielt testen, wenn erforderlich.

Fehler 11: XRF wird als vollständiger RoHS-Nachweis verstanden

XRF kann ein sehr nützliches Screening-Verfahren sein. Es kann jedoch nicht pauschal alle RoHS-Fragen beantworten.

XRF bestimmt Elemente. Daraus folgt beispielsweise nicht automatisch, dass bei nachgewiesenem Chrom auch die unter RoHS relevante Form Cr VI vorliegt.

Ebenso können Phthalate nicht einfach durch ein elementares XRF-Screening ausgeschlossen werden.

Der Hersteller sollte daher immer fragen:

Welche konkrete Frage soll die Prüfung beantworten und ist die gewählte Methode dafür geeignet?

Ein Screening-Ergebnis ist nur so aussagekräftig wie die Fragestellung, die damit beantwortet werden soll.

Fehler 12: REACH wird auf die SVHC-Kandidatenliste reduziert

Bei REACH wird häufig nur gefragt:

„Ist ein SVHC enthalten?“

Das ist wichtig, aber REACH besteht nicht nur aus der Kandidatenliste.

Je nach Produkt und Rolle des Unternehmens können auch andere REACH-Mechanismen relevant sein, beispielsweise Beschränkungen nach Anhang XVII oder weitere Pflichten entlang der Lieferkette. ECHA führt die Beschränkungen nach Anhang XVII ausdrücklich als eigenständigen Mechanismus auf; diese können Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen betreffen. (ECHA)

Eine reine SVHC-Abfrage ist deshalb keine vollständige REACH-Bewertung.

Fehler 13: Die 0,1-%-Grenze von RoHS und REACH wird gleichgesetzt

Dieser Fehler ist besonders häufig.

Sowohl bei RoHS als auch bei bestimmten REACH-Anforderungen taucht ein Wert von 0,1 % auf. Die beiden Werte haben jedoch nicht dieselbe rechtliche Bedeutung und beziehen sich nicht automatisch auf dieselbe Bezugsgröße.

Bei RoHS beziehen sich die Stoffgrenzwerte grundsätzlich auf den homogenen Werkstoff.

Bei REACH Artikel 33 geht es bei SVHC in Erzeugnissen um mehr als 0,1 Gewichtsprozent und daraus resultierende Informationspflichten. ECHA bestätigt, dass Lieferanten von Erzeugnissen bei einem solchen SVHC-Gehalt Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen müssen. (ECHA)

Deshalb sollte niemals allein aufgrund der Zahl „0,1 %“ von derselben Bewertung ausgegangen werden.

Fehler 14: REACH-Beschränkungen werden nicht geprüft

Ein Hersteller kann feststellen, dass kein SVHC oberhalb der relevanten Schwelle vorhanden ist, und die REACH-Bewertung anschließend beenden.

Das kann zu kurz greifen.

REACH-Beschränkungen können unabhängig von der Kandidatenliste relevant sein. ECHA beschreibt Anhang XVII als Liste von Beschränkungen, mit denen Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse begrenzt oder verboten werden können. (ECHA)

Für Produkte mit kritischen Materialien sollte deshalb geprüft werden, ob neben der SVHC-Bewertung weitere REACH-Beschränkungen relevant sind.

Fehler 15: Nur die aktuelle Produktversion wird bewertet, aber Varianten werden vergessen

Ein Hersteller kann beispielsweise mehrere Produktvarianten verkaufen:

  • unterschiedliche Gehäuse,
  • unterschiedliche Kabel,
  • unterschiedliche Funkmodule,
  • unterschiedliche Beschichtungen oder
  • unterschiedliche Netzteile.

Wenn die Compliance-Bewertung nur für eine Variante durchgeführt wurde, sollte nicht automatisch angenommen werden, dass alle anderen Varianten ebenfalls abgedeckt sind.

Varianten müssen hinsichtlich ihrer tatsächlichen technischen und materiellen Unterschiede bewertet werden.

Fehler 16: Compliance wird erst kurz vor der Markteinführung gestartet

Einer der teuersten Fehler ist, RoHS und REACH erst dann zu betrachten, wenn das Produkt bereits fertig entwickelt ist.

Dann können Probleme auftreten wie:

  • nicht konforme Materialien,
  • fehlende Lieferantendaten,
  • ungeeignete Komponenten,
  • nicht verfügbare Ersatzmaterialien,
  • zusätzliche Laborprüfungen,
  • Redesigns,
  • Verzögerungen bei der Markteinführung.

Compliance sollte deshalb bereits bei der Produktentwicklung berücksichtigt werden.

Die Materialauswahl ist wesentlich einfacher zu ändern, solange noch keine Werkzeuge, Serienlieferanten und Produktionsprozesse festgelegt sind.

Fehler 17: Der Importeur oder Kunde soll „sich darum kümmern“

Ein weiterer häufiger Fehler besteht darin, die Compliance-Verantwortung vollständig auf den EU-Importeur oder Kunden zu verlagern.

Bei RoHS hat der Hersteller eigene Verpflichtungen. Auch Importeure haben eigene Prüf- und Dokumentationspflichten. Die RoHS-Richtlinie weist den jeweiligen Wirtschaftsakteuren konkrete Verpflichtungen zu. (EUR-Lex)

Bei REACH können je nach Lieferkette ebenfalls unterschiedliche Verantwortlichkeiten entstehen.

Ein Hersteller sollte deshalb seine eigene Rolle und die Rollen der anderen Wirtschaftsakteure eindeutig bestimmen, anstatt Compliance pauschal an den Kunden weiterzugeben.

Fehler 18: Eine allgemeine „Compliance Declaration“ soll alles abdecken

Ein Dokument mit dem Titel

„Environmental Compliance Declaration“

kann sehr umfangreich aussehen und trotzdem für die konkrete Bewertung wenig aussagekräftig sein.

Der Hersteller sollte immer prüfen:

  • Welche Rechtsvorschriften werden tatsächlich genannt?
  • Welche Produktnummer ist abgedeckt?
  • Welche Stoffe wurden bewertet?
  • Welche Grenzwerte wurden zugrunde gelegt?
  • Welche Ausnahmen gelten?
  • Welcher Zeitraum wird abgedeckt?
  • Welche Produktrevision ist gemeint?

Je konkreter die Erklärung, desto besser lässt sie sich in die eigene Dokumentation integrieren.

Fehler 19: Die technische Dokumentation wird als Ablageordner verstanden

Ein Ordner mit PDFs ist noch keine gute technische Dokumentation.

Die Dokumentation sollte eine nachvollziehbare Geschichte erzählen:

Was ist das Produkt?

Welche Materialien und Komponenten enthält es?

Welche Anforderungen gelten?

Welche Nachweise wurden verwendet?

Welche Risiken wurden identifiziert?

Welche Ausnahmen wurden bewertet?

Warum kommt der Hersteller zu seiner Konformitätsentscheidung?

Wenn diese Fragen nicht beantwortet werden können, hilft auch eine sehr große Anzahl gespeicherter Dokumente nur begrenzt.

Die technische Dokumentation muss nicht nur vorhanden sein. Sie muss die Konformitätsbewertung nachvollziehbar machen.

Fehler 20: Nach der Markteinführung wird Compliance nicht mehr gepflegt

RoHS und REACH sollten nicht als einmalige Projektaufgabe betrachtet werden.

Ein Produkt bleibt möglicherweise viele Jahre auf dem Markt. Während dieser Zeit können sich sowohl das Produkt als auch die regulatorischen Anforderungen verändern.

