EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 – Vollständiger Leitfaden für Hersteller

Einleitung

Die europäische Batterieindustrie befindet sich im größten regulatorischen Wandel der letzten Jahrzehnte. Mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien hat die Europäische Union einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen, der die Entwicklung, Herstellung, das Inverkehrbringen, die Nutzung, die Sammlung, das Recycling und die gesamte Lebensdauer von Batterien grundlegend verändert.

Im Gegensatz zur bisherigen Batterierichtlinie 2006/66/EG, die von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt die neue Batterieverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dadurch entsteht ein einheitlicher Rechtsrahmen, der unterschiedliche nationale Regelungen ersetzt, die Marktüberwachung stärkt und die Ziele des Europäischen Green Deals sowie des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft unterstützt.

Die Verordnung ist weit mehr als eine klassische Produktvorschrift. Sie verfolgt einen Lebenszyklusansatz, der sämtliche Phasen einer Batterie berücksichtigt – von der Gewinnung der Rohstoffe über Konstruktion und Herstellung bis hin zu Leistung, Sicherheit, CO₂-Fußabdruck, Wiederverwendung, Recycling und Entsorgung.

Damit richtet sich die Verordnung nicht nur an Batteriehersteller. Sie betrifft ebenso Importeure, Händler, Bevollmächtigte sowie Unternehmen, die batteriebetriebene Produkte auf dem europäischen Markt bereitstellen. Für viele Unternehmen bedeutet dies, bestehende Entwicklungs-, Beschaffungs- und Compliance-Prozesse grundlegend zu überdenken.

Zu den wichtigsten neuen Anforderungen gehören unter anderem:

  • Klassifizierung von Batterien
  • CE-Konformitätsbewertung
  • Technische Dokumentation
  • Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit
  • Erklärung des CO₂-Fußabdrucks
  • Mindestanteile an recycelten Materialien
  • Digitaler Batteriepass
  • Kennzeichnungs- und QR-Code-Pflichten
  • Anforderungen an Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit
  • Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (Due Diligence)
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR)
  • Sammel- und Recyclingziele
  • Rückverfolgbarkeit innerhalb der Lieferkette

Viele dieser Verpflichtungen treten schrittweise über mehrere Jahre hinweg in Kraft. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen, da eine fehlende Konformität künftig dazu führen kann, dass Batterien oder batteriebetriebene Produkte nicht mehr rechtmäßig auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden dürfen.

Warum dieser Leitfaden wichtig ist

Die EU-Batterieverordnung betrifft deutlich mehr Unternehmen als reine Batteriehersteller.

Sobald ein Produkt eine Batterie enthält oder mit einer Batterie betrieben wird, können die Anforderungen der Verordnung relevant werden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Unterhaltungselektronik
  • Funk- und Wireless-Produkte
  • IoT-Geräte
  • Medizinprodukte
  • Industrielle Geräte
  • Elektrowerkzeuge
  • Mess- und Prüfgeräte
  • Batteriespeichersysteme
  • E-Bikes und E-Scooter
  • Elektrofahrzeuge
  • USV-Anlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgung)
  • Smart-Home-Produkte
  • Robotik
  • Gebäudeautomation

Auch Unternehmen, die fertige Batterien oder Batteriepakete von Lieferanten beziehen, bleiben dafür verantwortlich, dass ihre Produkte sämtliche geltenden Anforderungen beim Inverkehrbringen erfüllen.

Von der Produktsicherheit zur Nachhaltigkeit

Frühere Batteriegesetze konzentrierten sich hauptsächlich auf Gefahrstoffe sowie die Sammlung und Entsorgung von Altbatterien.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 verfolgt die Europäische Union einen deutlich umfassenderen Ansatz. Erstmals werden klassische Produktsicherheitsanforderungen mit Nachhaltigkeitszielen kombiniert.

Bisheriger SchwerpunktNeue EU-Batterieverordnung
ProduktsicherheitProduktsicherheit und Nachhaltigkeit
Sammlung von AltbatterienManagement des gesamten Batterie-Lebenszyklus
RecyclingVerpflichtende Rezyklatanteile
Beschränkung gefährlicher StoffeCO₂-Fußabdruck von Batterien
Nationale UmsetzungEinheitliche EU-Regelung
Begrenzte RückverfolgbarkeitDigitaler Batteriepass
EntsorgungTransparenz der Lieferkette und Sorgfaltspflichten

Ziel der Verordnung ist es, die gesamte Wertschöpfungskette nachhaltiger zu gestalten, den Einsatz kritischer Rohstoffe effizienter zu machen und die europäische Kreislaufwirtschaft langfristig zu stärken. Gleichzeitig sollen Unternehmen durch einheitliche Vorschriften innerhalb der Europäischen Union mehr Rechtssicherheit erhalten.

Eine Verordnung mit schrittweiser Umsetzung

Obwohl die Verordnung bereits am 17. August 2023 in Kraft getreten ist und seit dem 18. Februar 2024 grundsätzlich gilt, werden viele ihrer Anforderungen erst schrittweise umgesetzt.

Einige Verpflichtungen gelten bereits heute, während andere erst zwischen 2025 und 2036 verbindlich werden.

Zu den wichtigsten Meilensteinen gehören:

AnforderungErstanwendung
Geltung der Verordnung18. Februar 2024
CE-Konformitätsbewertung für Batterien18. August 2024
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)18. August 2025
CO₂-FußabdruckAb 2025 bzw. 2026 (je nach Batteriekategorie)
Digitaler BatteriepassAb 2027 für betroffene Batteriekategorien
Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit18. Februar 2027
Anforderungen an Leistung und HaltbarkeitSchrittweise ab 2027
Verpflichtende RezyklatanteileAb 2031

Für verschiedene Anforderungen sieht die Verordnung zusätzlich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission vor. Hersteller sollten daher nicht nur die Verordnung selbst kennen, sondern auch zukünftige Veröffentlichungen der Kommission verfolgen.

Was dieser Leitfaden behandelt

Dieser Leitfaden bietet einen praxisorientierten Überblick über die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 und richtet sich an Hersteller, Importeure, Händler sowie andere Wirtschaftsakteure.

Behandelt werden unter anderem folgende Themen:

  • Anwendungsbereich der Verordnung
  • Batteriekategorien
  • Betroffene Produkte
  • Pflichten der Hersteller
  • CE-Kennzeichnung
  • Konformitätsbewertung
  • Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit
  • CO₂-Fußabdruck
  • Digitaler Batteriepass
  • Kennzeichnungspflichten
  • Rezyklatanteile
  • Sorgfaltspflichten (Due Diligence)
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
  • Sammel- und Recyclingziele
  • Wichtige Umsetzungsfristen
  • Zusammenspiel mit anderen EU-Rechtsvorschriften
  • Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Anstatt die Verordnung Artikel für Artikel wiederzugeben, erklärt dieser Leitfaden die Anforderungen aus praktischer Sicht und zeigt, welche Auswirkungen sie auf Unternehmen haben, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte auf dem europäischen Markt bereitstellen.

Kapitel 2 – Was ist die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542?

Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist der neue europäische Rechtsrahmen für Batterien und Altbatterien. Sie legt einheitliche Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien fest – von der Entwicklung und Herstellung über das Inverkehrbringen bis hin zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Entsorgung.

Die Verordnung wurde am 12. Juli 2023 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet, am 28. Juli 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, trat am 17. August 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 18. Februar 2024.

Im Gegensatz zur bisherigen Batterierichtlinie enthält die neue Verordnung unmittelbar geltende Vorschriften für alle Mitgliedstaaten und führt erstmals umfassende Anforderungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Leistung, Sicherheit und Kreislaufwirtschaft ein.

Von der Richtlinie zur Verordnung

Über viele Jahre wurden Batterien in der Europäischen Union durch die Batterierichtlinie 2006/66/EG geregelt.

Diese Richtlinie enthielt bereits Anforderungen an gefährliche Stoffe, die Sammlung von Altbatterien sowie deren Recycling. Da es sich jedoch um eine Richtlinie handelte, musste sie von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. Dies führte innerhalb Europas zu unterschiedlichen Verwaltungsverfahren, Registrierungsprozessen und Marktüberwachungsmaßnahmen.

Mit der Einführung der Verordnung (EU) 2023/1542 verfolgt die Europäische Union das Ziel, einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Mitgliedstaaten zu schaffen.

Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt eine Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Dadurch werden unterschiedliche nationale Regelungen reduziert und die Anforderungen für Hersteller sowie andere Wirtschaftsakteure europaweit harmonisiert.

Batterierichtlinie 2006/66/EGBatterieverordnung (EU) 2023/1542
Umsetzung in nationales Recht erforderlichUnmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar
Schwerpunkt auf Sammlung und EntsorgungBetrachtung des gesamten Batterie-Lebenszyklus
Begrenzte NachhaltigkeitsanforderungenUmfassende Nachhaltigkeitsvorgaben
Keine Anforderungen zum CO₂-FußabdruckVerpflichtende CO₂-Fußabdruck-Erklärung
Kein BatteriepassEinführung des digitalen Batteriepasses
Begrenzte InformationspflichtenErweiterte Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Unterschiedliche nationale UmsetzungEinheitlicher europäischer Rechtsrahmen

Mit diesem Wechsel verfolgt die Europäische Union einen grundlegenden Paradigmenwechsel in der Regulierung von Batterien.

Ziele der Batterieverordnung

Die Verordnung verfolgt das Ziel, eine nachhaltige, sichere und wettbewerbsfähige Batterieindustrie innerhalb Europas zu schaffen.

Dabei geht es nicht ausschließlich um Produktsicherheit, sondern um den gesamten ökologischen und wirtschaftlichen Lebenszyklus einer Batterie.

Zu den wichtigsten Zielen gehören:

  • Verbesserung der Nachhaltigkeit über den gesamten Batterie-Lebenszyklus
  • Verringerung der Umweltauswirkungen von Batterien
  • Förderung der Kreislaufwirtschaft
  • Erhöhung des Einsatzes recycelter Rohstoffe
  • Verbesserung der Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette
  • Einheitliche Anforderungen innerhalb der Europäischen Union
  • Förderung langlebiger und leistungsfähiger Batterien
  • Reduzierung der Treibhausgasemissionen
  • Verringerung der Abhängigkeit von kritischen Rohstoffen
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Batterieindustrie

Die Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des European Green Deal sowie des EU Circular Economy Action Plan und soll dazu beitragen, die Klimaneutralität der Europäischen Union bis zum Jahr 2050 zu unterstützen.

Ein Lebenszyklusansatz

Eine der bedeutendsten Neuerungen der Batterieverordnung ist ihr ganzheitlicher Ansatz.

Während sich frühere Rechtsvorschriften hauptsächlich auf das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Batterien konzentrierten, umfasst die neue Verordnung sämtliche Phasen des Batterie-Lebenszyklus.

Dazu gehören unter anderem:

  1. Gewinnung der Rohstoffe
  2. Entwicklung und Konstruktion
  3. Herstellung
  4. Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen
  5. Sicherheitsanforderungen
  6. CO₂-Fußabdruck
  7. Rezyklatanteile
  8. CE-Konformitätsbewertung
  9. Kennzeichnung und Produktinformationen
  10. Digitaler Batteriepass
  11. Vertrieb und Inverkehrbringen
  12. Reparatur und Austauschbarkeit
  13. Sammlung von Altbatterien
  14. Recycling und Rückgewinnung von Rohstoffen
  15. Wiederverwendung und Umnutzung

Mit diesem Lebenszyklusansatz soll sichergestellt werden, dass Batterien während ihrer gesamten Nutzungsdauer nachhaltiger, transparenter und ressourcenschonender werden.

Geltungsbereich der Verordnung

Die Batterieverordnung gilt grundsätzlich für Batterien, die auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden – unabhängig davon, in welchem Land sie hergestellt wurden.

Damit betrifft sie nicht nur europäische Hersteller, sondern auch Unternehmen außerhalb der Europäischen Union, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte in den europäischen Markt exportieren.

Die Verordnung gilt sowohl für einzelne Batterien als auch für Batterien, die in elektrische oder elektronische Produkte, Fahrzeuge oder industrielle Anwendungen integriert sind.

Betroffen sind unter anderem:

  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler
  • Bevollmächtigte
  • Fulfilment-Dienstleister
  • Weitere Wirtschaftsakteure innerhalb der Lieferkette

Welche Neuerungen bringt die Verordnung?

Im Vergleich zur bisherigen Batterierichtlinie führt die Verordnung zahlreiche neue Anforderungen ein.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

CE-Kennzeichnung für Batterien

Für viele Batteriekategorien ist künftig eine formale Konformitätsbewertung erforderlich. Nach erfolgreichem Abschluss des entsprechenden Verfahrens müssen die Batterien mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

Erklärung des CO₂-Fußabdrucks

Für bestimmte Batteriekategorien muss künftig der CO₂-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus ermittelt und dokumentiert werden.

Verpflichtende Rezyklatanteile

Für bestimmte Batterien schreibt die Verordnung künftig Mindestanteile an zurückgewonnenem Kobalt, Lithium, Nickel und Blei vor.

Digitaler Batteriepass

Für Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien und weitere definierte Batteriekategorien wird schrittweise ein digitaler Batteriepass eingeführt, der über einen QR-Code abrufbar sein wird.

Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit

Hersteller müssen nachweisen, dass bestimmte Batterien definierte Anforderungen hinsichtlich Leistung, Kapazität und Lebensdauer erfüllen.

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Große Wirtschaftsakteure müssen künftig ein Due-Diligence-System einführen, um ökologische und menschenrechtliche Risiken innerhalb ihrer Lieferketten zu identifizieren und zu minimieren.

Erweiterte Kennzeichnungspflichten

Die Verordnung erweitert die Kennzeichnungsanforderungen erheblich. Neben klassischen Produktinformationen werden künftig digitale Informationen über QR-Codes bereitgestellt.

Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit

Für verschiedene Batteriekategorien gelten künftig Anforderungen an die Möglichkeit, Batterien während der Lebensdauer eines Produkts zu entnehmen und auszutauschen.

Schrittweise Umsetzung

Nicht alle Anforderungen gelten gleichzeitig.

Die Europäische Kommission hat für zahlreiche Bestimmungen gestaffelte Übergangsfristen vorgesehen. Während einige Verpflichtungen bereits seit 2024 gelten, treten andere Anforderungen erst in den kommenden Jahren in Kraft.

Zusätzlich werden verschiedene Anforderungen durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte weiter konkretisiert.

Für Hersteller bedeutet dies, dass die Einhaltung der Batterieverordnung kein einmaliges Projekt ist, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Besonders bei Produkten mit langen Entwicklungszyklen sollten zukünftige Anforderungen bereits frühzeitig berücksichtigt werden.

Warum ist die Verordnung so wichtig?

Die Batterieverordnung wird die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Batterien innerhalb Europas nachhaltig verändern.

Während sich Compliance früher hauptsächlich auf Produktsicherheit konzentrierte, umfasst sie heute zusätzlich Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Transparenz der Lieferkette und Kreislaufwirtschaft.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass künftig nicht nur Entwicklungs- und Qualitätsabteilungen eingebunden werden müssen. Auch Einkauf, Nachhaltigkeitsmanagement, Lieferantenmanagement, Regulatory Affairs und Produktmanagement spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der neuen Anforderungen.

Mit der Veröffentlichung weiterer harmonisierter Normen sowie delegierter Rechtsakte wird sich der regulatorische Rahmen in den kommenden Jahren kontinuierlich weiterentwickeln. Unternehmen sollten diese Entwicklungen daher regelmäßig verfolgen und ihre Compliance-Prozesse entsprechend anpassen.

Kapitel 3 – Welche Batterien fallen unter die EU-Batterieverordnung?

Einer der ersten Schritte zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 besteht darin, die Batterie korrekt einer Batteriekategorie zuzuordnen.

Die Batterieverordnung führt erstmals ein europaweit einheitliches Klassifizierungssystem ein. Dabei erfolgt die Einteilung nicht ausschließlich nach der chemischen Zusammensetzung einer Batterie, sondern in erster Linie nach ihrem vorgesehenen Verwendungszweck.

Die jeweilige Batteriekategorie bestimmt, welche Anforderungen für das Produkt gelten. Dazu gehören unter anderem die CE-Konformitätsbewertung, Kennzeichnungspflichten, Leistungsanforderungen, Vorgaben zum CO₂-Fußabdruck, Mindestanteile an Rezyklaten oder die Pflicht zur Einführung eines digitalen Batteriepasses.

Eine korrekte Klassifizierung bildet daher die Grundlage für jede Konformitätsbewertung.

Die fünf Batteriekategorien

Die Verordnung (EU) 2023/1542 unterscheidet fünf Hauptkategorien von Batterien.

BatteriekategorieTypische Anwendungen
Gerätebatterien (Portable Batteries)Unterhaltungselektronik, Funkprodukte, Spielzeug, Kameras, Fernbedienungen
Starterbatterien (SLI – Starting, Lighting and Ignition)Pkw, Motorräder, Nutzfahrzeuge
Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT – Light Means of Transport)E-Bikes, E-Scooter, elektrische Skateboards und ähnliche Fahrzeuge
Elektrofahrzeugbatterien (EV – Electric Vehicle Batteries)Elektro- und Hybridfahrzeuge, Busse und Lkw
Industriebatterien (Industrial Batteries)Industrieanlagen, USV-Systeme, Batteriespeicher, Maschinen und professionelle Anwendungen

Für jede dieser Kategorien gelten unterschiedliche technische Anforderungen und teilweise unterschiedliche Umsetzungsfristen.

Gerätebatterien (Portable Batteries)

Gerätebatterien stellen die größte Batteriekategorie dar und kommen in einer Vielzahl von Verbraucher- und Industrieprodukten zum Einsatz.

Eine Batterie gilt grundsätzlich als Gerätebatterie, wenn sie:

  • gekapselt oder versiegelt ist,
  • höchstens 5 kg wiegt,
  • nicht speziell für industrielle Anwendungen entwickelt wurde,
  • keine Starterbatterie,
  • keine Batterie für leichte Verkehrsmittel und
  • keine Elektrofahrzeugbatterie ist.

Typische Beispiele sind:

  • Smartphones
  • Tablets
  • Laptops
  • Bluetooth-Kopfhörer
  • Tragbare Lautsprecher
  • Fernbedienungen
  • Kameras
  • Spielzeug
  • Rauchmelder
  • IoT-Geräte
  • Wearables
  • Medizinprodukte
  • Mobile Messgeräte

Ein Großteil aller batteriebetriebenen Konsumgüter fällt in diese Kategorie.

Starterbatterien (SLI)

Starterbatterien dienen in erster Linie zur Versorgung von Fahrzeugen mit elektrischer Energie für:

  • den Motorstart,
  • die Fahrzeugbeleuchtung und
  • die Zündung.

Typische Anwendungen sind:

  • Pkw
  • Motorräder
  • Lastkraftwagen
  • Landmaschinen
  • Baumaschinen

Obwohl Starterbatterien häufig als Blei-Säure-Batterien ausgeführt sind, richtet sich die Einordnung nicht nach der Batterietechnologie. Auch andere Batterietechnologien können als Starterbatterien gelten, sofern sie für dieselbe Funktion vorgesehen sind.

Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT)

Mit der neuen Batterieverordnung wird erstmals eine eigene Kategorie für Batterien leichter Verkehrsmittel (Light Means of Transport – LMT) eingeführt.

Diese Batterien sind für elektrisch angetriebene Fahrzeuge bestimmt, die nicht unter die Kategorie der Elektrofahrzeuge fallen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • E-Bikes
  • E-Scooter
  • Elektrische Skateboards
  • Hoverboards
  • Selbstbalancierende Fahrzeuge
  • Elektrische Lastenfahrräder

Für LMT-Batterien gelten zusätzliche Anforderungen, insbesondere hinsichtlich:

  • Leistung,
  • Haltbarkeit,
  • CO₂-Fußabdruck,
  • Batteriepass sowie
  • weiterer technischer Dokumentationen.

Elektrofahrzeugbatterien (EV)

Elektrofahrzeugbatterien – häufig auch Traktionsbatterien genannt – versorgen Hybrid- und Elektrofahrzeuge mit Antriebsenergie.

Typische Anwendungen sind:

  • Elektro-Pkw
  • Plug-in-Hybridfahrzeuge
  • Elektrotransporter
  • Elektrobusse
  • Elektro-Lkw

Aufgrund ihrer Größe, ihres Ressourcenbedarfs und ihrer strategischen Bedeutung unterliegen diese Batterien besonders umfangreichen Anforderungen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Erklärung des CO₂-Fußabdrucks,
  • Angaben zum Gesundheitszustand der Batterie (State of Health),
  • Informationen aus dem Batteriemanagementsystem (BMS),
  • Digitaler Batteriepass,
  • Vorgaben zu Rezyklatanteilen,
  • Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen.

Industriebatterien

Industriebatterien umfassen ein breites Spektrum unterschiedlicher Anwendungen.

Hierzu zählen sowohl Batterien, die speziell für industrielle Zwecke entwickelt wurden, als auch Batterien mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, sofern sie nicht als Elektrofahrzeug-, LMT- oder Starterbatterien eingestuft werden.

Typische Beispiele sind:

  • Batteriespeichersysteme (Battery Energy Storage Systems – BESS)
  • Unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV)
  • Telekommunikationsanlagen
  • Industrie-Roboter
  • Produktionsanlagen
  • Gabelstapler
  • Medizinische Großgeräte
  • Energiespeicher für Photovoltaikanlagen
  • Stationäre Batteriespeicher
  • Professionelle Maschinen

Industriebatterien spielen eine zentrale Rolle bei der Energiewende und stehen deshalb besonders im Fokus der neuen Verordnung.

Gerätebatterien des allgemeinen Gebrauchs

Innerhalb der Gerätebatterien definiert die Verordnung zusätzlich die Kategorie der Gerätebatterien des allgemeinen Gebrauchs.

Hierzu zählen insbesondere standardisierte Verbraucherbatterien wie:

  • AA
  • AAA
  • AAAA
  • C
  • D
  • 9V (PP3)
  • Knopfzellen
  • 3R12
  • A23

Für diese Batterien werden künftig Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit eingeführt.

Die Batterietechnologie bestimmt nicht die Kategorie

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Batterien ausschließlich anhand ihrer chemischen Zusammensetzung einzuordnen.

Tatsächlich orientiert sich die Batterieverordnung jedoch am vorgesehenen Einsatzbereich.

So kann dieselbe Batterietechnologie unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden.

BatterietechnologieMögliche Batteriekategorien
Lithium-IonenGeräte-, LMT-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterie
Lithium-Eisenphosphat (LiFePO₄)Geräte- oder Industriebatterie, Batteriespeicher
Nickel-Metallhydrid (NiMH)Geräte- oder Industriebatterie
Blei-SäureStarter- oder Industriebatterie
Nickel-Cadmium (NiCd)Geräte- oder Industriebatterie

Entscheidend ist daher nicht die Zellchemie, sondern der vorgesehene Verwendungszweck der Batterie.

Batterien in Produkten

Die Batterieverordnung gilt nicht nur für Batterien, die einzeln verkauft werden.

Sie erfasst ebenso Batterien, die bereits in Produkte integriert sind.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Smartphones
  • Tablets
  • Laptops
  • Funkgeräte
  • IoT-Produkte
  • Smart-Home-Systeme
  • Medizinprodukte
  • Elektrowerkzeuge
  • Mess- und Prüfgeräte
  • Drohnen
  • Roboter
  • Haushaltsgeräte
  • Industriemaschinen

Unternehmen, die solche Produkte innerhalb der Europäischen Union in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass die integrierten Batterien sämtliche anwendbaren Anforderungen der Batterieverordnung erfüllen.

Warum die richtige Klassifizierung so wichtig ist

Die Zuordnung einer Batterie zur richtigen Kategorie ist einer der wichtigsten Schritte im gesamten Konformitätsprozess.

Von ihr hängen zahlreiche regulatorische Anforderungen ab, darunter:

  • anzuwendendes Konformitätsbewertungsverfahren,
  • CE-Kennzeichnung,
  • Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit,
  • Erklärung des CO₂-Fußabdrucks,
  • Rezyklatanteile,
  • Digitaler Batteriepass,
  • Kennzeichnungspflichten,
  • QR-Code-Anforderungen,
  • Sammel- und Recyclingpflichten,
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).

Eine fehlerhafte Klassifizierung kann dazu führen, dass falsche Anforderungen angewendet werden und Produkte die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen.

Zusammenfassung

Die EU-Batterieverordnung unterscheidet fünf Hauptkategorien von Batterien, die jeweils unterschiedlichen technischen und regulatorischen Anforderungen unterliegen.

Die korrekte Einordnung sollte bereits in der frühen Produktentwicklung erfolgen, da sie die Grundlage für nahezu alle weiteren Konformitätsanforderungen bildet – von der CE-Kennzeichnung über den Batteriepass bis hin zu den Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten.

Kapitel 4 – Welche Produkte sind von der EU-Batterieverordnung betroffen?

Die EU-Batterieverordnung betrifft weit mehr als einzelne Batterien. Tatsächlich gilt sie für eine Vielzahl von Produkten, die Batterien enthalten oder mit Batterien betrieben werden.

Unabhängig davon, ob eine Batterie separat verkauft, fest in ein Produkt integriert oder austauschbar ist – sobald das Produkt innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, können die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 gelten.

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ausschließlich Batteriehersteller für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich seien. Tatsächlich betrifft die Verordnung sämtliche Wirtschaftsakteure, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte auf dem europäischen Markt bereitstellen. Hersteller von Endprodukten müssen daher sicherstellen, dass die in ihren Produkten verwendeten Batterien den geltenden Anforderungen entsprechen.

Produkte, die unter die Verordnung fallen

Die Batterieverordnung gilt grundsätzlich für Produkte mit wiederaufladbaren und nicht wiederaufladbaren Batterien.

Dazu gehören unter anderem folgende Produktgruppen.

Unterhaltungselektronik

Viele Produkte des täglichen Gebrauchs enthalten Gerätebatterien und fallen damit in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Typische Beispiele sind:

  • Smartphones
  • Tablets
  • Laptops
  • Smartwatches
  • Fitness-Tracker
  • Bluetooth-Kopfhörer
  • Tragbare Lautsprecher
  • Digitalkameras
  • E-Book-Reader
  • Handheld-Spielkonsolen

Funk- und IoT-Produkte

Auch drahtlose Geräte und IoT-Produkte werden in den meisten Fällen von der Verordnung erfasst.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Bluetooth-Geräte
  • WLAN-Produkte
  • Smart-Home-Systeme
  • Drahtlose Sensoren
  • Smart Locks
  • Intelligente Thermostate
  • Alarmanlagen
  • GPS-Tracker
  • Asset-Tracking-Systeme
  • Fernbedienungen

Viele dieser Produkte unterliegen zusätzlich der Funkanlagenrichtlinie (RED).

Medizinprodukte

Zahlreiche Medizinprodukte enthalten Batterien und müssen daher sowohl die Batterieverordnung als auch weitere produktspezifische Rechtsvorschriften erfüllen.

Beispiele sind:

  • Tragbare Diagnosegeräte
  • Patientenüberwachungsgeräte
  • Infusionspumpen
  • Hörgeräte
  • Mobile Ultraschallgeräte
  • Defibrillatoren
  • Tragbare Sauerstoffsysteme
  • Medizinische Wearables

Neben der Batterieverordnung gelten häufig zusätzlich die Anforderungen der Medizinprodukteverordnung (MDR).

Industrieprodukte

Auch zahlreiche industrielle Anwendungen verwenden Batterien.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Industriesteuerungen
  • Messgeräte
  • Datenlogger
  • Prüfgeräte
  • Industrie-Roboter
  • SPS-Steuerungen
  • Kommunikationssysteme
  • Industrielle Sensoren
  • Mobile Wartungsgeräte

Je nach Anwendung kommen Geräte- oder Industriebatterien zum Einsatz.

Akku-Werkzeuge

Kabellose Werkzeuge stellen eine weitere wichtige Produktgruppe dar.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Akku-Bohrmaschinen
  • Schrauber
  • Winkelschleifer
  • Kreissägen
  • Heckenscheren
  • Rasenpflegegeräte
  • Professionelle Elektrowerkzeuge

Je nach Batteriekonstruktion können unterschiedliche Anforderungen der Verordnung gelten.

Batteriespeichersysteme (BESS)

Stationäre Batteriespeicher gehören zu den wichtigsten Anwendungsbereichen der neuen Verordnung.

Typische Beispiele sind:

  • Heimspeicher
  • Gewerbliche Energiespeicher
  • Netzspeicher
  • Photovoltaikspeicher
  • Batteriespeicher für Windenergieanlagen
  • USV-Anlagen
  • Notstromsysteme

Diese Produkte verwenden überwiegend Industriebatterien und unterliegen umfangreichen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Leistung, Dokumentation und Nachhaltigkeit.

Leichte Elektrofahrzeuge

Für Batterien in leichten elektrisch betriebenen Fahrzeugen wurde mit der Verordnung eine eigene Batteriekategorie geschaffen.

Hierzu gehören unter anderem:

  • E-Bikes
  • E-Scooter
  • Elektrische Skateboards
  • Hoverboards
  • Elektrische Lastenfahrräder
  • Weitere persönliche Elektrokleinstfahrzeuge

Für diese Produkte gelten spezielle Anforderungen an Leistung, Haltbarkeit, CO₂-Fußabdruck und den digitalen Batteriepass.