Dazu gehören beispielsweise:

  • neue oder geänderte REACH-Einträge,
  • Änderungen der Kandidatenliste,
  • neue oder geänderte Beschränkungen,
  • Änderungen bei RoHS-Ausnahmen,
  • neue Lieferanten,
  • neue Materialien,
  • Produktrevisionen.

Bei REACH können neue Verpflichtungen bereits durch die Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste entstehen. ECHA weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Pflichten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme wirksam werden können. (ECHA)

Auch die Beschränkungsliste nach Anhang XVII wird laufend weiterentwickelt. ECHA weist aktuell auf zahlreiche bestehende Einträge und laufende Änderungen hin. (ECHA)

Compliance muss deshalb als laufender Prozess verstanden werden.

Wie Hersteller diese Fehler vermeiden können

Die meisten der genannten Fehler lassen sich durch einen strukturierten Prozess vermeiden.

Ein praktikabler Ablauf ist:

1. Produkt und Scope definieren

Zuerst muss klar sein, welche Produkte und Varianten bewertet werden und welche Regelwerke grundsätzlich anwendbar sind.

2. Produktstruktur erfassen

Stückliste, Baugruppen, Komponenten und Materialien sollten miteinander verknüpft werden.

3. RoHS und REACH getrennt bewerten

Die beiden Regelwerke können gemeinsam verwaltet, sollten aber nicht als identische Prüfung behandelt werden.

4. Lieferantendaten systematisch erfassen

Jede Erklärung sollte einer konkreten Komponente oder einem konkreten Material zugeordnet werden können.

5. Datenqualität bewerten

Nicht jedes Dokument besitzt dieselbe Aussagekraft. Aktualität, Produktbezug und Inhalt sollten geprüft werden.

6. Risiken identifizieren

Kritische Materialien, unklare Lieferantendaten und Produktänderungen sollten gezielt weiter untersucht werden.

7. Prüfungen gezielt einsetzen

Laborprüfungen sollten dort eingesetzt werden, wo sie eine konkrete Unsicherheit beseitigen oder die Risikobewertung sinnvoll ergänzen.

8. Änderungen überwachen

Material- und Produktänderungen müssen mit der Compliance-Bewertung verbunden werden.

9. Regulatorische Änderungen beobachten

Insbesondere REACH entwickelt sich kontinuierlich weiter. Auch RoHS-Ausnahmen und Anforderungen können sich verändern.

10. Die Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren

Am Ende sollte ein Dritter verstehen können, warum der Hersteller sein Produkt als konform bewertet.

Der häufigste Fehler ist nicht ein fehlendes Dokument

Wenn man die verschiedenen Fehler zusammenfasst, zeigt sich ein gemeinsames Muster:

Das eigentliche Problem ist häufig nicht, dass ein Dokument fehlt. Das Problem ist, dass die vorhandenen Informationen nicht strukturiert miteinander verbunden sind.

Ein Hersteller kann beispielsweise über

  • eine Stückliste,
  • hundert Lieferantenerklärungen,
  • mehrere Prüfberichte,
  • Materialdaten und
  • technische Zeichnungen

verfügen und trotzdem nicht schnell beantworten können:

„Welche Nachweise belegen die RoHS-Konformität dieser konkreten Produktversion?“

Genau diese Frage sollte ein funktionierender Compliance-Prozess jederzeit beantworten können.

Fazit

Die meisten Probleme bei RoHS und REACH entstehen nicht durch die Existenz komplexer Regelwerke allein. Sie entstehen durch unklare Produktabgrenzung, unvollständige Materialdaten, ungeprüfte Lieferantenerklärungen, fehlende Änderungsprozesse und eine technische Dokumentation, die nicht mit dem tatsächlichen Produkt verknüpft ist.

Besonders wichtig sind fünf Grundsätze:

  1. RoHS und REACH getrennt bewerten.
  2. Lieferantendaten nicht blind übernehmen.
  3. Materialien und Komponenten eindeutig zuordnen.
  4. Laborprüfungen gezielt statt pauschal einsetzen.
  5. Compliance als laufenden Prozess behandeln.

Wer diese Grundlagen bereits während der Produktentwicklung berücksichtigt, kann viele spätere Probleme vermeiden – und gleichzeitig die technische Dokumentation deutlich effizienter aufbauen.

Im nächsten Kapitel geht es darum, wie ScopeRight Hersteller bei genau diesen Aufgaben unterstützen kann und wo eine strukturierte Compliance-Plattform gegenüber einer manuellen Verwaltung von Dokumenten und Excel-Listen Vorteile bietet.

20. Wie ScopeRight Hersteller unterstützen kann

ScopeRight ist keine RoHS- oder REACH-Compliance-Plattform. RoHS und REACH sind keine ScopeRight-Module, und ScopeRight ersetzt keine spezialisierte Expertise im Bereich der chemischen Compliance.

Die Rolle von ScopeRight besteht darin, Hersteller beim gesamten Produktzertifizierungs- und Marktzugangsprozess zu unterstützen, insbesondere in den technischen Compliance-Bereichen, die von der Plattform abgedeckt werden.

20.1 Wo ScopeRight einzuordnen ist

Moderne elektrische und elektronische Produkte unterliegen häufig mehreren Compliance-Bereichen gleichzeitig.

Abhängig vom Produkt und dem Zielmarkt können dazu gehören:

  • RF- und Funk-Compliance
  • EMV-Compliance
  • elektrische Sicherheit
  • Cybersecurity-Anforderungen, sofern anwendbar
  • MPE-Berechnungen
  • weltweite Funkzulassungen
  • RoHS und REACH
  • produktspezifische regulatorische Anforderungen
  • technische Dokumentation und Konformitätsbewertung

Diese Anforderungen sollten nicht als eine einzige Compliance-Aktivität betrachtet werden. Jeder Bereich erfordert die jeweils geeignete Expertise und entsprechende Nachweise.

ScopeRight kann die technischen Zertifizierungsbereiche innerhalb seines Leistungsumfangs unterstützen, während RoHS und REACH als separate Bereiche der chemischen Compliance behandelt werden.

20.2 Die Zertifizierungsleistungen von ScopeRight

ScopeRight wurde entwickelt, um Herstellern dabei zu helfen, den Zertifizierungsprozess bereits in der frühen Planungsphase zu strukturieren und anschließend über Prüfung und Dokumentation hinweg zu begleiten.

Abhängig vom Produkt kann ScopeRight unter anderem unterstützen bei:

  • Compliance Scoping
  • Erstellung von Prüfplänen
  • Planung der RF- und Funk-Compliance
  • Planung der EMV-Compliance
  • Planung der elektrischen Sicherheit
  • Cybersecurity Scoping, sofern anwendbar
  • MPE-Berechnungen
  • Planung weltweiter Funkzulassungen
  • Koordination mit Prüflaboren
  • Unterstützung bei Angebotsanfragen
  • Prüfung von Prüfberichten und Testergebnissen
  • Pre-Compliance-Tests über Partnerlabore
  • Zertifizierungs- und Projektmanagement

Das Ziel besteht darin, Herstellern vor Beginn der Prüfungen Klarheit über die erforderlichen Zertifizierungsaktivitäten zu verschaffen und dadurch das Risiko unnötiger Prüfungen, unerwarteter Kosten und vermeidbarer Projektverzögerungen zu reduzieren.

20.3 RoHS und REACH bleiben separate Compliance-Bereiche

Wenn ein Produkt den Anforderungen von RoHS oder REACH unterliegt, muss der Hersteller diese Anforderungen weiterhin über geeignete Prozesse der chemischen Compliance, Lieferanteninformationen, technische Dokumentation und – sofern erforderlich – spezialisierte Bewertungen oder Laborprüfungen bearbeiten.