Elektrofahrzeuge

Auch Elektrofahrzeuge und Hybridfahrzeuge fallen unter die Batterieverordnung.

Beispiele sind:

  • Elektro-Pkw
  • Plug-in-Hybridfahrzeuge
  • Elektrotransporter
  • Elektrobusse
  • Elektro-Lkw
  • Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb

Für diese Batterien gelten besonders umfangreiche Anforderungen hinsichtlich Dokumentation, Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit.

Produkte außerhalb des Anwendungsbereichs

Produkte ohne Batterien fallen grundsätzlich nicht unter die Batterieverordnung.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Kabelgebundene Tastaturen
  • Kabelgebundene Computermäuse
  • Passive elektrische Bauteile
  • Elektrische Leitungen
  • Rein mechanische Geräte ohne Batterien

Sobald jedoch eine batteriebetriebene Variante desselben Produkts auf den Markt gebracht wird, kann die Verordnung anwendbar werden.

Fest eingebaute und austauschbare Batterien

Für die Anwendbarkeit der Verordnung spielt es keine Rolle, ob die Batterie:

  • separat verkauft wird,
  • vom Endnutzer entnommen werden kann,
  • nur durch Fachpersonal ausgetauscht werden kann oder
  • fest im Produkt integriert ist.

Alle diese Produkte können unter die Batterieverordnung fallen.

Die Art der Integration beeinflusst jedoch bestimmte Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Entnehmbarkeit, Austauschbarkeit und Reparierbarkeit.

OEM- und Private-Label-Produkte

Viele Unternehmen vertreiben Produkte, die von einem anderen Hersteller entwickelt oder produziert wurden.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • OEM-Produkte
  • Private-Label-Produkte
  • White-Label-Produkte
  • Auftragsfertigungen (Contract Manufacturing)

Auch wenn Batterie oder Endprodukt von einem Dritten hergestellt wurden, können für den Inverkehrbringer umfangreiche Pflichten nach der Batterieverordnung bestehen.

Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass:

  • die Batterie korrekt klassifiziert wurde,
  • das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,
  • die technische Dokumentation vollständig vorliegt,
  • sämtliche Kennzeichnungspflichten erfüllt wurden,
  • alle anwendbaren Nachhaltigkeitsanforderungen berücksichtigt wurden.

Zusammenspiel mit anderen EU-Rechtsvorschriften

Die Batterieverordnung ersetzt keine bestehenden europäischen Produktrichtlinien oder Verordnungen.

Je nach Produkt können zusätzlich weitere Rechtsvorschriften gelten.

ProdukttypWeitere relevante Rechtsvorschriften
FunkprodukteFunkanlagenrichtlinie (RED)
Elektrische BetriebsmittelNiederspannungsrichtlinie (LVD)
Elektronische ProdukteEMV-Richtlinie
MaschinenMaschinenverordnung
MedizinprodukteMedizinprodukteverordnung (MDR)
VerbraucherprodukteProduktsicherheitsverordnung (GPSR)
Elektro- und ElektronikgeräteRoHS-Richtlinie
Chemische StoffeREACH-Verordnung
VerpackungenVerpackungsverordnung (PPWR)

Die Batterieverordnung ist daher Bestandteil eines umfassenden regulatorischen Rahmens und muss zusammen mit weiteren anwendbaren Vorschriften betrachtet werden.

Wer sollte sich mit der Verordnung beschäftigen?

Die Batterieverordnung ist insbesondere für folgende Unternehmen und Fachbereiche relevant:

  • Batteriehersteller
  • Hersteller batteriebetriebener Produkte
  • Markeninhaber
  • Importeure
  • Händler
  • Bevollmächtigte
  • Fulfilment-Dienstleister
  • Online-Händler
  • Regulatory Affairs
  • Compliance Manager
  • Qualitätsmanagement
  • Produktentwicklung
  • Einkauf
  • Nachhaltigkeitsmanagement

Auch Unternehmen, die keine Batterien selbst herstellen, können umfangreiche gesetzliche Verpflichtungen haben, wenn sie batteriebetriebene Produkte auf dem europäischen Markt bereitstellen.

Zusammenfassung

Die EU-Batterieverordnung betrifft eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte – von kleinen elektronischen Geräten über industrielle Anwendungen bis hin zu Batteriespeichersystemen und Elektrofahrzeugen.

Für Hersteller und Inverkehrbringer ist es entscheidend, frühzeitig zu prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und welcher Batteriekategorie sie zuzuordnen sind. Diese Einstufung bildet die Grundlage für sämtliche weiteren Anforderungen, darunter CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation, Kennzeichnungspflichten, Nachhaltigkeitsanforderungen und Verpflichtungen am Ende des Produktlebenszyklus.

Kapitel 5 – Zeitplan und Umsetzungsfristen der EU-Batterieverordnung

Eine der größten Herausforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 besteht darin, dass ihre Anforderungen nicht gleichzeitig in Kraft treten. Stattdessen erfolgt die Umsetzung schrittweise über mehrere Jahre hinweg. Während einige Verpflichtungen bereits gelten, werden andere erst in den kommenden Jahren oder nach Veröffentlichung weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verbindlich.

Für Hersteller bedeutet dies, dass Compliance nicht als einmaliges Projekt betrachtet werden sollte. Vielmehr handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess, bei dem Produkte, technische Dokumentationen und Lieferketten kontinuierlich an neue regulatorische Anforderungen angepasst werden müssen.

Ein gutes Verständnis der einzelnen Fristen hilft Unternehmen dabei, Entwicklungsprojekte frühzeitig zu planen und kostspielige Änderungen kurz vor dem Inverkehrbringen zu vermeiden.

Wichtige Meilensteine im Überblick

DatumMeilenstein
28. Juli 2023Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2023/1542 im Amtsblatt der Europäischen Union
17. August 2023Inkrafttreten der Verordnung
18. Februar 2024Die Verordnung wird grundsätzlich in der gesamten EU anwendbar
18. August 2024CE-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung für Batterien werden verpflichtend
18. August 2025Erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) tritt in Kraft
18. Februar 2026Erste Anforderungen zum CO₂-Fußabdruck für bestimmte Industriebatterien
18. August 2026Erweiterte Kennzeichnungsanforderungen und Kapazitätsangaben werden verpflichtend
18. Februar 2027Anforderungen an Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit treten in Kraft
18. Februar 2027QR-Code-Anforderungen werden für zahlreiche Batterien verpflichtend
18. August 2027Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit bestimmter Industriebatterien
18. August 2028Leistungsanforderungen für Geräte- und LMT-Batterien
18. August 2028Verpflichtende Angaben zum Rezyklatanteil
2031–2036Einführung verbindlicher Mindestanteile an recycelten Rohstoffen

Da einige Verpflichtungen erst durch delegierte Rechtsakte konkretisiert werden, sollten Unternehmen regelmäßig die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission verfolgen.

2023 – Veröffentlichung der Verordnung

Mit der Veröffentlichung der Verordnung im Juli 2023 begann offiziell der Übergang zur neuen europäischen Batterieregulierung.

Ab diesem Zeitpunkt konnten Hersteller die endgültigen Anforderungen analysieren und mit der Planung ihrer Compliance-Strategie beginnen.

Obwohl die meisten Verpflichtungen noch nicht galten, nutzten viele Unternehmen diese Übergangsphase bereits, um:

  • bestehende Produkte zu überprüfen,
  • Lieferanteninformationen zu aktualisieren,
  • technische Dokumentationen anzupassen,
  • zukünftige Produktentwicklungen auf die neuen Anforderungen auszurichten.

2024 – Die Verordnung wird anwendbar

Seit dem 18. Februar 2024 gilt die Batterieverordnung grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Im Laufe des Jahres traten bereits zahlreiche wichtige Anforderungen in Kraft.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Einführung der neuen Batteriekategorien,
  • neue Pflichten für Wirtschaftsakteure,
  • CE-Konformitätsbewertung für Batterien,
  • CE-Kennzeichnung,
  • Sicherheitsanforderungen für stationäre Batteriespeichersysteme,
  • Anforderungen an Batteriemanagementsysteme (BMS),
  • Dokumentation zu Leistungs- und Haltbarkeitsparametern.

Für viele Unternehmen markiert das Jahr 2024 den Beginn des Übergangs von der bisherigen Batterierichtlinie zur neuen Batterieverordnung.

2025 – Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Ab 2025 rücken Umwelt- und Entsorgungspflichten stärker in den Mittelpunkt.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

  • Erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR),
  • neue Anforderungen an die Sammlung von Altbatterien,
  • Registrierungspflichten für Hersteller,
  • Rücknahme- und Sammelsysteme,
  • Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Verwertung und zum Recycling.

Unternehmen, die Batterien erstmals auf dem europäischen Markt bereitstellen, müssen sicherstellen, dass sie ihre Pflichten im Rahmen der Herstellerverantwortung erfüllen.

2026 – Nachhaltigkeit und Produktinformationen

Im Jahr 2026 treten weitere Anforderungen zur Nachhaltigkeit in Kraft.

Hierzu gehören insbesondere:

  • CO₂-Fußabdruckserklärungen für bestimmte Batteriekategorien,
  • zusätzliche Produktinformationen,
  • verpflichtende Kapazitätskennzeichnungen,
  • erweiterte Hersteller- und Produktinformationen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Hersteller in der Lage sein, entsprechende Informationen entlang ihrer Lieferkette zu erfassen und zu dokumentieren.

2027 – Neue Anforderungen an Produktdesign und Informationen

Das Jahr 2027 bringt einige der wichtigsten technischen Änderungen der gesamten Verordnung.

Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit

Viele Gerätebatterien müssen künftig so konstruiert sein, dass sie vom Endnutzer entnommen und ersetzt werden können.

Für Batterien leichter Verkehrsmittel gelten entsprechende Anforderungen für den Austausch durch qualifiziertes Fachpersonal.

QR-Code

Für zahlreiche Batterien wird ein QR-Code verpflichtend.

Über diesen sollen – abhängig von der jeweiligen Batteriekategorie – verschiedene Informationen digital bereitgestellt werden.

Dazu können gehören:

  • technische Dokumentation,
  • EU-Konformitätserklärung,
  • Batterieidentifikation,
  • Informationen zum Recycling,
  • Digitaler Batteriepass.

Leistung und Haltbarkeit

Für verschiedene Batteriekategorien gelten nun erstmals verbindliche Mindestanforderungen hinsichtlich:

  • Kapazität,
  • Leistungsfähigkeit,
  • Lebensdauer,
  • Haltbarkeit.

Die Einhaltung dieser Anforderungen muss anhand geeigneter Prüfverfahren und technischer Unterlagen nachgewiesen werden.

2028 – Weitere Nachhaltigkeitsanforderungen

Im Jahr 2028 folgen weitere wichtige Nachhaltigkeitsmaßnahmen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Mindestanforderungen an Gerätebatterien des allgemeinen Gebrauchs,
  • Leistungsanforderungen für LMT-Batterien,
  • Verpflichtende Angaben zum Anteil recycelter Rohstoffe.

Zu diesem Zeitpunkt sollten Unternehmen bereits über etablierte Prozesse zur Erfassung von Nachhaltigkeitsdaten und Lieferanteninformationen verfügen.

2031 bis 2036 – Verpflichtende Rezyklatanteile

Die letzte große Umsetzungsphase betrifft den Einsatz zurückgewonnener Rohstoffe.

Ab 2031 müssen bestimmte Batteriekategorien definierte Mindestanteile an recycelten Materialien enthalten.

Betroffen sind insbesondere:

  • Kobalt,
  • Lithium,
  • Nickel,
  • Blei.

Ab 2036 werden diese Mindestanteile nochmals erhöht.

Mit diesen Vorgaben verfolgt die Europäische Union das Ziel, den Einsatz von Sekundärrohstoffen zu fördern und die Abhängigkeit von Primärrohstoffen langfristig zu reduzieren.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Nicht alle technischen Details sind bereits vollständig in der Verordnung geregelt.

Die Europäische Kommission wird in den kommenden Jahren weitere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte veröffentlichen, die unter anderem folgende Themen näher definieren:

  • Prüfverfahren,
  • Berechnung des CO₂-Fußabdrucks,
  • Inhalte des Batteriepasses,
  • Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen,
  • Berechnung des Rezyklatanteils,
  • Melde- und Berichtsverfahren.

Hersteller sollten diese Entwicklungen kontinuierlich beobachten, da sie unmittelbare Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Produkte haben können.

Compliance frühzeitig planen

Da Entwicklungszyklen vieler Produkte mehrere Jahre dauern, sollten zukünftige regulatorische Anforderungen bereits in frühen Entwicklungsphasen berücksichtigt werden.

Ein später Anpassungsbedarf kann zu:

  • zusätzlichen Entwicklungskosten,
  • erneuten Produkttests,
  • Änderungen der Lieferkette,
  • Verzögerungen beim Markteintritt

führen.

Eine frühzeitige Compliance-Planung umfasst daher insbesondere:

  • Klassifizierung der Batterie,
  • Überwachung regulatorischer Änderungen,
  • Zusammenarbeit mit Lieferanten,
  • Erstellung technischer Dokumentationen,
  • Erfassung von Nachhaltigkeitsdaten,
  • Planung des gesamten Batterie-Lebenszyklus,
  • Regelmäßige Überprüfung der Compliance-Prozesse.

Zusammenfassung

Die EU-Batterieverordnung wird schrittweise zwischen 2024 und 2036 umgesetzt.

Während bereits heute zahlreiche Anforderungen gelten, folgen weitere Verpflichtungen in den kommenden Jahren. Unternehmen sollten Compliance daher nicht als einmalige Aufgabe verstehen, sondern als kontinuierlichen Prozess, der regelmäßige Anpassungen an neue regulatorische Entwicklungen erfordert.

Eine frühzeitige Planung hilft dabei, Entwicklungsrisiken zu minimieren, Lieferketten rechtzeitig anzupassen und einen reibungslosen Marktzugang innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen.

Kapitel 6 – CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung nach der EU-Batterieverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 werden Batterien erstmals umfassend in das europäische CE-Konformitätssystem integriert. Während sich die bisherige Batterierichtlinie hauptsächlich auf Umweltaspekte, Schadstoffe sowie die Sammlung und Verwertung von Altbatterien konzentrierte, müssen viele Batterien künftig ein formales Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, bevor sie auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden dürfen.

Für Hersteller bedeutet dies, dass neben den technischen Anforderungen auch umfangreiche regulatorische Pflichten erfüllt werden müssen. Dazu gehören insbesondere die Durchführung einer Konformitätsbewertung, die Erstellung der technischen Dokumentation, die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung sowie – sofern erforderlich – das Anbringen der CE-Kennzeichnung.

Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?

Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass eine Batterie alle anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 erfüllt und das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde.

Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller eigenverantwortlich, dass die Batterie den geltenden europäischen Rechtsvorschriften entspricht.

Die CE-Kennzeichnung ist daher kein Qualitäts- oder Prüfzeichen, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Konformitätserklärung des Herstellers.

Seit wann gilt die CE-Kennzeichnung für Batterien?

Die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung gelten seit dem 18. August 2024.

Seit diesem Zeitpunkt dürfen Batterien, für die die Anforderungen der Batterieverordnung gelten, grundsätzlich nur dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, wenn das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und alle anwendbaren Anforderungen erfüllt sind.

Für welche Batterien ist die CE-Kennzeichnung erforderlich?

Grundsätzlich gilt die CE-Kennzeichnung für alle Batteriekategorien, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Gerätebatterien
  • Starterbatterien (SLI)
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT)
  • Industriebatterien
  • Elektrofahrzeugbatterien (EV)

Welche konkreten Anforderungen erfüllt werden müssen, hängt von der jeweiligen Batteriekategorie sowie den für diese Kategorie geltenden Vorschriften ab.

Wer trägt die Verantwortung?

Die Verantwortung für die Konformität einer Batterie liegt grundsätzlich beim Hersteller.

Er muss sicherstellen, dass:

  • sämtliche Anforderungen der Verordnung erfüllt werden,
  • das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,
  • die technische Dokumentation vollständig erstellt wurde,
  • eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
  • die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht wurde.

Befindet sich der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, tragen auch Importeure zusätzliche Verpflichtungen, bevor Batterien auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden dürfen.

Das Konformitätsbewertungsverfahren

Die Konformitätsbewertung dient dem Nachweis, dass eine Batterie sämtliche anwendbaren Anforderungen der Batterieverordnung erfüllt.

Der genaue Ablauf kann je nach Batteriekategorie und den geltenden Anforderungen variieren. In der Praxis umfasst das Verfahren jedoch in der Regel folgende Schritte.

Schritt 1 – Batteriekategorie bestimmen

Zunächst muss festgestellt werden, zu welcher Kategorie die Batterie gehört.

Dies kann beispielsweise sein:

  • Gerätebatterie
  • Starterbatterie
  • Batterie für leichte Verkehrsmittel
  • Industriebatterie
  • Elektrofahrzeugbatterie

Die Einstufung bildet die Grundlage für alle weiteren regulatorischen Anforderungen.

Schritt 2 – Anwendbare Anforderungen bestimmen

Im nächsten Schritt wird ermittelt, welche Anforderungen für die jeweilige Batterie gelten.

Je nach Batteriekategorie können hierzu gehören:

  • Sicherheitsanforderungen,
  • Leistungsanforderungen,
  • Haltbarkeitsanforderungen,
  • Anforderungen zum CO₂-Fußabdruck,
  • Vorgaben zum Rezyklatanteil,
  • Batteriepass,
  • Kennzeichnungspflichten.

Schritt 3 – Durchführung der Konformitätsbewertung

Anschließend muss der Hersteller nachweisen, dass die Batterie sämtliche anwendbaren Anforderungen erfüllt.

Je nach Konformitätsbewertungsverfahren können hierzu gehören:

  • interne Fertigungskontrolle,
  • Produkttests,
  • Qualitätsmanagementverfahren,
  • Produktionsüberwachung,
  • Beteiligung einer Benannten Stelle (Notified Body), sofern vorgeschrieben.

Schritt 4 – Erstellung der technischen Dokumentation

Vor dem Inverkehrbringen muss eine technische Dokumentation erstellt werden.

Diese dient den Marktüberwachungsbehörden als Nachweis, dass die Batterie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Schritt 5 – Ausstellung der EU-Konformitätserklärung

Nachdem die Konformität nachgewiesen wurde, stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus.

Mit diesem Dokument erklärt er rechtsverbindlich, dass die Batterie sämtliche einschlägigen europäischen Anforderungen erfüllt.

Schritt 6 – Anbringen der CE-Kennzeichnung

Erst nach erfolgreichem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens darf die CE-Kennzeichnung angebracht werden.

Ist dies aufgrund der Größe oder Beschaffenheit der Batterie nicht möglich, kann die Kennzeichnung – sofern die Verordnung dies zulässt – auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen erfolgen.

Technische Dokumentation

Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller eine technische Dokumentation erstellen.

Sie muss ausreichend detailliert sein, damit Marktüberwachungsbehörden die Konformität der Batterie beurteilen können.

Je nach Batteriekategorie kann die technische Dokumentation unter anderem folgende Informationen enthalten:

  • Allgemeine Produktbeschreibung
  • Modellbezeichnung und Identifikation der Batterie
  • Konstruktionsunterlagen
  • Zeichnungen
  • Technische Spezifikationen
  • Risikoanalyse
  • Angewandte Normen
  • Prüfberichte
  • Leistungsdaten
  • Haltbarkeitsdaten
  • Sicherheitsinformationen
  • Nachweise zur Konformitätsbewertung
  • Kennzeichnung der Batterie
  • EU-Konformitätserklärung

Die Dokumentation muss während der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben.

EU-Konformitätserklärung

Die EU-Konformitätserklärung (EU Declaration of Conformity – DoC) ist ein rechtsverbindliches Dokument des Herstellers.

Mit ihr bestätigt der Hersteller, dass die Batterie den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie allen weiteren anwendbaren europäischen Rechtsvorschriften entspricht.

Eine EU-Konformitätserklärung enthält in der Regel:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Produktidentifikation
  • Modell- oder Typenbezeichnung
  • Anwendbare Rechtsvorschriften
  • Gegebenenfalls angewandte harmonisierte Normen
  • Beschreibung des verwendeten Konformitätsbewertungsverfahrens
  • Name und Unterschrift der verantwortlichen Person

Die Erklärung muss den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Harmonisierte Normen

Zur Erfüllung der Anforderungen der Batterieverordnung können Hersteller harmonisierte europäische Normen anwenden.

Werden die einschlägigen harmonisierten Normen vollständig eingehalten, besteht grundsätzlich eine Konformitätsvermutung hinsichtlich der entsprechenden gesetzlichen Anforderungen.

Sind für bestimmte Anforderungen noch keine harmonisierten Normen veröffentlicht, muss der Hersteller die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auf andere geeignete Weise nachweisen.

Benannte Stellen (Notified Bodies)

Für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren ist die Beteiligung einer Benannten Stelle (Notified Body) erforderlich.

Dabei handelt es sich um unabhängige Organisationen, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden und bestimmte Konformitätsbewertungen durchführen dürfen.

Je nach Verfahren kann eine Benannte Stelle beispielsweise folgende Bereiche bewerten:

  • Qualitätsmanagementsysteme,
  • technische Dokumentation,
  • Leistungsdaten,
  • Angaben zum CO₂-Fußabdruck,
  • Nachweise zum Rezyklatanteil.

Nicht jede Batterie erfordert jedoch die Beteiligung einer Benannten Stelle. Ob dies notwendig ist, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren.

Marktüberwachung

Auch nach dem Inverkehrbringen können nationale Marktüberwachungsbehörden die Konformität einer Batterie überprüfen.

Hersteller sollten deshalb sicherstellen, dass sämtliche Unterlagen vollständig, aktuell und jederzeit verfügbar sind.

Die Behörden können unter anderem folgende Dokumente anfordern:

  • technische Dokumentation,
  • EU-Konformitätserklärung,
  • Prüfberichte,
  • Risikoanalysen,
  • Produktidentifikation,
  • Informationen zur Rückverfolgbarkeit.

Kann ein Hersteller diese Unterlagen nicht vorlegen, können behördliche Maßnahmen bis hin zu Verkaufsverboten oder Produktrückrufen folgen.

Zusammenspiel mit anderen CE-Rechtsvorschriften

Die Batterieverordnung ersetzt keine anderen europäischen Rechtsvorschriften.

Viele batteriebetriebene Produkte unterliegen gleichzeitig mehreren CE-Vorschriften.

Beispiele sind:

ProduktWeitere anwendbare Rechtsvorschriften
FunkprodukteFunkanlagenrichtlinie (RED)
Elektrische BetriebsmittelNiederspannungsrichtlinie (LVD)
Elektronische GeräteEMV-Richtlinie
MedizinprodukteMedizinprodukteverordnung (MDR)
MaschinenMaschinenverordnung

Hersteller müssen daher sicherstellen, dass sämtliche einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften erfüllt werden.

Die CE-Kennzeichnung bestätigt in diesem Fall die Konformität mit allen anwendbaren Anforderungen und nicht ausschließlich mit der Batterieverordnung.

Häufige Fehler

Im Zusammenhang mit der CE-Konformitätsbewertung treten immer wieder ähnliche Fehler auf.

Dazu gehören insbesondere:

  • Annahme, dass ausschließlich der Batteriehersteller für die Konformität verantwortlich ist.
  • Unvollständige technische Dokumentation.
  • Falsche Einstufung der Batteriekategorie.
  • Anwendung ungeeigneter oder veralteter Normen.
  • Fehlende Nachhaltigkeitsnachweise.
  • Nicht aktualisierte EU-Konformitätserklärung nach Produktänderungen.
  • Annahme, dass eine erfolgreiche UN 38.3-Prüfung automatisch die Anforderungen der Batterieverordnung erfüllt.

Durch eine frühzeitige Planung und eine vollständige Dokumentation lassen sich diese Fehler in den meisten Fällen vermeiden.

Zusammenfassung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 wird die CE-Konformitätsbewertung zu einem zentralen Bestandteil der Batterie-Compliance.

Hersteller müssen künftig nachweisen, dass ihre Batterien sämtliche anwendbaren Anforderungen erfüllen, eine vollständige technische Dokumentation erstellen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und – sofern erforderlich – die CE-Kennzeichnung anbringen.

Die Konformitätsbewertung sollte daher nicht erst kurz vor dem Inverkehrbringen erfolgen, sondern bereits frühzeitig in den Produktentwicklungsprozess integriert werden.

Kapitel 7 – Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit von Batterien

Eine der wichtigsten Neuerungen der Verordnung (EU) 2023/1542 ist die Einführung verbindlicher Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit bestimmter Batteriekategorien.

Während sich frühere europäische Vorschriften hauptsächlich auf Umweltaspekte und die Entsorgung von Batterien konzentrierten, verfolgt die neue Batterieverordnung einen deutlich umfassenderen Ansatz. Ziel ist es sicherzustellen, dass Batterien während ihrer gesamten vorgesehenen Lebensdauer ein angemessenes Leistungsniveau erreichen und nicht bereits nach kurzer Nutzungszeit erhebliche Kapazitäts- oder Leistungseinbußen aufweisen.

Dadurch sollen die Lebensdauer von Batterien verlängert, Ressourcen geschont und die Menge an Batterieabfällen reduziert werden.

Warum sind Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen wichtig?

Die Leistungsfähigkeit einer Batterie beeinflusst unmittelbar die Qualität, Zuverlässigkeit und Nutzungsdauer eines Produkts.

Batterien mit geringer Leistungsfähigkeit führen häufig zu:

  • kurzen Betriebszeiten,
  • häufigem Aufladen,
  • vorzeitigem Austausch,
  • höheren Wartungskosten,
  • erhöhtem Rohstoffverbrauch,
  • zusätzlichem Elektronik- und Batterieabfall.

Mit der Einführung europaweit harmonisierter Anforderungen möchte die Europäische Union sicherstellen, dass Batterien eine angemessene Qualität aufweisen und ihre Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum erhalten bleibt.

Für welche Batterien gelten diese Anforderungen?

Die Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit gelten nicht für alle Batterien gleichermaßen.

Je nach Batteriekategorie können unterschiedliche technische Anforderungen gelten.

Insbesondere betroffen sind:

  • Gerätebatterien,
  • Gerätebatterien des allgemeinen Gebrauchs,
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT),
  • wiederaufladbare Industriebatterien,
  • Elektrofahrzeugbatterien.

Welche Anforderungen konkret einzuhalten sind, hängt von der jeweiligen Batteriekategorie sowie den dazugehörigen delegierten Rechtsakten und harmonisierten Normen ab.

Leistungsanforderungen

Unter der Leistungsfähigkeit einer Batterie versteht man ihre Fähigkeit, unter definierten Bedingungen die erforderliche elektrische Energie bereitzustellen.

Je nach Batteriekategorie können unter anderem folgende Eigenschaften bewertet werden:

  • Nennkapazität,
  • verfügbare Energie,
  • Energieeffizienz,
  • Innenwiderstand,
  • Ladeaufnahmefähigkeit,
  • Ladungserhaltung,
  • Lade- und Entladeleistung,
  • Zyklenfestigkeit,
  • Lebensdauer,
  • Verhalten bei unterschiedlichen Betriebstemperaturen.

Diese Kennwerte ermöglichen einen objektiven Vergleich verschiedener Batterien und stellen sicher, dass Produkte die erwartete Leistung im normalen Betrieb erreichen.

Haltbarkeitsanforderungen

Neben der unmittelbaren Leistungsfähigkeit bewertet die Verordnung auch die Haltbarkeit einer Batterie.

Dabei geht es um die Fähigkeit, ihre technischen Eigenschaften über einen längeren Zeitraum möglichst konstant beizubehalten.

Je nach Batteriekategorie können unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  • Kapazitätserhaltung,
  • Anzahl möglicher Lade- und Entladezyklen,
  • verbleibende nutzbare Kapazität,
  • Alterungsverhalten,
  • mechanische Stabilität,
  • thermische Stabilität.

Hersteller müssen nachweisen können, dass ihre Batterien diese Anforderungen während der vorgesehenen Lebensdauer erfüllen.

Kapazitätserhaltung

Mit zunehmender Nutzung nimmt die Kapazität einer wiederaufladbaren Batterie langsam ab.

Die Kapazitätserhaltung beschreibt, welcher Anteil der ursprünglichen Batteriekapazität nach einer definierten Nutzungsdauer oder nach einer bestimmten Anzahl von Ladezyklen noch verfügbar ist.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Neue BatterieNach längerer Nutzung
100 % KapazitätVerbleibende Mindestkapazität gemäß den regulatorischen Anforderungen

Die konkreten Grenzwerte werden je nach Batteriekategorie durch weitere europäische Rechtsakte und harmonisierte Normen festgelegt.

Zyklenfestigkeit

Ein wesentlicher Indikator für die Haltbarkeit einer Batterie ist ihre Zyklenfestigkeit.

Ein Ladezyklus umfasst im Allgemeinen:

  1. das vollständige oder teilweise Laden der Batterie,
  2. das Entladen der Batterie,
  3. die erneute Wiederholung dieses Vorgangs.

Je höher die Anzahl der möglichen Ladezyklen, desto länger kann eine Batterie genutzt werden.

Eine hohe Zyklenfestigkeit bietet zahlreiche Vorteile:

  • längere Produktlebensdauer,
  • geringere Betriebskosten,
  • weniger Batterieabfälle,
  • geringerer Rohstoffverbrauch,
  • höhere Nachhaltigkeit.