ScopeRight sollte daher nicht als Anbieter von Folgendem dargestellt werden:

  • RoHS-Bewertungen
  • REACH-Bewertungen
  • SVHC-Bewertungen
  • Analysen der chemischen Zusammensetzung
  • chemischen Laborprüfungen
  • speziellen RoHS-/REACH-Zertifizierungsleistungen

Stattdessen können RoHS und REACH als parallele Compliance-Bereiche innerhalb des übergeordneten Produktzertifizierungsprojekts betrachtet werden.

20.4 Ein Produkt, mehrere Compliance-Bereiche

Betrachten wir beispielsweise ein vernetztes Industrieprodukt mit:

  • Wi-Fi
  • Bluetooth
  • Netzversorgung
  • Kunststoffgehäuse
  • Industrieelektronik
  • mehreren Schnittstellen

Der Hersteller muss möglicherweise mehrere regulatorische Bereiche gleichzeitig berücksichtigen.

RoHS und REACH können sich auf die verwendeten Materialien und die chemische Zusammensetzung des Produkts beziehen. Gleichzeitig kann die Funkfunktion eine Funkzulassung erfordern, die Elektronik eine EMV-Bewertung, die Stromversorgung eine Sicherheitsbewertung und abhängig vom Produkt und den Zielmärkten können weitere Anforderungen hinzukommen.

ScopeRight kann die anwendbaren Bereiche RF, EMV, Safety, MPE, Funkzulassungen und damit verbundene Zertifizierungsaktivitäten innerhalb seines Leistungsumfangs unterstützen.

RoHS und REACH können vom Hersteller separat als Bereiche der chemischen Compliance bearbeitet werden.

Damit ergibt sich eine realistischere Struktur für das Gesamtprojekt:

Produkt

Regulatorische Anforderungen

Einzelne Compliance-Bereiche

Prüfungen und Dokumentation

Gesamtzertifizierung und Marktzugang

20.5 Bereits vor den Laborprüfungen beginnen

Eine der wesentlichen Aufgaben von ScopeRight besteht darin, Herstellern zu helfen, den technischen Compliance Scope bereits vor der Kontaktaufnahme mit einem Prüflabor zu definieren.

Der Prozess kann beispielsweise mit produktbezogenen Informationen beginnen:

  • Produkttyp
  • vorgesehene Märkte
  • verwendete Funktechnologien
  • Frequenzbänder
  • integrierte Funkmodule
  • Eigenschaften der Stromversorgung
  • Produktschnittstellen
  • bestimmungsgemäße Verwendung
  • weitere technische Eigenschaften

Die daraus entstehende Bewertung kann dabei helfen, die relevanten technischen Anforderungen zu identifizieren und einen strukturierten Prüfplan zu entwickeln.

Das ist besonders wichtig, weil Compliance-Probleme, die erst während der Laborprüfung entdeckt werden, teuer zu korrigieren sein können.

Eine falsche Norm, ein unvollständiger Prüfplan oder eine ungeeignete Zertifizierungsstrategie können zu Folgendem führen:

  • zusätzlicher Laborzeit
  • wiederholten Prüfungen
  • Änderungen am Produkt
  • zusätzlichen Prüfmustern
  • Projektverzögerungen
  • unerwarteten Kosten

Der Fokus von ScopeRight liegt daher darauf, Herstellern zu helfen, den Prüfungsumfang zu kontrollieren, bevor sie das Prüfungsbudget kontrollieren müssen.

20.6 Unterstützung des Laborprozesses

ScopeRight ist unabhängig von Prüflaboren.

Die Plattform soll Prüflabore nicht ersetzen. Stattdessen unterstützt sie Hersteller dabei, die Laborarbeit vorzubereiten und zu steuern.

Je nach Projekt kann dies Folgendes umfassen:

  • Definition der erforderlichen Prüfungen
  • Erstellung eines Prüfplans
  • Unterstützung bei Laboranfragen
  • Vergleich des vom Labor vorgeschlagenen Prüfungsumfangs mit dem tatsächlich erforderlichen Umfang
  • Koordination der Prüfungen
  • Prüfung von Prüfberichten
  • Identifizierung möglicher Lücken vor Abschluss des Projekts

Wenn Pre-Compliance-Tests sinnvoll sind, kann ScopeRight außerdem den Zugang zu entsprechenden Kapazitäten von Partnerlaboren unterstützen.

Das Ziel besteht darin, die Laborprüfung zu einem kontrollierten Teil eines umfassenderen Zertifizierungsprozesses zu machen und nicht zum Ausgangspunkt, an dem erst festgestellt wird, was überhaupt geprüft werden muss.

20.7 Unterstützung des gesamten Zertifizierungsprozesses

Der Wert von ScopeRight liegt für Hersteller nicht darin, dass eine einzige Plattform behauptet, jede spezialisierte Compliance-Aufgabe selbst durchführen zu können.

Der Wert liegt vielmehr darin, den Zertifizierungsprozess über die von ScopeRight unterstützten technischen Bereiche hinweg zu strukturieren, zu koordinieren und zu steuern.

Zum Beispiel:

Produktdefinition

→ Compliance Scoping

→ Anwendbare Normen und Anforderungen

→ Prüfplan

→ Laborprüfung

→ Prüfbericht-Review

→ Technische Dokumentation

→ Zertifizierung / Marktzugang

RoHS und REACH können parallel zu diesem Prozess als separate Bereiche der chemischen Compliance bearbeitet werden.

20.8 Was ScopeRight abdeckt – und was nicht

Zur Klarstellung lässt sich die Abgrenzung wie folgt zusammenfassen:

BereichScopeRight
RF / Funk-ComplianceUnterstützt
EMV-ComplianceUnterstützt
Elektrische SicherheitUnterstützt
CybersecurityUnterstützt, sofern anwendbar
MPE-BerechnungenUnterstützt
Weltweite FunkzulassungenUnterstützt
Compliance ScopingUnterstützt
Erstellung von PrüfplänenUnterstützt
Labor-KoordinationUnterstützt
Pre-Compliance-TestsÜber Partnerlabore unterstützt
Prüfung von PrüfberichtenUnterstützt
Zertifizierungs-ProjektmanagementUnterstützt
RoHS-BewertungKeine ScopeRight-Leistung
REACH-BewertungKeine ScopeRight-Leistung
SVHC-BewertungKeine ScopeRight-Leistung
Analyse der chemischen ZusammensetzungKeine ScopeRight-Leistung

Diese Abgrenzung ist wichtig, damit Hersteller genau verstehen, welche Nachweise und welche Expertise für die jeweiligen Compliance-Bereiche bereitgestellt werden.

20.9 Warum diese Trennung wichtig ist

Compliance-Plattformen sollten ihre eigenen Leistungsgrenzen klar kommunizieren.

Ein Hersteller sollte nicht davon ausgehen, dass eine Plattform, die RF, EMV, Safety und andere technische Zertifizierungsbereiche abdeckt, automatisch auch die chemische Compliance nach RoHS oder REACH bereitstellt.

Gleichzeitig bedeutet das Fehlen von RoHS- oder REACH-Funktionen nicht, dass diese Anforderungen ignoriert oder vollständig vom übrigen Projekt getrennt werden sollten.

Sie sollten als Bestandteil des gesamten regulatorischen Umfelds des Produkts identifiziert und den jeweils zuständigen Spezialisten oder internen Teams zugewiesen werden.