Batteriezustand (State of Health – SoH)

Insbesondere bei Elektrofahrzeug- und Industriebatterien gewinnt der sogenannte State of Health (SoH) zunehmend an Bedeutung.

Der SoH beschreibt den aktuellen Zustand einer Batterie im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Neuzustand.

Typische Bewertungsgrößen sind:

  • verbleibende Kapazität,
  • Innenwiderstand,
  • Restlebensdauer,
  • Leistungsabfall,
  • Alterungszustand.

Diese Informationen ermöglichen eine objektive Bewertung der verbleibenden Nutzbarkeit einer Batterie und können beispielsweise für Wartungsentscheidungen oder Second-Life-Anwendungen genutzt werden.

Batteriemanagementsystem (BMS)

Moderne wiederaufladbare Batterien verfügen häufig über ein Batteriemanagementsystem (Battery Management System – BMS).

Dieses überwacht kontinuierlich den Zustand der Batterie und trägt wesentlich zur Sicherheit sowie zur Lebensdauer bei.

Ein BMS kann unter anderem folgende Parameter überwachen:

  • Zellspannungen,
  • Lade- und Entladeströme,
  • Batterietemperatur,
  • Ladezustand (State of Charge – SoC),
  • Batteriezustand (State of Health – SoH),
  • Ladehistorie,
  • Fehlermeldungen.

Bei bestimmten Batteriekategorien spielen diese Informationen künftig eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit den Anforderungen an Leistung, Haltbarkeit und den digitalen Batteriepass.

Nachweis der Leistungsfähigkeit

Die Einhaltung der Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen muss durch geeignete Prüfungen nachgewiesen werden.

Je nach Batteriekategorie können hierzu unter anderem gehören:

  • Kapazitätsmessungen,
  • Energiemessungen,
  • Lade- und Entladezyklen,
  • Temperaturprüfungen,
  • Vibrations- und Schockprüfungen,
  • mechanische Belastungsprüfungen,
  • elektrische Sicherheitsprüfungen,
  • Langzeit- und Alterungsprüfungen.

Die genauen Prüfverfahren werden durch harmonisierte europäische Normen sowie weitere Rechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert.

Harmonisierte Normen

Zur Bewertung der Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen werden schrittweise harmonisierte europäische Normen veröffentlicht.

Diese definieren unter anderem:

  • einheitliche Prüfverfahren,
  • Messmethoden,
  • Leistungsparameter,
  • Akzeptanzkriterien.

Die Anwendung harmonisierter Normen erleichtert Herstellern den Nachweis der Konformität und schafft eine sogenannte Konformitätsvermutung hinsichtlich der entsprechenden gesetzlichen Anforderungen.

Leistungsanforderungen bereits bei der Produktentwicklung berücksichtigen

Die Einhaltung der neuen Anforderungen beginnt bereits während der Entwicklung eines Produkts.

Wichtige Einflussfaktoren sind beispielsweise:

  • Auswahl geeigneter Batteriezellen,
  • thermisches Management,
  • Ladealgorithmen,
  • Schutzschaltungen,
  • mechanische Konstruktion,
  • vorgesehene Einsatzbedingungen,
  • Zellbalancierung,
  • Software des Batteriemanagementsystems,
  • Wartungs- und Austauschkonzepte.

Eine frühzeitige Berücksichtigung dieser Aspekte trägt wesentlich dazu bei, spätere Änderungen sowie zusätzliche Prüfungen zu vermeiden.

Dokumentationspflichten

Hersteller sollten sämtliche Nachweise zur Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit sorgfältig dokumentieren.

Hierzu können unter anderem gehören:

  • Prüfberichte,
  • Kapazitätsmessungen,
  • Ergebnisse von Lebensdauertests,
  • Zyklenfestigkeitsnachweise,
  • technische Spezifikationen,
  • BMS-Daten,
  • Risikoanalysen.

Diese Unterlagen bilden einen wichtigen Bestandteil der technischen Dokumentation und können im Rahmen der Marktüberwachung angefordert werden.

Vorteile für Hersteller und Verbraucher

Die neuen Anforderungen erhöhen zwar den Aufwand bei Entwicklung und Dokumentation, bieten jedoch langfristig zahlreiche Vorteile.

Für Hersteller ergeben sich unter anderem:

  • höhere Produktqualität,
  • geringere Reklamationsquoten,
  • längere Produktlebensdauer,
  • europaweit harmonisierte Anforderungen,
  • höhere Wettbewerbsfähigkeit.

Auch Verbraucher profitieren von den neuen Vorgaben durch:

  • langlebigere Batterien,
  • zuverlässigere Produkte,
  • höhere Transparenz,
  • geringere Ersatzkosten,
  • geringere Umweltbelastung.

Zusammenfassung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 werden erstmals verbindliche Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit verschiedener Batteriekategorien eingeführt.

Hersteller müssen künftig nachweisen, dass ihre Batterien definierte Leistungsmerkmale während ihrer vorgesehenen Lebensdauer erfüllen. Hierfür sind geeignete Prüfverfahren, technische Nachweise sowie eine umfassende Dokumentation erforderlich.

Die Berücksichtigung dieser Anforderungen bereits in der Produktentwicklung erleichtert die spätere Konformitätsbewertung und trägt dazu bei, langlebigere, zuverlässigere und nachhaltigere Batteriesysteme auf den europäischen Markt zu bringen.

Kapitel 8 – Anforderungen an den CO₂-Fußabdruck nach der EU-Batterieverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 führt die Europäische Union erstmals verbindliche Anforderungen an den CO₂-Fußabdruck bestimmter Batterien ein. Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette transparent zu machen und Hersteller zu einer nachhaltigeren Batterieproduktion zu motivieren.

Während sich frühere Rechtsvorschriften überwiegend auf Produktsicherheit, Schadstoffe oder Recycling konzentrierten, berücksichtigt die Batterieverordnung erstmals auch die Auswirkungen der Batterieherstellung auf das Klima.

Der CO₂-Fußabdruck wird damit zu einem weiteren wichtigen Kriterium bei der Bewertung der Nachhaltigkeit einer Batterie.

Was versteht man unter dem CO₂-Fußabdruck einer Batterie?

Der CO₂-Fußabdruck beschreibt die gesamte Menge an Treibhausgasemissionen, die während des Lebenszyklus einer Batterie entstehen.

Die Emissionen werden als Kilogramm Kohlendioxidäquivalent (kg CO₂-eq) angegeben.

Neben Kohlendioxid (CO₂) werden dabei auch weitere Treibhausgase wie Methan (CH₄) oder Lachgas (N₂O) berücksichtigt und entsprechend ihres Treibhauspotenzials in CO₂-Äquivalente umgerechnet.

Die Berechnung umfasst verschiedene Lebenszyklusphasen, darunter:

  • Gewinnung der Rohstoffe,
  • Verarbeitung der Rohstoffe,
  • Herstellung der Batteriezellen,
  • Batterieproduktion,
  • Transport,
  • Verpackung,
  • Vertrieb,
  • Recyclingprozesse,
  • Behandlung am Ende des Produktlebenszyklus.

Damit entsteht ein möglichst vollständiges Bild der klimarelevanten Auswirkungen einer Batterie.

Warum wurden CO₂-Fußabdruck-Anforderungen eingeführt?

Die Herstellung moderner Batterien erfordert große Mengen an Energie und Rohstoffen.

Insbesondere die Förderung und Verarbeitung von Materialien wie:

  • Lithium,
  • Kobalt,
  • Nickel,
  • Mangan,
  • Graphit

verursachen erhebliche Treibhausgasemissionen.

Mit der Einführung verbindlicher CO₂-Fußabdruck-Anforderungen verfolgt die Europäische Union mehrere Ziele:

  • Verringerung der Emissionen entlang der Batterie-Lieferkette,
  • Förderung energieeffizienter Produktionsverfahren,
  • Verbesserung der Transparenz für Hersteller und Kunden,
  • Vergleichbarkeit verschiedener Batterien,
  • Unterstützung nachhaltiger Beschaffungsentscheidungen,
  • Beitrag zur Erreichung der europäischen Klimaziele.

Langfristig sollen Hersteller motiviert werden, ihre Produktionsprozesse kontinuierlich zu optimieren und emissionsärmere Technologien einzusetzen.

Für welche Batterien gelten die Anforderungen?

Die Verpflichtung zur Ermittlung des CO₂-Fußabdrucks gilt nicht für sämtliche Batteriekategorien.

Sie betrifft zunächst insbesondere:

  • Elektrofahrzeugbatterien (EV),
  • wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh,
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT).

Für weitere Batteriekategorien kann die Europäische Kommission künftig zusätzliche Anforderungen festlegen.

CO₂-Fußabdruck-Erklärung

Für die betroffenen Batterien muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen eine CO₂-Fußabdruck-Erklärung erstellen.

Diese enthält Informationen über die während der Herstellung und des Lebenszyklus der Batterie verursachten Treibhausgasemissionen.

Die Erklärung umfasst in der Regel:

  • Hersteller der Batterie,
  • Modell- oder Typenbezeichnung,
  • Batteriekategorie,
  • Herstellungsort,
  • berechneter CO₂-Fußabdruck,
  • angewandte Berechnungsmethode,
  • ergänzende technische Informationen.

Die Angaben müssen nachvollziehbar, dokumentiert und auf verifizierbaren Daten beruhen.

Berechnung nach einer einheitlichen Methodik

Damit die Angaben verschiedener Hersteller vergleichbar sind, schreibt die Verordnung eine harmonisierte Berechnungsmethodik vor.

Die Europäische Kommission legt hierfür einheitliche Regeln fest.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass:

  • identische Systemgrenzen verwendet werden,
  • dieselben Emissionsquellen berücksichtigt werden,
  • vergleichbare Berechnungsverfahren angewendet werden,
  • Ergebnisse verschiedener Hersteller objektiv miteinander verglichen werden können.

Eine individuelle oder frei gewählte Berechnungsmethode ist daher nicht zulässig.

Lebenszyklusanalyse (Life Cycle Assessment – LCA)

Die Berechnung des CO₂-Fußabdrucks basiert auf einer Lebenszyklusanalyse (Life Cycle Assessment – LCA).

Dabei werden sämtliche relevanten Phasen des Batterie-Lebenszyklus berücksichtigt.

Typischerweise umfasst eine LCA:

  1. Gewinnung der Rohstoffe
  2. Verarbeitung der Rohstoffe
  3. Herstellung der Batteriezellen
  4. Montage der Batterie
  5. Verpackung
  6. Transport
  7. Vertrieb
  8. Nutzung (soweit relevant)
  9. Recycling
  10. Behandlung am Ende der Lebensdauer

Durch diesen ganzheitlichen Ansatz sollen Umweltbelastungen nicht lediglich von einer Lebenszyklusphase in eine andere verlagert werden.

CO₂-Leistungsklassen

Die Verordnung sieht außerdem die Einführung sogenannter CO₂-Leistungsklassen vor.

Diese sollen Batterien entsprechend ihres berechneten CO₂-Fußabdrucks verschiedenen Klassen zuordnen.

Dadurch wird ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Batterien erleichtert.

Hersteller erhalten gleichzeitig einen Anreiz, ihre Produktionsprozesse kontinuierlich zu verbessern und den CO₂-Ausstoß zu reduzieren.

Die konkreten Klassifizierungsregeln werden durch weitere Rechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt.

Maximale CO₂-Grenzwerte

Langfristig beschränkt sich die Verordnung nicht auf die reine Offenlegung des CO₂-Fußabdrucks.

Sie sieht zusätzlich die Einführung maximal zulässiger CO₂-Grenzwerte für bestimmte Batteriekategorien vor.

Batterien, deren berechneter CO₂-Fußabdruck diese Grenzwerte überschreitet, dürfen künftig nicht mehr auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden.

Die konkreten Grenzwerte werden auf Grundlage wissenschaftlicher und technischer Bewertungen festgelegt.

Welche Daten werden benötigt?

Die Berechnung des CO₂-Fußabdrucks erfordert umfangreiche Informationen entlang der gesamten Lieferkette.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Energieverbrauch der Produktion,
  • Herkunft der eingesetzten Energie,
  • Materialzusammensetzung,
  • Transportwege,
  • Herstellungsverfahren,
  • Recyclingprozesse,
  • Abfallbehandlung,
  • Emissionsdaten der Lieferanten.

Gerade bei international verzweigten Lieferketten stellt die Erfassung dieser Daten für viele Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar.

Dokumentation und Nachweise

Die CO₂-Fußabdruck-Erklärung muss jederzeit nachvollziehbar sein.

Hersteller sollten daher sämtliche Berechnungen und zugrunde liegenden Daten dokumentieren.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Datenquellen,
  • Berechnungsmethoden,
  • Annahmen,
  • Emissionsfaktoren,
  • Lieferanteninformationen,
  • Nachweise über verwendete Datensätze,
  • technische Berichte.

Diese Unterlagen können von Marktüberwachungsbehörden angefordert werden und sollten Bestandteil der technischen Dokumentation sein.

Zusammenhang mit weiteren Nachhaltigkeitsanforderungen

Die Anforderungen an den CO₂-Fußabdruck stehen in engem Zusammenhang mit weiteren Nachhaltigkeitsvorgaben der Batterieverordnung.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Mindestanteile an recycelten Rohstoffen,
  • Digitaler Batteriepass,
  • Sorgfaltspflichten (Due Diligence),
  • Transparenz der Lieferkette,
  • Kreislaufwirtschaft.

Gemeinsam sollen diese Maßnahmen dazu beitragen, die Umweltbelastung von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu reduzieren.

Herausforderungen für Hersteller

Die Umsetzung der neuen Anforderungen bringt für viele Unternehmen zusätzliche Aufgaben mit sich.

Zu den größten Herausforderungen gehören:

  • Erhebung belastbarer Lieferantendaten,
  • Bewertung komplexer internationaler Lieferketten,
  • Anwendung der vorgeschriebenen Berechnungsmethodik,
  • laufende Aktualisierung der Emissionsdaten,
  • Anpassung bestehender Qualitätsmanagementsysteme,
  • Berücksichtigung zukünftiger delegierter Rechtsakte.

Eine enge Zusammenarbeit mit Lieferanten wird daher für viele Unternehmen unverzichtbar sein.

Vorteile einer transparenten CO₂-Bilanz

Trotz des zusätzlichen Aufwands ergeben sich langfristig verschiedene Vorteile.

Für Hersteller bedeutet dies unter anderem:

  • bessere Transparenz der eigenen Lieferkette,
  • Identifikation von Einsparpotenzialen,
  • Verbesserung der Nachhaltigkeitsstrategie,
  • höhere Wettbewerbsfähigkeit,
  • bessere Vorbereitung auf zukünftige Umweltvorschriften.

Auch Kunden profitieren von:

  • höherer Transparenz,
  • besserer Vergleichbarkeit verschiedener Batterien,
  • fundierteren Kaufentscheidungen,
  • größerem Vertrauen in nachhaltige Produkte.

Zusammenfassung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 werden erstmals verbindliche Anforderungen an den CO₂-Fußabdruck bestimmter Batteriekategorien eingeführt.

Hersteller müssen künftig die Treibhausgasemissionen ihrer Batterien nach einer einheitlichen Methodik berechnen, dokumentieren und in Form einer CO₂-Fußabdruck-Erklärung offenlegen.

Langfristig bilden diese Anforderungen die Grundlage für CO₂-Leistungsklassen und verbindliche Emissionsgrenzwerte. Zusammen mit weiteren Nachhaltigkeitsmaßnahmen wie dem Batteriepass, den Rezyklatanteilen und den Sorgfaltspflichten soll der CO₂-Fußabdruck dazu beitragen, die Batterieproduktion innerhalb Europas nachhaltiger, transparenter und ressourcenschonender zu gestalten.

Kapitel 9 – Mindestanteile an recycelten Rohstoffen nach der EU-Batterieverordnung

Die Förderung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft gehört zu den zentralen Zielen der Verordnung (EU) 2023/1542. Aus diesem Grund führt die Europäische Union erstmals verbindliche Anforderungen an den Einsatz recycelter Rohstoffe bei der Herstellung bestimmter Batterien ein.

Bislang basierte die Batterieproduktion überwiegend auf Primärrohstoffen, die durch Bergbau gewonnen werden. Mit der neuen Verordnung soll der Anteil zurückgewonnener Materialien schrittweise erhöht werden. Dadurch sollen natürliche Ressourcen geschont, die Abhängigkeit von kritischen Rohstoffen verringert und die Umweltbelastung durch den Rohstoffabbau reduziert werden.

Die Verwendung recycelter Materialien ist damit nicht nur ein Nachhaltigkeitsziel, sondern wird künftig zu einer gesetzlichen Verpflichtung.

Was versteht man unter Rezyklatanteilen?

Rezyklatanteile (Recycled Content) beschreiben den Anteil bestimmter Rohstoffe, die aus recycelten Batterien oder anderen geeigneten Abfallströmen zurückgewonnen und anschließend erneut für die Herstellung neuer Batterien verwendet werden.

Im Gegensatz zu Primärrohstoffen stammen diese Materialien nicht aus dem Bergbau, sondern aus bereits vorhandenen Produkten, die nach ihrem Lebensende aufbereitet und dem Materialkreislauf wieder zugeführt wurden.

Dadurch können wertvolle Rohstoffe mehrfach genutzt werden, wodurch sowohl der Ressourcenverbrauch als auch die Umweltbelastung reduziert werden.

Ziele der neuen Anforderungen

Mit den Vorgaben zu Rezyklatanteilen verfolgt die Europäische Union mehrere strategische Ziele.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Verringerung der Abhängigkeit von Primärrohstoffen,
  • Förderung der europäischen Kreislaufwirtschaft,
  • Erhöhung der Recyclingquoten,
  • Verbesserung der Versorgungssicherheit kritischer Rohstoffe,
  • Reduzierung der Umweltauswirkungen des Bergbaus,
  • Verringerung der Treibhausgasemissionen,
  • Stärkung der europäischen Batterieindustrie,
  • Förderung moderner Recyclingtechnologien.

Diese Maßnahmen sind eng mit dem European Green Deal sowie dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft verbunden.

Für welche Batterien gelten die Anforderungen?

Die Verpflichtung zur Verwendung recycelter Rohstoffe gilt zunächst nicht für alle Batteriekategorien.

Sie betrifft insbesondere:

  • Elektrofahrzeugbatterien (EV),
  • wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.

Für andere Batteriekategorien können künftig weitere Anforderungen eingeführt werden.

Gerätebatterien für den allgemeinen Verbraucherbereich unterliegen derzeit keinen verpflichtenden Mindestanteilen an Rezyklaten.

Welche Rohstoffe sind betroffen?

Die Verordnung konzentriert sich zunächst auf vier besonders wichtige Batterierohstoffe.

Hierzu gehören:

  • Kobalt (Co),
  • Lithium (Li),
  • Nickel (Ni),
  • Blei (Pb).

Diese Materialien besitzen sowohl für die Batterieproduktion als auch für die europäische Rohstoffversorgung eine besondere strategische Bedeutung.

Erklärung zum Rezyklatanteil

Bevor verbindliche Mindestanteile gelten, müssen Hersteller zunächst den Anteil recycelter Rohstoffe dokumentieren.

Diese Erklärung zum Rezyklatanteil enthält unter anderem:

  • Hersteller,
  • Batterietyp,
  • Batteriekategorie,
  • Anteil an recyceltem Kobalt,
  • Anteil an recyceltem Lithium,
  • Anteil an recyceltem Nickel,
  • Anteil an recyceltem Blei,
  • verwendete Berechnungsmethode.

Die Angaben müssen nachvollziehbar sein und durch geeignete technische Unterlagen belegt werden können.

Verbindliche Mindestanteile ab 2031

Ab 18. August 2031 schreibt die Batterieverordnung erstmals verbindliche Mindestanteile für bestimmte recycelte Rohstoffe vor.

RohstoffMindestanteil ab 2031
Kobalt16 %
Lithium6 %
Nickel6 %
Blei85 %

Diese Werte gelten für die in der Verordnung definierten Batteriekategorien.

Höhere Mindestanteile ab 2036

Ab 18. August 2036 werden die Anforderungen nochmals verschärft.

Die Mindestanteile erhöhen sich auf:

RohstoffMindestanteil ab 2036
Kobalt26 %
Lithium12 %
Nickel15 %
Blei85 %

Mit diesen Vorgaben möchte die Europäische Union den Markt für hochwertige Sekundärrohstoffe langfristig stärken.

Wie wird der Rezyklatanteil berechnet?

Die Berechnung erfolgt nach einer von der Europäischen Kommission festgelegten Methodik.

Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Herkunft der recycelten Materialien,
  • Aufbereitungs- und Raffinationsprozesse,
  • Reinheit der zurückgewonnenen Rohstoffe,
  • Materialbilanzen,
  • Rückverfolgbarkeit,
  • Zuordnungsregeln innerhalb der Lieferkette.

Nur Materialien, die die Definition der Verordnung erfüllen, dürfen als Rezyklat berücksichtigt werden.

Nachweis und Dokumentation

Hersteller müssen jederzeit nachweisen können, dass die angegebenen Rezyklatanteile korrekt sind.

Hierzu können unter anderem folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Lieferantenerklärungen,
  • Zertifikate über die Herkunft der recycelten Materialien,
  • Materialbilanzen,
  • Prüfberichte,
  • Auditberichte,
  • Rückverfolgbarkeitsnachweise,
  • Qualitätsnachweise.

Diese Dokumente können von den Marktüberwachungsbehörden angefordert werden.

Rückverfolgbarkeit innerhalb der Lieferkette

Eine zuverlässige Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Rohstoffe ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einhaltung der Verordnung.

Hersteller sollten deshalb sicherstellen, dass recycelte Materialien entlang der gesamten Lieferkette eindeutig dokumentiert werden können.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Lieferant der Rohstoffe,
  • Recyclingunternehmen,
  • Materialcharge,
  • Produktionscharge,
  • Verarbeitungsprozesse,
  • Lieferdokumente,
  • Materialzusammensetzung.

Mit zunehmenden Nachhaltigkeitsanforderungen gewinnt die Transparenz der Lieferkette immer stärker an Bedeutung.

Zusammenhang mit dem Digitalen Batteriepass

Die Angaben zu den verwendeten Rezyklaten stehen in engem Zusammenhang mit dem zukünftigen Digitalen Batteriepass.

Dieser wird – abhängig von der Batteriekategorie – unter anderem Informationen enthalten zu:

  • Materialzusammensetzung,
  • Anteil recycelter Rohstoffe,
  • CO₂-Fußabdruck,
  • Hersteller,
  • Batterieidentifikation,
  • Nachhaltigkeitsinformationen.

Der Batteriepass soll die Rückverfolgbarkeit und Transparenz über den gesamten Lebenszyklus einer Batterie deutlich verbessern.

Herausforderungen für Hersteller

Die Umsetzung der neuen Anforderungen stellt viele Unternehmen vor organisatorische und technische Herausforderungen.

Dazu gehören insbesondere:

  • begrenzte Verfügbarkeit hochwertiger Rezyklate,
  • schwankende Rohstoffmärkte,
  • Überprüfung der Lieferanten,
  • Aufbau transparenter Lieferketten,
  • Dokumentation der Materialherkunft,
  • Anpassung der Beschaffungsstrategie,
  • Sicherstellung einer gleichbleibenden Materialqualität.

Eine enge Zusammenarbeit mit Lieferanten und Recyclingunternehmen wird daher künftig eine immer wichtigere Rolle spielen.

Vorteile höherer Rezyklatanteile

Der verstärkte Einsatz recycelter Rohstoffe bietet sowohl ökologische als auch wirtschaftliche Vorteile.

Dazu zählen unter anderem:

  • geringerer Bedarf an Primärrohstoffen,
  • Reduzierung des Bergbaus,
  • niedrigere Treibhausgasemissionen,
  • geringerer Energieverbrauch,
  • Schonung natürlicher Ressourcen,
  • höhere Versorgungssicherheit,
  • Förderung der europäischen Recyclingwirtschaft,
  • Verbesserung der Nachhaltigkeitsbilanz von Batterien.

Langfristig sollen diese Maßnahmen dazu beitragen, eine stabile und nachhaltige europäische Batterie-Wertschöpfungskette aufzubauen.

Zusammenfassung

Mit den neuen Anforderungen an Rezyklatanteile verfolgt die Europäische Union das Ziel, wertvolle Rohstoffe möglichst lange im Wirtschaftskreislauf zu halten und die Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu reduzieren.

Hersteller bestimmter Batteriekategorien müssen künftig nicht nur den Anteil recycelter Materialien dokumentieren, sondern ab 2031 auch verbindliche Mindestanteile für Kobalt, Lithium, Nickel und Blei einhalten. Hierfür sind transparente Lieferketten, belastbare Nachweise und eine umfassende Dokumentation unerlässlich.

Die Vorgaben zu Rezyklatanteilen bilden zusammen mit dem CO₂-Fußabdruck, dem Digitalen Batteriepass und den Sorgfaltspflichten einen wesentlichen Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie der EU-Batterieverordnung.

Kapitel 10 – Der Digitale Batteriepass

Eine der bedeutendsten Neuerungen der Verordnung (EU) 2023/1542 ist die Einführung des Digitalen Batteriepasses (Digital Battery Passport). Er soll die Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Nachhaltigkeit von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verbessern und stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer digitalen Kreislaufwirtschaft dar.

Der Batteriepass ermöglicht den digitalen Zugriff auf technische, regulatorische und nachhaltigkeitsbezogene Informationen einer Batterie. Hersteller, Importeure, Händler, Reparaturbetriebe, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungsbehörden und – in eingeschränktem Umfang – auch Endnutzer können dadurch auf relevante Informationen zugreifen.

Ziel ist es, den gesamten Lebenszyklus einer Batterie transparenter zu gestalten und gleichzeitig Reparatur, Wiederverwendung und Recycling zu erleichtern.

Was ist der Digitale Batteriepass?

Der Digitale Batteriepass ist ein elektronischer Datensatz, der einer Batterie eindeutig zugeordnet ist und während ihrer gesamten Lebensdauer relevante Informationen bereitstellt.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Produktkennzeichnungen, die nur begrenzte Informationen auf dem Produkt selbst enthalten, ermöglicht der Batteriepass den Zugriff auf umfangreiche digitale Daten.

Diese Informationen bleiben über den gesamten Lebenszyklus der Batterie verfügbar und können – sofern vorgesehen – aktualisiert werden.

Der Batteriepass ist damit deutlich mehr als eine digitale Produktbeschreibung. Er dient als zentrales Informationssystem für alle Beteiligten entlang der Lieferkette.

Ziele des Digitalen Batteriepasses

Mit der Einführung des Batteriepasses verfolgt die Europäische Union mehrere Ziele.

Dazu gehören insbesondere:

  • Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Batterien,
  • höhere Transparenz innerhalb der Lieferkette,
  • Unterstützung der Marktüberwachung,
  • Vereinfachung von Wartung und Reparatur,
  • Förderung der Wiederverwendung (Second Life),
  • Verbesserung des Recyclings,
  • Unterstützung der Kreislaufwirtschaft,
  • Bereitstellung verlässlicher Nachhaltigkeitsinformationen.

Der Batteriepass verbindet damit regulatorische Anforderungen mit digitalen Produktinformationen.

Für welche Batterien gilt der Batteriepass?

Der Digitale Batteriepass wird zunächst für folgende Batteriekategorien verpflichtend eingeführt:

  • Elektrofahrzeugbatterien (EV),
  • wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.

Für weitere Batteriekategorien kann die Europäische Kommission künftig zusätzliche Anforderungen festlegen.

Gerätebatterien im klassischen Verbraucherbereich sind derzeit grundsätzlich nicht vom Batteriepass betroffen.

Ab wann wird der Batteriepass verpflichtend?

Der Digitale Batteriepass wird für die betroffenen Batteriekategorien ab dem 18. Februar 2027 verpflichtend.

Ab diesem Zeitpunkt müssen Hersteller sicherstellen, dass sämtliche vorgeschriebenen Informationen digital verfügbar sind, bevor die Batterie innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird.

Wie funktioniert der Batteriepass?

Jede betroffene Batterie muss mit einem QR-Code oder einem vergleichbaren maschinenlesbaren Datenträger versehen werden.

Durch das Scannen dieses Codes können berechtigte Nutzer auf die digitalen Informationen der jeweiligen Batterie zugreifen.

Je nach Benutzergruppe können unterschiedliche Informationen angezeigt werden.

Während Endverbraucher beispielsweise allgemeine Produktinformationen erhalten, können Hersteller, Behörden oder Recyclingunternehmen auf weiterführende technische Daten zugreifen.

Welche Informationen enthält der Batteriepass?

Die endgültigen Inhalte werden durch weitere Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt.

Nach aktuellem Stand kann der Batteriepass unter anderem folgende Informationen enthalten.