Damit entsteht eine robustere Compliance-Struktur:

ScopeRight

→ RF / Funk

→ EMV

→ Safety

→ MPE

→ Weltweite Funkzulassungen

→ Zertifizierungsunterstützung und Projektmanagement

Prozess der chemischen Compliance

→ RoHS

→ REACH

→ SVHC / chemische Bewertungen

Beide Bereiche können zum selben übergeordneten Marktzugangsprojekt beitragen, ohne fälschlicherweise als dieselbe Dienstleistung dargestellt zu werden.

20.10 Der praktische Nutzen für Hersteller

Hersteller benötigen nicht zwangsläufig einen einzigen Anbieter, der jede spezialisierte Compliance-Aufgabe selbst durchführt.

Was sie benötigen, ist ein Prozess, in dem:

  • die anwendbaren Anforderungen identifiziert werden,
  • Verantwortlichkeiten klar definiert sind,
  • Nachweise gesammelt werden und
  • die verschiedenen Aktivitäten in der richtigen Reihenfolge durchgeführt werden.

ScopeRight kann diese Struktur für die von der Plattform unterstützten Zertifizierungsbereiche bereitstellen.

Bei Produkten, die zusätzlich RoHS und REACH erfüllen müssen, können diese Anforderungen als eigene Bereiche der chemischen Compliance bearbeitet werden, während der übergeordnete Zertifizierungsprozess darum herum koordiniert wird.

Dieser Ansatz entspricht der tatsächlichen Komplexität moderner Produkt-Compliance:

Ein Produkt kann mehrere Compliance-Bereiche erfordern – und jeder dieser Bereiche benötigt die passende Expertise.

20.11 Wichtigste Erkenntnis

ScopeRight ist keine RoHS- oder REACH-Compliance-Lösung.

Die Rolle von ScopeRight besteht darin, Hersteller beim übergeordneten Zertifizierungs- und Marktzugangsprozess in den technischen Bereichen zu unterstützen, die von der Plattform abgedeckt werden.

RoHS und REACH bleiben eigenständige Anforderungen der chemischen Compliance und sollten mit der entsprechenden regulatorischen Expertise, Lieferanteninformationen, technischer Dokumentation und – sofern erforderlich – Prüfungen bearbeitet werden.

Gleichzeitig kann ScopeRight Herstellern dabei helfen, den übergeordneten Zertifizierungsprozess rund um diese Anforderungen zu strukturieren und zu steuern – einschließlich RF, EMV, Safety, Cybersecurity, MPE, weltweiten Funkzulassungen, Prüfplanung, Labor-Koordination, Prüfbericht-Review und Projektmanagement.

Das Ziel besteht nicht darin zu behaupten, dass eine einzige Plattform jedes Compliance-Problem lösen kann.

Das Ziel besteht darin sicherzustellen, dass jede Compliance-Anforderung durch die dafür geeignete Expertise bearbeitet wird und der gesamte Zertifizierungsprozess gleichzeitig strukturiert, effizient und kontrolliert bleibt.

Nachdem festgestellt wurde, dass ein Produkt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von RoHS fällt, stellt sich die nächste praktische Frage:

Wo genau innerhalb des Produkts gelten die RoHS-Anforderungen?

Für Hersteller ist die RoHS-Compliance letztlich eine Bewertung auf Materialebene. Ein fertiges elektrisches Produkt kann Hunderte oder sogar Tausende einzelne Bauteile enthalten. Die gesetzlichen Konzentrationsgrenzwerte werden jedoch grundsätzlich nicht einfach auf das gesamte Produkt als eine einzige Einheit angewendet.

Stattdessen beziehen sich die Beschränkungen auf homogene Materialien.

Deshalb benötigt ein Hersteller Transparenz über die Materialien, die in Komponenten, Baugruppen und fertigen Produkten verwendet werden.

Ein Produkt kann von außen vollständig konform erscheinen und dennoch ein nicht konformes Material enthalten, das beispielsweise in einem Stecker, Kabel, einer Beschichtung, einer Lötstelle oder einem Kunststoffbauteil verborgen ist.

21. Praktische Checkliste für Hersteller

RoHS und REACH lassen sich im Tagesgeschäft nur dann zuverlässig beherrschen, wenn die Anforderungen nicht ausschließlich bei der Erstellung einer einmaligen Konformitätserklärung betrachtet werden. Hersteller sollten vielmehr einen Prozess etablieren, mit dem sie Produkte, Materialien, Lieferantendaten und regulatorische Änderungen regelmäßig überprüfen.

Die folgende Checkliste kann als praktische Grundlage für die interne Compliance-Arbeit dienen.

21.1 Produkt und Anwendungsbereich definieren

Am Anfang jeder Bewertung sollte eindeutig feststehen, welches Produkt tatsächlich bewertet wird.

Der Hersteller sollte dokumentieren:

  • Produktname
  • Artikelnummer
  • Produktvariante
  • Produktrevision
  • bestimmungsgemäße Verwendung
  • relevante Baugruppen
  • relevante Komponenten
  • Zielmärkte
  • geplantes Inverkehrbringen

Gerade bei Produktfamilien ist eine eindeutige Abgrenzung wichtig.

Eine Aussage zur Compliance sollte immer erkennen lassen, welche konkrete Produktversion tatsächlich bewertet wurde.

21.2 Prüfen, ob RoHS anwendbar ist

Als nächstes sollte festgestellt werden, ob das Produkt in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fällt.

Dabei sollte nicht allein anhand der Produktbezeichnung entschieden werden.

Relevant können beispielsweise sein:

  • elektrische oder elektronische Funktion,
  • bestimmungsgemäße Verwendung,
  • Spannungsbereich,
  • Produktkategorie,
  • mögliche Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

Das Ergebnis sollte dokumentiert werden.

Eine einfache interne Festlegung wie

„RoHS relevant – ja“

ist dabei weniger hilfreich als eine nachvollziehbare Begründung, warum das Produkt in den Anwendungsbereich fällt.

21.3 Die relevanten RoHS-Stoffe bewerten

Für die RoHS-Bewertung müssen die jeweils beschränkten Stoffe berücksichtigt werden.

Der Hersteller sollte dabei nicht nur eine allgemeine Stoffliste ablegen, sondern nachvollziehbar bewerten, wo diese Stoffe im Produkt vorkommen könnten.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen beispielsweise:

  • Kunststoffe,
  • Kabel,
  • Leiterplatten,
  • Lötmaterialien,
  • Beschichtungen,
  • Metalloberflächen,
  • Dichtungen,
  • elektronische Komponenten.

Die Bewertung sollte sich auf die tatsächlich eingesetzten Materialien und Komponenten beziehen.

21.4 Homogene Werkstoffe berücksichtigen

Bei RoHS ist die Bezugsgröße für die Stoffgrenzwerte entscheidend.

Der Hersteller sollte deshalb bei kritischen Komponenten nachvollziehen können, aus welchen homogenen Werkstoffen sie bestehen und welche relevanten Stoffe darin enthalten sein können.

Die Frage sollte nicht lediglich lauten:

„Ist das Bauteil RoHS-konform?“

Sondern:

„Welche Materialien dieses Bauteils wurden hinsichtlich der RoHS-Beschränkungen bewertet?“

Das ist insbesondere bei komplexen Baugruppen wichtig.

21.5 RoHS-Ausnahmen überprüfen

Wenn ein beschränkter Stoff aufgrund einer RoHS-Ausnahme zulässig sein soll, sollte die Ausnahme eindeutig dokumentiert werden.

Dabei sollte mindestens nachvollziehbar sein:

  • welcher Stoff betroffen ist,
  • in welchem Material er vorkommt,
  • welche konkrete Verwendung vorliegt,
  • welche Ausnahme angewendet wird,
  • ob die Ausnahme für die konkrete Produktvariante gilt,
  • ob die Ausnahme zum relevanten Zeitpunkt gültig ist.

Eine pauschale Aussage wie

„RoHS exemption applies“

reicht für eine belastbare technische Dokumentation nicht aus.

21.6 REACH-Anforderungen separat bewerten

Die REACH-Bewertung sollte unabhängig von der RoHS-Bewertung durchgeführt werden.

Dabei sollten insbesondere folgende Punkte betrachtet werden:

  • Kandidatenliste,
  • SVHC,
  • Artikel 33,
  • Beschränkungen nach Anhang XVII,
  • relevante Informationen aus der Lieferkette,
  • gegebenenfalls Artikel 7,
  • gegebenenfalls SCIP.

Eine vorhandene RoHS-Erklärung sollte deshalb nicht automatisch als REACH-Nachweis behandelt werden.

21.7 Die aktuelle REACH-Kandidatenliste berücksichtigen

Die Kandidatenliste sollte nicht nur einmal bei der Produktentwicklung geprüft werden.

Da neue Stoffe aufgenommen werden können, sollte der Hersteller regelmäßig überprüfen, ob sich der regulatorische Status relevanter Stoffe geändert hat.

Für jedes Produkt sollte deshalb nachvollziehbar sein:

  • welche Version beziehungsweise welcher Stand der Kandidatenliste bewertet wurde,
  • wann die Bewertung durchgeführt wurde,
  • welche Komponenten berücksichtigt wurden,
  • ob neue SVHC betroffen sind.

Damit lässt sich später nachvollziehen, auf welcher Informationsbasis eine damalige Compliance-Entscheidung getroffen wurde.

21.8 Lieferantendaten systematisch erfassen

Lieferantenerklärungen sollten nicht einfach in einem PDF-Ordner abgelegt werden.

Für jede relevante Information sollte möglichst klar sein:

Lieferant → Komponente → Material → Produkt → Nachweis

Dabei können beispielsweise folgende Informationen erfasst werden:

  • Lieferant,
  • Hersteller,
  • Teilenummer,
  • Revision,
  • Material,
  • Erklärungstyp,
  • Ausstellungsdatum,
  • Gültigkeitsbereich,
  • abgedeckte Produktversion,
  • relevante Stoffinformationen,
  • Prüfberichte,
  • zusätzliche Bemerkungen.

Dadurch kann später wesentlich schneller festgestellt werden, ob ein bestimmter Nachweis tatsächlich für die aktuelle Produktversion gilt.

21.9 Aktualität der Lieferantendokumente prüfen

Ein vorhandenes Dokument bedeutet nicht automatisch, dass es noch aktuell ist.

Der Hersteller sollte deshalb regelmäßig überprüfen:

  • Ist die Erklärung noch aktuell?
  • Bezieht sie sich auf die aktuelle Teilenummer?
  • Wurde die Komponente geändert?
  • Hat der Lieferant das Material geändert?
  • Hat sich die Produktionsstätte geändert?
  • Gibt es eine neue Produktrevision?
  • Hat sich der regulatorische Stand geändert?

Besonders bei kritischen Komponenten sollte die Aktualität der Informationen aktiv überwacht werden.

21.10 Änderungen mit Compliance verknüpfen

Jede relevante technische Änderung sollte eine Compliance-Frage auslösen.

Beispiele:

  • neuer Lieferant,
  • neues Kunststoffmaterial,
  • neue Beschichtung,
  • neuer Steckverbinder,
  • neues Netzteil,
  • neues Funkmodul,
  • Änderung einer Leiterplatte,
  • Änderung einer Dichtung,
  • Änderung eines Kabels.

Die entscheidende Frage lautet:

Hat diese Änderung Auswirkungen auf die bestehende RoHS-, REACH- oder sonstige Compliance-Bewertung?

Wenn diese Prüfung Bestandteil des Änderungsprozesses ist, lassen sich viele spätere Dokumentationslücken vermeiden.

21.11 Laborprüfungen gezielt einsetzen

Nicht jede Komponente muss automatisch im Labor geprüft werden.

Gleichzeitig sollte sich ein Hersteller auch nicht ausschließlich auf Lieferantenerklärungen verlassen, wenn deren Aussagekraft für eine konkrete Risikobewertung nicht ausreicht.

Eine sinnvolle Vorgehensweise kann sein:

Dokumentation prüfen → Risiko bewerten → Informationslücke identifizieren → geeignete Prüfung auswählen.

Dabei sollte vor jeder Prüfung klar sein:

Welche konkrete Compliance-Frage soll die Prüfung beantworten?

Nur dann kann beurteilt werden, ob die gewählte Prüfmethode tatsächlich geeignet ist.

21.12 Prüfberichte richtig einordnen

Ein Laborbericht ist ein wichtiger technischer Nachweis, aber nicht automatisch die vollständige Konformitätsbewertung.

Der Hersteller sollte deshalb nachvollziehen können:

  • welches Produkt geprüft wurde,
  • welche Revision geprüft wurde,
  • welche Probe verwendet wurde,
  • welche Methode eingesetzt wurde,
  • welche Stoffe beziehungsweise Parameter untersucht wurden,
  • welche Ergebnisse erzielt wurden,
  • welche Einschränkungen bestehen.

Anschließend muss das Ergebnis in die gesamte technische Dokumentation eingeordnet werden.

21.13 Produktvarianten kontrollieren

Bei mehreren Produktvarianten sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine einzige Bewertung alle Varianten abdeckt.

Zu prüfen sind beispielsweise Unterschiede bei:

  • Gehäusen,
  • Kabeln,
  • Netzteilen,
  • Funkmodulen,
  • Leiterplatten,
  • Beschichtungen,
  • Materialien,
  • mechanischen Komponenten.

Wenn Varianten technisch identisch hinsichtlich der relevanten Compliance-Merkmale sind, kann eine gemeinsame Bewertung sinnvoll sein.

Diese Entscheidung sollte jedoch nachvollziehbar dokumentiert werden.

21.14 Technische Dokumentation auf Vollständigkeit prüfen

Die technische Dokumentation sollte nicht nur aus einer Sammlung einzelner Dokumente bestehen.

Eine praktische Prüfung kann beispielsweise folgende Fragen enthalten:

  • Ist das Produkt eindeutig identifiziert?
  • Ist der regulatorische Scope dokumentiert?
  • Sind relevante Materialien und Komponenten erfasst?
  • Sind Lieferantennachweise zugeordnet?
  • Sind relevante Prüfberichte vorhanden?
  • Sind Ausnahmen dokumentiert?
  • Sind offene Punkte bewertet?
  • Ist die Konformitätsentscheidung nachvollziehbar?

Das Ziel ist, dass ein fachkundiger Dritter die Entscheidung des Herstellers anhand der Dokumentation nachvollziehen kann.

21.15 Eine zentrale Compliance-Matrix führen

Für komplexere Produkte kann eine Compliance-Matrix hilfreich sein.

Beispielsweise:

BereichStatusNachweisLetzte PrüfungOffene Punkte
RoHSbewertetLieferantendaten / MaterialnachweiseDatumkeine
REACHbewertetSVHC-/REACH-DatenDatumPrüfung neuer SVHC
RoHS-Ausnahmengeprüfttechnische BewertungDatumkeine
LaborprüfungteilweisePrüfberichtDatumweitere Bewertung erforderlich
LieferantendatenteilweiseLieferantenerklärungenDatum2 Komponenten offen

Eine solche Matrix schafft einen schnellen Überblick.