Allgemeine Produktinformationen

  • Hersteller
  • Produktbezeichnung
  • Modellbezeichnung
  • Seriennummer oder eindeutige Batteriekennung
  • Herstellungsdatum
  • Herstellungsort
  • Batteriekategorie

Technische Informationen

  • Batterietechnologie
  • Chemische Zusammensetzung
  • Nennspannung
  • Nennkapazität
  • Energieinhalt
  • Gewicht
  • Abmessungen
  • Informationen zum Batteriemanagementsystem (BMS)
  • Leistungsdaten

Nachhaltigkeitsinformationen

  • CO₂-Fußabdruck
  • CO₂-Leistungsklasse
  • Anteil recycelter Rohstoffe
  • Materialzusammensetzung
  • Kritische Rohstoffe
  • Nachhaltigkeitsinformationen entlang der Lieferkette

Konformitätsinformationen

  • CE-Kennzeichnung
  • EU-Konformitätserklärung
  • Anwendbare europäische Rechtsvorschriften
  • Informationen zur Konformitätsbewertung
  • Verweise auf die technische Dokumentation

Informationen zum Lebensende

  • Hinweise zur sicheren Entnahme
  • Informationen zum Austausch der Batterie
  • Recyclinghinweise
  • Sammelinformationen
  • Hinweise zur Wiederverwendung oder Second-Life-Nutzung (soweit anwendbar)

Wer nutzt den Digitalen Batteriepass?

Der Batteriepass richtet sich an verschiedene Nutzergruppen entlang des gesamten Batterie-Lebenszyklus.

Hersteller

Hersteller nutzen den Batteriepass, um gesetzlich vorgeschriebene Informationen bereitzustellen und ihre Konformität nachzuweisen.

Importeure und Händler

Importeure und Händler können prüfen, ob eine Batterie die regulatorischen Anforderungen erfüllt und ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

Marktüberwachungsbehörden

Behörden erhalten einen schnellen Zugriff auf technische und regulatorische Informationen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen.

Reparaturbetriebe

Werkstätten und Serviceunternehmen können Informationen über den Austausch, die Wartung und den sicheren Umgang mit Batterien abrufen.

Recyclingunternehmen

Recyclingbetriebe erhalten Informationen über:

  • Batterietechnologie,
  • Materialzusammensetzung,
  • kritische Rohstoffe,
  • Demontagehinweise.

Dadurch können Recyclingprozesse effizienter und sicherer durchgeführt werden.

Endverbraucher

Auch Verbraucher profitieren vom Batteriepass.

Sie erhalten beispielsweise Informationen über:

  • Batterietyp,
  • Kapazität,
  • Nachhaltigkeitsmerkmale,
  • ordnungsgemäße Entsorgung,
  • Recyclingmöglichkeiten.

Dadurch wird die Transparenz gegenüber dem Endnutzer deutlich verbessert.

Vorteile des Digitalen Batteriepasses

Der Digitale Batteriepass bietet zahlreiche Vorteile für alle Beteiligten.

Für Hersteller ergeben sich unter anderem:

  • vereinfachte Bereitstellung gesetzlicher Informationen,
  • bessere Rückverfolgbarkeit,
  • höhere Transparenz,
  • effizienteres Datenmanagement,
  • Unterstützung bei der Einhaltung regulatorischer Anforderungen.

Für Behörden ergeben sich:

  • schnellere Marktüberwachung,
  • vereinfachte Konformitätsprüfung,
  • bessere Nachverfolgbarkeit.

Recyclingunternehmen profitieren von:

  • schnellerer Identifikation der Batterietechnologie,
  • effizienteren Recyclingprozessen,
  • höheren Rückgewinnungsquoten wertvoller Rohstoffe.

Auch Verbraucher erhalten einen besseren Überblick über Herkunft, Nachhaltigkeit und Eigenschaften einer Batterie.

Zusammenhang mit anderen Anforderungen der Batterieverordnung

Der Digitale Batteriepass steht in engem Zusammenhang mit weiteren Anforderungen der Verordnung.

Hierzu gehören insbesondere:

  • CO₂-Fußabdruck-Erklärung,
  • Erklärung zum Rezyklatanteil,
  • CE-Konformitätsbewertung,
  • technische Dokumentation,
  • Sorgfaltspflichten (Due Diligence),
  • Rückverfolgbarkeit der Lieferkette,
  • Batteriekennzeichnung.

Der Batteriepass ersetzt diese Dokumente nicht, sondern dient als zentrale digitale Informationsplattform.

Herausforderungen für Hersteller

Die Einführung des Batteriepasses erfordert weit mehr als die Erstellung eines QR-Codes.

Unternehmen müssen Systeme schaffen, mit denen große Mengen an Produktdaten dauerhaft verwaltet werden können.

Zu den größten Herausforderungen gehören:

  • Erfassung von Lieferantendaten,
  • Sicherstellung der Datenqualität,
  • Aufbau einer geeigneten IT-Infrastruktur,
  • langfristige Verfügbarkeit der Daten,
  • Schutz vor unbefugtem Zugriff,
  • Integration in bestehende ERP-, PLM- oder Qualitätsmanagementsysteme,
  • Umsetzung zukünftiger Durchführungsrechtsakte.

Viele Unternehmen werden hierfür ihre bestehenden Datenmanagementprozesse erweitern müssen.

Der Batteriepass als Teil des Digital Product Passport

Der Digitale Batteriepass gilt als Vorreiter für den künftig geplanten Digital Product Passport (DPP) der Europäischen Union.

Während sich der Batteriepass ausschließlich auf Batterien bezieht, soll der Digital Product Passport zukünftig für zahlreiche weitere Produktgruppen eingeführt werden.

Die im Rahmen der Batterieverordnung gewonnenen Erfahrungen werden daher voraussichtlich auch die Entwicklung zukünftiger digitaler Produktinformationen innerhalb Europas beeinflussen.

Zusammenfassung

Der Digitale Batteriepass zählt zu den innovativsten Elementen der Verordnung (EU) 2023/1542. Er schafft erstmals eine zentrale digitale Informationsplattform für Batterien und verbessert die Transparenz über den gesamten Lebenszyklus – von der Herstellung bis zum Recycling.

Für Hersteller bedeutet dies, dass künftig umfangreiche technische, regulatorische und nachhaltigkeitsbezogene Informationen digital bereitgestellt und dauerhaft gepflegt werden müssen. Gleichzeitig profitieren Behörden, Reparaturbetriebe, Recyclingunternehmen und Verbraucher von einem deutlich einfacheren Zugang zu relevanten Batteriedaten.

Der Batteriepass wird damit zu einem wesentlichen Baustein der europäischen Kreislaufwirtschaft und bildet die Grundlage für eine transparentere und nachhaltigere Batterie-Wertschöpfungskette.

Kapitel 11 – Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen nach der EU-Batterieverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von Batterien erheblich erweitert. Während die bisherige Batterierichtlinie vor allem grundlegende Kennzeichnungen wie das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne vorsah, verfolgt die neue Verordnung einen deutlich umfassenderen Ansatz.

Künftig sollen Batterien nicht nur eindeutig identifizierbar sein, sondern auch umfangreiche Informationen über ihre Eigenschaften, Nachhaltigkeit und Konformität bereitstellen. Dabei werden klassische Produktkennzeichnungen mit digitalen Informationssystemen wie dem QR-Code und dem Digitalen Batteriepass kombiniert.

Ziel ist es, Herstellern, Behörden, Händlern, Reparaturbetrieben, Recyclingunternehmen und Verbrauchern einen einfacheren Zugang zu wichtigen Produktinformationen zu ermöglichen.

Ziele der Kennzeichnungspflichten

Die neuen Kennzeichnungsvorschriften verfolgen mehrere Ziele gleichzeitig.

Dazu gehören insbesondere:

  • eindeutige Identifizierung der Batterie,
  • Verbesserung der Rückverfolgbarkeit,
  • Unterstützung der Marktüberwachung,
  • Bereitstellung wichtiger Informationen für Verbraucher,
  • Förderung einer ordnungsgemäßen Sammlung und Entsorgung,
  • Unterstützung von Reparatur und Recycling,
  • höhere Transparenz hinsichtlich Nachhaltigkeit und Herkunft.

Die Kennzeichnung wird dadurch zu einem wesentlichen Bestandteil der gesamten Batterie-Compliance.

Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

Batterien müssen mit verschiedenen Pflichtangaben versehen werden, die eine eindeutige Identifizierung sowie den sicheren Umgang mit dem Produkt ermöglichen.

Je nach Batteriekategorie können unter anderem folgende Angaben erforderlich sein:

  • Name des Herstellers,
  • eingetragener Handelsname oder Marke,
  • Kontaktanschrift des Herstellers,
  • Produkt- oder Typenbezeichnung,
  • Modellnummer,
  • Batteriekategorie,
  • Kapazitätsangabe,
  • CE-Kennzeichnung,
  • vorgeschriebene Symbole,
  • QR-Code.

Alle Kennzeichnungen müssen dauerhaft, gut lesbar und leicht erkennbar sein.

Herstellerkennzeichnung

Jede Batterie muss eindeutig einem verantwortlichen Hersteller zugeordnet werden können.

Hierzu sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich:

  • Name des Herstellers,
  • eingetragener Handelsname oder Marke,
  • Postanschrift, unter der der Hersteller erreichbar ist.

Ist eine Anbringung auf der Batterie aufgrund ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht möglich, können diese Angaben auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen erfolgen.

Diese Informationen ermöglichen sowohl Behörden als auch Kunden eine eindeutige Zuordnung des Produkts.

Produktidentifikation

Neben der Herstellerkennzeichnung muss jede Batterie eindeutig identifizierbar sein.

Je nach Produkt kann dies beispielsweise erfolgen durch:

  • Produktname,
  • Modellbezeichnung,
  • Typenbezeichnung,
  • Chargennummer,
  • Seriennummer,
  • Produktionscode.

Eine eindeutige Identifikation ist insbesondere für Rückrufe, Marktüberwachung und Rückverfolgbarkeit erforderlich.

Kapazitätskennzeichnung

Die Batterieverordnung führt harmonisierte Anforderungen für die Angabe der Batteriekapazität ein.

Abhängig von der Batteriekategorie können unter anderem folgende Angaben erforderlich sein:

  • Nennkapazität (Ah),
  • Energieinhalt (Wh),
  • weitere Leistungsdaten.

Einheitliche Kapazitätsangaben erleichtern den Vergleich verschiedener Batterien und verbessern die Transparenz für den Endnutzer.

CE-Kennzeichnung

Soweit vorgeschrieben, muss die Batterie mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.

Diese bestätigt, dass die Batterie sämtliche anwendbaren europäischen Rechtsvorschriften erfüllt.

Die CE-Kennzeichnung muss:

  • gut sichtbar,
  • dauerhaft,
  • leicht lesbar,
  • entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angebracht werden.

Ist die Batterie für eine direkte Kennzeichnung zu klein, kann die CE-Kennzeichnung – sofern zulässig – auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden.

Symbol der getrennten Sammlung

Eine der bekanntesten Kennzeichnungen bleibt das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne.

Es weist darauf hin, dass Batterien nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern getrennt gesammelt und einer geeigneten Verwertung zugeführt werden müssen.

Dieses Symbol unterstützt die europäischen Ziele zur Rücknahme und zum Recycling von Altbatterien.

Chemische Symbole

Enthält eine Batterie bestimmte gefährliche Stoffe oberhalb der gesetzlich festgelegten Grenzwerte, muss zusätzlich das entsprechende chemische Symbol angebracht werden.

Hierzu gehören:

  • Pb für Blei,
  • Cd für Cadmium,
  • Hg für Quecksilber.

Diese Kennzeichnungen informieren über den Batterietyp und unterstützen eine sachgerechte Behandlung am Ende der Lebensdauer.

QR-Code

Eine der wichtigsten Neuerungen der Batterieverordnung ist die Einführung eines QR-Codes.

Über diesen können – abhängig von der Batteriekategorie – digitale Informationen bereitgestellt werden.

Hierzu können unter anderem gehören:

  • Digitaler Batteriepass,
  • Produktidentifikation,
  • technische Daten,
  • Nachhaltigkeitsinformationen,
  • Hinweise zum Recycling,
  • EU-Konformitätserklärung,
  • CO₂-Fußabdruck,
  • Angaben zu Rezyklatanteilen.

Der QR-Code verbindet damit die physische Batterie mit ihrer digitalen Dokumentation.

Sprachanforderungen

Informationen für den Endnutzer müssen in einer Sprache bereitgestellt werden, die im jeweiligen Mitgliedstaat leicht verständlich ist.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Sicherheitshinweise,
  • Warnhinweise,
  • Bedienungsinformationen,
  • Hinweise zur Entsorgung.

Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen in den jeweiligen Landessprachen verfügbar sind.

Dauerhafte Lesbarkeit

Die Kennzeichnung muss während der gesamten vorgesehenen Lebensdauer der Batterie lesbar bleiben.

Hersteller sollten deshalb sicherstellen, dass Kennzeichnungen:

  • abriebfest sind,
  • sich nicht leicht ablösen,
  • gegen Feuchtigkeit beständig sind,
  • normalen Umwelteinflüssen standhalten.

Unleserliche oder beschädigte Kennzeichnungen können dazu führen, dass eine Batterie nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Digitale Produktinformationen

Die Batterieverordnung verfolgt zunehmend einen digitalen Ansatz.

Anstatt sämtliche Informationen direkt auf der Batterie unterzubringen, können bestimmte Angaben künftig digital bereitgestellt werden.

Hierzu dienen insbesondere:

  • QR-Code,
  • Digitaler Batteriepass,
  • elektronische Produktinformationen,
  • digitale Dokumentationssysteme.

Dadurch stehen deutlich mehr Informationen zur Verfügung, ohne dass die Kennzeichnung auf dem Produkt selbst überladen wird.

Verantwortung des Herstellers

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Kennzeichnungen vollständig und korrekt angebracht werden, bevor die Batterie in Verkehr gebracht wird.

Er muss insbesondere sicherstellen, dass:

  • alle Pflichtangaben vorhanden sind,
  • die Kennzeichnungen korrekt sind,
  • die Informationen dauerhaft lesbar bleiben,
  • digitale Informationen verfügbar sind,
  • QR-Codes funktionieren,
  • sämtliche Übersetzungen korrekt sind.

Fehlerhafte Kennzeichnungen können zu Beanstandungen durch Marktüberwachungsbehörden oder sogar zu Verkaufsverboten führen.

Häufige Fehler

Bei der Kennzeichnung treten häufig ähnliche Fehler auf.

Dazu gehören beispielsweise:

  • fehlende Herstellerangaben,
  • unvollständige Produktidentifikation,
  • fehlende CE-Kennzeichnung,
  • fehlender oder fehlerhafter QR-Code,
  • falsche Kapazitätsangaben,
  • unleserliche Etiketten,
  • fehlende Übersetzungen,
  • falsche Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Symbole.

Viele dieser Fehler lassen sich vermeiden, wenn die Kennzeichnung bereits während der Produktentwicklung berücksichtigt wird.

Vorteile der neuen Kennzeichnung

Die erweiterten Kennzeichnungspflichten erhöhen zwar den Dokumentationsaufwand, bieten jedoch gleichzeitig zahlreiche Vorteile.

Für Hersteller ergeben sich unter anderem:

  • bessere Rückverfolgbarkeit,
  • vereinfachte Marktüberwachung,
  • eindeutigere Produktidentifikation,
  • höhere Transparenz,
  • größeres Vertrauen der Kunden.