Sie ersetzt allerdings nicht die zugrunde liegenden Nachweise.

21.16 Offene Punkte sichtbar machen

Ein guter Compliance-Prozess sollte nicht nur „konform“ oder „nicht konform“ anzeigen.

Ebenso wichtig sind offene Punkte.

Beispiele:

  • Lieferantenerklärung fehlt,
  • Materialzusammensetzung unklar,
  • Produktrevision geändert,
  • RoHS-Ausnahme muss geprüft werden,
  • neue SVHC muss bewertet werden,
  • Prüfbericht veraltet,
  • SCIP-Bewertung offen.

Diese Punkte sollten einem Verantwortlichen zugeordnet und nachverfolgt werden.

21.17 Regulatorische Änderungen überwachen

Compliance endet nicht mit der Markteinführung.

Hersteller sollten relevante regulatorische Änderungen beobachten, insbesondere:

  • Änderungen der RoHS-Anforderungen,
  • Änderungen oder Verlängerungen von RoHS-Ausnahmen,
  • neue SVHC auf der REACH-Kandidatenliste,
  • Änderungen von REACH-Beschränkungen,
  • relevante Änderungen bei SCIP,
  • weitere für das Produkt geltende regulatorische Anforderungen.

Eine Änderung sollte dabei nicht nur gespeichert werden.

Entscheidend ist die Frage:

Welche unserer Produkte sind davon betroffen?

21.18 Eine Auswirkungsanalyse durchführen

Wenn sich eine regulatorische Anforderung ändert, sollte der Hersteller die Änderung auf seine Produkte übertragen.

Ein sinnvoller Ablauf ist:

Regulatorische Änderung

Betroffene Stoffe / Anforderungen

Betroffene Materialien

Betroffene Komponenten

Betroffene Produkte

Betroffene Produktvarianten

Erforderliche Maßnahmen

Dadurch wird aus Regulatory Monitoring ein tatsächlicher Compliance-Prozess.

21.19 Compliance bereits während der Produktentwicklung berücksichtigen

Die günstigste Möglichkeit, ein Compliance-Problem zu lösen, ist häufig, es zu vermeiden, bevor die Komponente überhaupt ausgewählt wird.

Bereits während der Entwicklung sollten deshalb Fragen berücksichtigt werden wie:

  • Ist das geplante Material geeignet?
  • Liegen ausreichende Lieferantendaten vor?
  • Gibt es bekannte regulatorische Risiken?
  • Ist eine Ausnahme erforderlich?
  • Ist die Komponente langfristig verfügbar?
  • Gibt es alternative Materialien?
  • Welche Nachweise werden später benötigt?

Damit wird Compliance zu einem Bestandteil des Entwicklungsprozesses und nicht zu einer abschließenden Dokumentationsaufgabe.

21.20 Vor der Markteinführung einen Compliance-Check durchführen

Vor dem Inverkehrbringen sollte eine abschließende Prüfung stattfinden.

Dabei sollte unter anderem kontrolliert werden:

Produkt

  • Ist die endgültige Produktversion bewertet?
  • Sind alle relevanten Varianten berücksichtigt?

RoHS

  • Ist der Anwendungsbereich geprüft?
  • Sind die beschränkten Stoffe bewertet?
  • Sind relevante Ausnahmen dokumentiert?

REACH

  • Ist der aktuelle regulatorische Stand berücksichtigt?
  • Sind SVHC bewertet?
  • Sind relevante REACH-Beschränkungen geprüft?
  • Sind erforderliche Informationspflichten berücksichtigt?

Nachweise

  • Sind Lieferantendokumente aktuell?
  • Sind Prüfberichte eindeutig zugeordnet?
  • Sind offene Punkte geschlossen?

Dokumentation

  • Ist die technische Dokumentation vollständig?
  • Ist die Konformitätsentscheidung nachvollziehbar?
  • Sind die erforderlichen Erklärungen vorbereitet?

21.21 Nach der Markteinführung weiterarbeiten

Die letzte Prüfung findet nicht am Tag der Markteinführung statt.

Ein Produkt kann anschließend noch über Jahre produziert und verkauft werden.

Deshalb sollte der Hersteller regelmäßig überprüfen:

  • regulatorische Änderungen,
  • Produktänderungen,
  • Lieferantenänderungen,
  • Materialänderungen,
  • neue Produktrevisionen,
  • neue SVHC,
  • geänderte Beschränkungen,
  • neue oder geänderte Nachweise.

Die Compliance-Bewertung sollte dabei immer mit der tatsächlich verkauften Produktversion übereinstimmen.

Die praktische Mindest-Checkliste

Für kleinere Hersteller lässt sich der gesamte Prozess auf einige zentrale Fragen reduzieren:

1. Was genau verkaufen wir?

Produkt, Variante und Revision eindeutig bestimmen.

2. Welche Anforderungen gelten?

RoHS, REACH und weitere produktbezogene Anforderungen bestimmen.

3. Welche Materialien und Komponenten verwenden wir?

Produktstruktur und relevante Materialien erfassen.

4. Welche Nachweise haben wir?

Lieferantenerklärungen, Materialdaten und Prüfberichte zuordnen.

5. Sind die Nachweise aktuell?

Geltungsbereich und Aktualität kontrollieren.

6. Gibt es Ausnahmen oder besondere Anforderungen?

Insbesondere RoHS-Ausnahmen und REACH-Beschränkungen prüfen.

7. Was hat sich seit der letzten Bewertung geändert?

Produktänderungen und regulatorische Änderungen berücksichtigen.

8. Gibt es offene Risiken?

Fehlende Informationen und unklare Materialien identifizieren.

9. Sind zusätzliche Prüfungen erforderlich?

Nur dort testen, wo eine konkrete Unsicherheit besteht oder die Bewertung dies erfordert.

10. Können wir unsere Entscheidung nachvollziehbar erklären?

Wenn die Antwort ja lautet, ist die Compliance-Dokumentation grundsätzlich auf einem deutlich besseren Niveau.

Compliance ist kein Dokument – sondern ein Prozess

Die wichtigste Erkenntnis aus dieser Checkliste ist deshalb:

RoHS- und REACH-Compliance besteht nicht aus einem einzelnen PDF.

Sie besteht aus einer Kette von Informationen:

Produkt → Komponenten → Materialien → Lieferanten → regulatorische Anforderungen → Nachweise → Bewertung → Entscheidung

Wenn diese Informationen miteinander verbunden sind, wird Compliance wesentlich einfacher zu kontrollieren.

Wenn sie dagegen in E-Mails, Excel-Dateien, PDFs und verschiedenen Ordnern verteilt sind, steigt mit jedem Produkt, Lieferanten und jeder Änderung der Aufwand.

Gerade deshalb ist eine strukturierte digitale Verwaltung für Unternehmen mit vielen Produkten oder Produktvarianten besonders interessant.

Fazit

Hersteller sollten RoHS und REACH nicht nur einmal vor der Markteinführung prüfen. Entscheidend ist ein Prozess, der die Anforderungen während des gesamten Produktlebenszyklus berücksichtigt.

Die wichtigsten Grundsätze sind:

  • Produkte und Varianten eindeutig abgrenzen.
  • RoHS und REACH getrennt bewerten.
  • Materialien und Komponenten strukturiert erfassen.
  • Lieferantennachweise nicht blind übernehmen.
  • Ausnahmen und besondere Anforderungen dokumentieren.
  • Prüfungen gezielt einsetzen.
  • Produktänderungen mit Compliance verknüpfen.
  • Regulatorische Änderungen überwachen.
  • Auswirkungen auf bestehende Produkte bewerten.
  • Die technische Dokumentation aktuell und nachvollziehbar halten.

So wird aus einer einmaligen Konformitätsprüfung ein kontinuierlicher Compliance-Prozess.

Und genau an diesem Punkt zeigt sich auch der Unterschied zwischen einer reinen Dokumentenablage und einer strukturierten Compliance-Lösung: Nicht die Anzahl der gespeicherten Dokumente entscheidet darüber, wie gut ein Hersteller seine Compliance im Griff hat, sondern wie schnell und zuverlässig er aus diesen Informationen eine belastbare Entscheidung ableiten kann.

22. Fazit

RoHS und REACH gehören zu den wichtigsten regulatorischen Anforderungen für Hersteller elektrischer und elektronischer Produkte. Gleichzeitig gehören sie zu den Themen, bei denen sich in der Praxis besonders schnell Missverständnisse entwickeln.

Der Grund dafür ist nicht nur die Komplexität der Regelwerke. Vielmehr treffen hier gesetzliche Anforderungen, technische Produktinformationen, Lieferantendaten, Materialinformationen, Prüfungen und laufende regulatorische Änderungen aufeinander.

Die wichtigste Erkenntnis aus diesem Artikel lautet deshalb:

RoHS und REACH sind keine einmalige Dokumentationsaufgabe. Sie sind ein kontinuierlicher Compliance-Prozess.

RoHS und REACH sind nicht dasselbe

RoHS und REACH sollten von Anfang an getrennt betrachtet werden.

RoHS konzentriert sich auf die Beschränkung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die Bewertung erfolgt insbesondere anhand der relevanten homogenen Werkstoffe und der in der Richtlinie festgelegten Stoffgrenzwerte.

REACH verfolgt dagegen einen wesentlich breiteren chemikalienrechtlichen Ansatz. Für Hersteller von Produkten sind unter anderem die Kandidatenliste der SVHC, Informationspflichten nach Artikel 33, Beschränkungen nach Anhang XVII und – abhängig von Produkt und Lieferkette – weitere Anforderungen relevant.

Beide Regelwerke können gleichzeitig für dasselbe Produkt gelten.

Eine RoHS-Erklärung ersetzt deshalb keine REACH-Bewertung.

Eine REACH-Erklärung ersetzt umgekehrt keine RoHS-Konformitätsbewertung.

Die Bewertung beginnt mit dem Produkt

Bevor ein Hersteller Nachweise sammelt oder ein Labor beauftragt, sollte zunächst klar sein:

Was genau ist das Produkt?

Dazu gehören beispielsweise:

  • Produktidentifikation,
  • Produktvariante,
  • Revision,
  • bestimmungsgemäße Verwendung,
  • Komponenten,
  • Baugruppen,
  • Materialien,
  • Lieferanten und
  • Zielmärkte.

Erst wenn die Produktstruktur eindeutig ist, kann sinnvoll bestimmt werden, welche regulatorischen Anforderungen tatsächlich relevant sind.

Das gilt nicht nur für RoHS und REACH.

Bei elektrischen und elektronischen Produkten können gleichzeitig Anforderungen aus weiteren Bereichen hinzukommen, beispielsweise:

  • EMV,
  • elektrische Sicherheit,
  • Funk,
  • RED,
  • Cybersecurity,
  • nationale Zulassungen,
  • Umweltanforderungen und
  • weitere produktspezifische Regelungen.

Eine korrekte Scope-Definition ist deshalb der erste Schritt eines funktionierenden Compliance-Prozesses.

Materialinformationen sind der Kern der Bewertung

Bei RoHS reicht es nicht aus, das fertige Produkt als Ganzes zu betrachten.

Die relevanten Stoffgrenzwerte beziehen sich grundsätzlich auf den homogenen Werkstoff.

Bei REACH wiederum muss der Hersteller wissen, welche Stoffe in den relevanten Erzeugnissen vorhanden sind und ob daraus bestimmte Informations- oder andere Verpflichtungen entstehen.

Damit führt sowohl RoHS als auch REACH direkt in die Produktstruktur und die Lieferkette.

Ein Hersteller sollte deshalb möglichst nachvollziehen können:

Produkt → Baugruppe → Komponente → Material → Stoff → Nachweis

Je besser diese Verbindung aufgebaut ist, desto einfacher wird die spätere Compliance-Bewertung.

Lieferantenerklärungen sind wichtig – aber nicht automatisch ausreichend

Für die meisten Hersteller ist eine vollständige eigene Materialanalyse aller Komponenten weder realistisch noch notwendig.

Lieferanteninformationen sind deshalb ein wesentlicher Bestandteil der technischen Dokumentation.

Dabei sollte jedoch nicht nur gefragt werden:

„Haben wir eine RoHS- oder REACH-Erklärung?“

Sondern:

„Was genau wird durch diese Erklärung abgedeckt?“

Eine belastbare Bewertung sollte möglichst erkennen lassen:

  • welches Produkt betroffen ist,
  • welche Artikelnummer gilt,
  • welche Revision bewertet wurde,
  • welche Anforderungen berücksichtigt wurden,
  • welche Stoffe bewertet wurden,
  • welche Ausnahmen gelten,
  • wann die Information erstellt wurde und
  • ob sie noch für die aktuelle Produktversion gilt.

Die Qualität eines Nachweises ist wichtiger als die Anzahl der gespeicherten Dokumente.

Laborprüfungen sind ein Werkzeug – nicht die gesamte Compliance

Auch bei der Prüfung gilt ein ausgewogener Ansatz.

Ein Hersteller muss nicht automatisch jedes Material vollständig im Labor untersuchen.

Genauso wenig sollte er sich blind auf eine allgemeine Lieferantenerklärung verlassen.

Ein sinnvoller Prozess ist:

Dokumentation prüfen

Risiko bewerten

Informationslücken schließen

gezielt prüfen, wenn erforderlich

Ergebnis bewerten und dokumentieren

Dabei muss auch die gewählte Prüfmethode zur konkreten Fragestellung passen.

Ein XRF-Screening kann beispielsweise wertvolle Informationen liefern, ist aber kein universeller Nachweis für alle RoHS-Stoffe. Bei bestimmten Stoffen und Stoffgruppen können weiterführende analytische Verfahren erforderlich sein.

Compliance muss Änderungen folgen

Einer der wichtigsten Punkte für Hersteller ist das Änderungsmanagement.

Ein Produkt bleibt selten über seinen gesamten Lebenszyklus unverändert.

Es können sich beispielsweise ändern:

  • Komponenten,
  • Materialien,
  • Lieferanten,
  • Produktionsstandorte,
  • Beschichtungen,
  • Kunststoffe,
  • Leiterplatten,
  • Kabel,
  • Netzteile,
  • Funkmodule oder
  • Produktvarianten.

Gleichzeitig können sich die regulatorischen Anforderungen verändern.

Bei REACH kann beispielsweise die Aufnahme eines neuen Stoffes in die Kandidatenliste eine neue Bewertung erforderlich machen.

Bei RoHS können sich beispielsweise Ausnahmen oder andere regulatorische Rahmenbedingungen verändern.

Damit entstehen zwei parallele Änderungsquellen:

Produktänderung

und

regulatorische Änderung

Ein funktionierender Compliance-Prozess muss beide miteinander verbinden.

Die technische Dokumentation muss eine Geschichte erzählen

Eine gute technische Dokumentation ist mehr als ein Ordner mit PDFs.

Sie sollte nachvollziehbar beantworten können:

Was wurde bewertet?

Welche Anforderungen gelten?

Welche Materialien und Komponenten sind betroffen?

Welche Informationen wurden verwendet?

Welche Risiken wurden identifiziert?

Welche Ausnahmen wurden berücksichtigt?

Welche Prüfungen wurden durchgeführt?

Warum kommt der Hersteller zu seiner Konformitätsentscheidung?

Genau diese Nachvollziehbarkeit ist entscheidend.

Ein Hersteller sollte jederzeit in der Lage sein, beispielsweise auf die Frage

„Welche Nachweise belegen die Compliance dieser konkreten Produktversion?“

eine klare Antwort zu geben.

Compliance sollte bereits während der Entwicklung beginnen

Ein besonders wichtiger Punkt ist der Zeitpunkt der Bewertung.

RoHS und REACH sollten nicht erst geprüft werden, wenn das Produkt bereits vollständig entwickelt wurde.

Je früher regulatorische Anforderungen berücksichtigt werden, desto einfacher lassen sich problematische Materialien oder Komponenten ersetzen.

Eine frühe Bewertung kann beispielsweise verhindern:

  • spätere Redesigns,
  • zusätzliche Laborprüfungen,
  • Lieferantenwechsel,
  • Produktionsverzögerungen,
  • neue Werkzeuge,
  • zusätzliche Kosten und
  • Verzögerungen bei der Markteinführung.

Compliance wird damit zu einem Bestandteil der Produktentwicklung und nicht zu einer abschließenden Kontrollaufgabe.

Von der Dokumentation zum Compliance-Prozess

Für viele Unternehmen liegt die eigentliche Herausforderung deshalb nicht darin, Informationen zu finden.

Sie liegt darin, die Informationen miteinander zu verbinden.

Ein Hersteller kann über:

  • Stücklisten,
  • Materialdaten,
  • Lieferantenerklärungen,
  • Prüfberichte,
  • technische Zeichnungen,
  • Zertifikate,
  • Produktrevisionen und
  • regulatorische Informationen

verfügen und trotzdem mehrere Stunden benötigen, um eine einfache Compliance-Frage zu beantworten.

Ein strukturierter Prozess sollte dagegen möglichst schnell zeigen:

Produkt

Regulatorischer Scope

Anforderungen

Komponenten und Materialien

Lieferantendaten

Nachweise

Risiken und offene Punkte

Prüfungen

Technische Dokumentation

Konformitätsentscheidung

Das ist der eigentliche Kern einer modernen Compliance-Organisation.

Was Hersteller aus diesem Artikel mitnehmen sollten

Wenn nur einige wenige Punkte aus diesem gesamten Artikel behalten werden sollen, dann diese:

1. RoHS und REACH getrennt bewerten

Sie können gleichzeitig gelten, verfolgen aber unterschiedliche rechtliche Ansätze.

2. Den regulatorischen Scope zuerst klären

Nicht jedes Produkt ist automatisch RoHS-pflichtig und nicht jede REACH-Anforderung gilt für jedes Produkt in gleicher Weise.

3. Materialien und Komponenten verstehen

Die eigentliche Compliance-Bewertung beginnt häufig weit unterhalb der Ebene des fertigen Produkts.

4. Lieferantendaten kritisch bewerten

Eine Erklärung ist ein Nachweis – aber nicht automatisch ein vollständiger Nachweis.

5. Ausnahmen konkret prüfen

Eine Ausnahme muss zur konkreten Verwendung passen und sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

6. Laborprüfungen gezielt einsetzen

Nicht alles muss getestet werden. Aber dort, wo Informationen fehlen oder Risiken bestehen, können Prüfungen entscheidend sein.

7. Produktänderungen mit Compliance verbinden

Eine technische Änderung kann eine erneute regulatorische Bewertung erforderlich machen.

8. Regulatorische Änderungen überwachen

Ein Produkt kann regulatorisch relevant werden, obwohl es technisch unverändert bleibt.

9. Dokumentation strukturieren

Nicht die Anzahl der Dokumente entscheidet, sondern ihre Zuordnung und Nachvollziehbarkeit.

10. Compliance als laufenden Prozess verstehen

Die Konformitätsbewertung endet nicht mit der Markteinführung.

Die eigentliche Herausforderung: Komplexität beherrschbar machen

RoHS und REACH sind für sich genommen bereits umfangreiche Regelwerke.

Die praktische Herausforderung entsteht jedoch erst durch ihre Verbindung mit realen Produkten.

Ein modernes Produkt kann aus hunderten Komponenten bestehen, von dutzenden Lieferanten stammen, in mehreren Varianten produziert werden und gleichzeitig in verschiedenen Märkten verkauft werden.

Damit wächst nicht nur die Anzahl der Dokumente.

Es wächst vor allem die Anzahl der Abhängigkeiten.

Eine Materialänderung kann mehrere Produkte betreffen.

Ein neuer Lieferant kann mehrere Komponenten betreffen.

Eine regulatorische Änderung kann hunderte Produkte betreffen.

Eine neue Produktrevision kann mehrere bestehende Nachweise ungültig oder zumindest überprüfungsbedürftig machen.

Genau deshalb wird strukturierte Compliance mit zunehmender Produkt- und Variantenanzahl immer wichtiger.

Compliance sollte eine Entscheidung ermöglichen

Am Ende geht es bei RoHS und REACH nicht darum, möglichst viele Dokumente zu besitzen.

Es geht darum, eine belastbare Entscheidung treffen zu können.

Zum Beispiel:

Dieses Produkt fällt unter RoHS.

Diese Materialien wurden bewertet.

Diese Lieferantendaten decken die relevanten Komponenten ab.

Diese Ausnahme ist für die konkrete Anwendung anwendbar.

Diese REACH-relevanten Stoffe wurden bewertet.

Diese Informationspflicht besteht beziehungsweise besteht nicht.

Diese offenen Punkte wurden geschlossen.

Die technische Dokumentation unterstützt die Konformitätsentscheidung.

Das ist das eigentliche Ziel eines Compliance-Prozesses.

Schlussgedanke

RoHS und REACH müssen nicht unnötig kompliziert sein.

Komplex wird Compliance vor allem dann, wenn Informationen verteilt sind, Verantwortlichkeiten unklar bleiben und technische Änderungen nicht mit regulatorischen Bewertungen verbunden werden.

Ein strukturierter Ansatz schafft dagegen eine klare Verbindung zwischen:

Produkt → Anforderungen → Materialien → Lieferanten → Nachweise → Prüfungen → Entscheidung

Und genau diese Verbindung ermöglicht es Herstellern, Compliance nicht nur zu dokumentieren, sondern aktiv zu steuern.

Für Unternehmen mit wenigen Produkten kann eine einfache strukturierte Dokumentation bereits ausreichen.

Mit zunehmender Anzahl von Produkten, Varianten, Lieferanten und Zielmärkten wird jedoch eine digitale und zentralisierte Verwaltung zunehmend wertvoll.

Compliance sollte nicht erst dann sichtbar werden, wenn ein Problem im Labor entsteht. Sie sollte bereits vorher zeigen, was gilt, was benötigt wird, was fehlt und wo ein Risiko besteht.

Das ist der entscheidende Schritt von einer reaktiven Dokumentation hin zu einem proaktiven Compliance-Management.