Verbraucher profitieren von:

  • besseren Produktinformationen,
  • leichterer Vergleichbarkeit,
  • klaren Entsorgungshinweisen,
  • höherer Transparenz.

Auch Recyclingunternehmen können Batterien schneller identifizieren und effizienter verwerten.

Zusammenfassung

Die Verordnung (EU) 2023/1542 erweitert die bisherigen Kennzeichnungspflichten erheblich und verbindet klassische Produktkennzeichnungen mit digitalen Informationssystemen.

Hersteller müssen künftig sicherstellen, dass Batterien eindeutig identifizierbar sind, alle gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen und – je nach Batteriekategorie – zusätzliche digitale Informationen über QR-Codes und den Digitalen Batteriepass bereitgestellt werden.

Die neuen Kennzeichnungsvorschriften leisten damit einen wichtigen Beitrag zu mehr Transparenz, einer besseren Rückverfolgbarkeit und einer nachhaltigeren Kreislaufwirtschaft.

Kapitel 12 – Anforderungen an die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien

Eine der sichtbarsten Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 betrifft die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien. Ziel der Europäischen Union ist es, Produkte langlebiger, reparaturfreundlicher und nachhaltiger zu gestalten.

In den vergangenen Jahren wurden Batterien zunehmend fest in elektronische Geräte integriert. Dadurch konnten zwar kompaktere Bauformen, geringeres Gewicht oder eine höhere Schutzklasse gegen Wasser und Staub erreicht werden, gleichzeitig wurde jedoch der Austausch verschlissener Batterien erheblich erschwert. In vielen Fällen musste das gesamte Produkt ersetzt werden, obwohl lediglich die Batterie das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hatte.

Mit der neuen Batterieverordnung soll diese Entwicklung teilweise umgekehrt werden. Hersteller müssen künftig Produkte so konstruieren, dass Batterien einfacher entnommen und ersetzt werden können. Dadurch sollen Reparaturen erleichtert, die Nutzungsdauer von Produkten verlängert und die Menge an Elektronik- und Batterieabfällen reduziert werden.

Ziele der neuen Anforderungen

Die Anforderungen an die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit verfolgen mehrere übergeordnete Ziele.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Verlängerung der Produktlebensdauer,
  • Förderung von Reparaturen,
  • Verringerung von Elektronikabfällen,
  • Schonung natürlicher Ressourcen,
  • Förderung der Kreislaufwirtschaft,
  • Verbesserung der Wiederverwendung von Produkten,
  • Erleichterung des Batterierecyclings,
  • Reduzierung der Umweltbelastung.

Die Regelungen stehen im engen Zusammenhang mit weiteren europäischen Initiativen wie dem Right to Repair und der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR).

Ab wann gelten die Anforderungen?

Die Anforderungen an die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit gelten grundsätzlich ab dem 18. Februar 2027.

Produkte, die nach diesem Zeitpunkt in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden und unter die entsprechenden Vorschriften fallen, müssen die neuen Designanforderungen erfüllen.

Welche Produkte sind betroffen?

Die Vorschriften gelten insbesondere für Produkte mit:

  • Gerätebatterien,
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT).

Für Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien gelten teilweise abweichende Regelungen, da diese aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer sicherheitstechnischen Anforderungen besonderen Anforderungen unterliegen.

Was bedeutet „entnehmbar“?

Eine Batterie gilt als entnehmbar, wenn sie aus dem Produkt entfernt werden kann, ohne dass dabei Batterie oder Produkt beschädigt werden.

Die Entnahme muss grundsätzlich mit handelsüblichen Werkzeugen oder – soweit gesetzlich vorgesehen – sogar ohne Werkzeuge möglich sein.

Dabei darf die Entnahme keine dauerhafte Beschädigung des Geräts verursachen.

Das Ziel besteht darin, Batterien sicher entfernen zu können, ohne das gesamte Produkt zerstören zu müssen.

Was bedeutet „austauschbar“?

Eine Batterie gilt als austauschbar, wenn sie durch eine neue, kompatible Batterie ersetzt werden kann und das Produkt anschließend weiterhin bestimmungsgemäß funktioniert.

Der Austausch darf keine dauerhaften Veränderungen am Produkt erfordern.

Nach dem Austausch müssen sowohl Sicherheit als auch Leistung des Produkts erhalten bleiben.

Anforderungen an Gerätebatterien

Für viele Geräte mit tragbaren Batterien verlangt die Verordnung künftig, dass Endnutzer die Batterie selbst austauschen können.

Dies bedeutet unter anderem:

  • Die Batterie muss zugänglich sein.
  • Sie darf ohne Beschädigung des Produkts entfernt werden können.
  • Soweit zulässig, dürfen handelsübliche Werkzeuge verwendet werden.
  • Falls erforderlich, müssen verständliche Austauschhinweise bereitgestellt werden.

Dadurch sollen Verbraucher verschlissene Batterien ersetzen können, anstatt das gesamte Gerät entsorgen zu müssen.

Anforderungen an Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT)

Für Batterien in leichten Elektrofahrzeugen gelten andere Anforderungen.

Aufgrund der höheren Spannungen und der komplexeren Konstruktion ist ein Austausch durch Endverbraucher häufig nicht vorgesehen.

Stattdessen muss der Austausch durch unabhängige Fachbetriebe oder qualifizierte Reparaturunternehmen möglich sein.

Hersteller müssen diesen unter anderem Zugang zu folgenden Informationen ermöglichen:

  • Austauschanleitungen,
  • Reparaturinformationen,
  • erforderliche Spezialwerkzeuge,
  • Ersatzteile,
  • Sicherheitsinformationen.

Dadurch soll ein unabhängiger Reparaturmarkt gefördert werden, ohne die Sicherheit der Produkte zu beeinträchtigen.

Ausnahmen

Nicht jedes Produkt muss vollständig den Anforderungen zur Entnehmbarkeit entsprechen.

Ausnahmen können insbesondere dann gelten, wenn eine entnehmbare Batterie wesentliche Produkteigenschaften beeinträchtigen würde.

Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • sicherheitskritischen Produkten,
  • bestimmten Medizinprodukten,
  • Produkten, deren Schutz vor Wasser oder Staub technisch nicht anders erreicht werden kann,
  • Produkten, deren strukturelle Stabilität erheblich beeinträchtigt würde.

Solche Ausnahmen sind jedoch eng begrenzt und müssen vom Hersteller technisch begründet werden.

Auswirkungen auf die Produktentwicklung

Die neuen Anforderungen wirken sich unmittelbar auf die Konstruktion vieler Produkte aus.

Bereits während der Entwicklung sollten Hersteller unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Position der Batterie,
  • Befestigungssysteme,
  • elektrische Steckverbindungen,
  • mechanische Zugänglichkeit,
  • Gehäusekonstruktion,
  • Abdichtung gegen Wasser und Staub,
  • elektrische Sicherheit,
  • Schutz vor Fehlbedienung.

Eine frühzeitige Berücksichtigung dieser Anforderungen reduziert spätere Änderungen und zusätzliche Entwicklungskosten.

Austauschanleitungen

Ist ein Batteriewechsel vorgesehen, müssen geeignete Informationen bereitgestellt werden.

Hierzu können gehören:

  • sichere Entnahme der Batterie,
  • Einbau einer Ersatzbatterie,
  • erforderliche Werkzeuge,
  • Sicherheitshinweise,
  • technische Daten der Batterie,
  • Hinweise zur Entsorgung.

Die Anleitungen sollten so gestaltet sein, dass ein sicherer Austausch ohne unnötige Risiken möglich ist.

Verfügbarkeit von Ersatzbatterien

Die Verordnung unterstützt eine längere Produktlebensdauer auch dadurch, dass Ersatzbatterien über einen angemessenen Zeitraum verfügbar sein sollen.

Hersteller sollten daher sicherstellen, dass geeignete Ersatzbatterien sowie die notwendigen Informationen für Reparaturen bereitgestellt werden.

Diese Vorgaben ergänzen weitere europäische Regelungen zur Förderung langlebiger und reparierbarer Produkte.

Zusammenhang mit anderen EU-Rechtsvorschriften

Die Anforderungen an die Entnehmbarkeit stehen in engem Zusammenhang mit weiteren europäischen Initiativen.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR),
  • Right-to-Repair-Richtlinie,
  • WEEE-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
  • Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft.

Gemeinsam verfolgen diese Regelwerke das Ziel, Produkte langlebiger, reparaturfreundlicher und ressourcenschonender zu gestalten.

Herausforderungen für Hersteller

Für viele Unternehmen bedeuten die neuen Anforderungen erhebliche konstruktive Änderungen.

Zu den größten Herausforderungen gehören:

  • Erhalt der Wasser- und Staubdichtigkeit,
  • Sicherstellung der mechanischen Stabilität,
  • Gewährleistung der elektrischen Sicherheit,
  • Vermeidung einer falschen Batterieinstallation,
  • Anpassung bestehender Produktdesigns,
  • Änderungen in der Produktion,
  • höhere Entwicklungskosten.

Je früher diese Anforderungen berücksichtigt werden, desto einfacher lassen sie sich in den Entwicklungsprozess integrieren.

Vorteile austauschbarer Batterien

Trotz des höheren Entwicklungsaufwands ergeben sich langfristig zahlreiche Vorteile.

Für Hersteller bedeutet dies unter anderem:

  • nachhaltigere Produkte,
  • bessere Vorbereitung auf zukünftige regulatorische Anforderungen,
  • höhere Kundenzufriedenheit,
  • Unterstützung von Reparaturdienstleistungen,
  • geringere Umweltbelastung.

Verbraucher profitieren durch:

  • längere Lebensdauer ihrer Geräte,
  • geringere Reparaturkosten,
  • einfacheren Batteriewechsel,
  • weniger Elektronikabfälle,
  • höhere Wirtschaftlichkeit der Produkte.

Auch die Umwelt profitiert durch:

  • längere Nutzung von Produkten,
  • höhere Sammelquoten,
  • effizienteres Recycling,
  • geringeren Rohstoffverbrauch.

Zusammenfassung

Die Anforderungen an die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien zählen zu den wichtigsten produktbezogenen Neuerungen der Verordnung (EU) 2023/1542.

Hersteller müssen künftig bereits bei der Entwicklung sicherstellen, dass Batterien – abhängig von der jeweiligen Produkt- und Batteriekategorie – einfacher entnommen und ersetzt werden können. Dadurch sollen Reparaturen erleichtert, die Nutzungsdauer von Produkten verlängert und wertvolle Rohstoffe länger im Wirtschaftskreislauf gehalten werden.

Die neuen Vorgaben leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft und unterstützen das Ziel der Europäischen Union, langlebigere und nachhaltigere Produkte auf dem europäischen Markt bereitzustellen.

Kapitel 13 – Sorgfaltspflichten (Due Diligence) und Anforderungen an die Lieferkette

Eine der weitreichendsten Neuerungen der Verordnung (EU) 2023/1542 ist die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten (Due Diligence) für bestimmte Wirtschaftsakteure. Während sich frühere Batterievorschriften hauptsächlich auf die Eigenschaften des Endprodukts konzentrierten, richtet sich der Blick der neuen Verordnung erstmals auf die gesamte Lieferkette der in Batterien verwendeten Rohstoffe.

Dabei geht es insbesondere um den verantwortungsvollen Bezug kritischer Rohstoffe sowie um die Vermeidung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und gute Unternehmensführung.

Die Batterieverordnung verlangt von betroffenen Unternehmen, Risiken innerhalb ihrer Lieferketten systematisch zu identifizieren, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verringerung zu ergreifen.

Was bedeutet Due Diligence?

Unter Due Diligence versteht man einen strukturierten Prozess zur Ermittlung, Bewertung, Vermeidung und Überwachung von Risiken innerhalb der Lieferkette.

Im Zusammenhang mit der Batterieverordnung betrifft dies insbesondere die Gewinnung, Verarbeitung und den Handel von Rohstoffen, die bei der Herstellung von Batterien verwendet werden.

Ziel ist es, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen einzuleiten, bevor Verstöße gegen Umwelt- oder Menschenrechtsstandards auftreten.

Die Sorgfaltspflichten beschränken sich daher nicht auf das fertige Produkt, sondern umfassen den gesamten Weg der Rohstoffe – vom Bergbau bis zur fertigen Batterie.

Ziele der Sorgfaltspflichten

Mit den neuen Anforderungen verfolgt die Europäische Union mehrere Ziele.

Dazu gehören insbesondere:

  • Förderung eines verantwortungsvollen Rohstoffbezugs,
  • Schutz der Menschenrechte,
  • Verringerung negativer Umweltauswirkungen,
  • Verbesserung der Transparenz innerhalb der Lieferkette,
  • Förderung nachhaltiger Geschäftspraktiken,
  • bessere Rückverfolgbarkeit kritischer Rohstoffe,
  • Stärkung einer nachhaltigen Batterie-Wertschöpfungskette,
  • Erhöhung des Vertrauens in Batterien auf dem europäischen Markt.

Die Sorgfaltspflichten sind damit ein wesentlicher Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie der Batterieverordnung.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Due-Diligence-Anforderungen gelten nicht für alle Unternehmen.

Sie richten sich in erster Linie an Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem europäischen Markt bereitstellen und die in der Verordnung festgelegten Unternehmensgrößen überschreiten.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind grundsätzlich von den verpflichtenden Due-Diligence-Vorschriften ausgenommen.

Unabhängig davon können jedoch auch kleinere Unternehmen verpflichtet sein, Informationen bereitzustellen, wenn diese von Kunden innerhalb der Lieferkette angefordert werden.

Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten fallen.

Welche Rohstoffe stehen im Fokus?

Die Batterieverordnung konzentriert sich auf Rohstoffe, deren Gewinnung häufig mit erhöhten ökologischen oder sozialen Risiken verbunden ist.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Kobalt,
  • Lithium,
  • Nickel,
  • natürlicher Graphit.

Diese Rohstoffe werden häufig in komplexen internationalen Lieferketten gewonnen und verarbeitet.

Je nach zukünftigen Entwicklungen können weitere Rohstoffe in den Anwendungsbereich aufgenommen werden.

Unternehmenspolitik zur Sorgfaltspflicht

Unternehmen, die den Anforderungen unterliegen, müssen eine dokumentierte Unternehmenspolitik zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einführen.

Diese sollte unter anderem festlegen:

  • die Unternehmensgrundsätze,
  • Verantwortlichkeiten,
  • Verfahren zur Risikobewertung,
  • Anforderungen an Lieferanten,
  • Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung,
  • interne Berichtswege.

Die Unternehmensleitung sollte diese Politik genehmigen und ihre Umsetzung regelmäßig überwachen.

Risikoanalyse der Lieferkette

Ein zentraler Bestandteil der Due Diligence ist die regelmäßige Bewertung möglicher Risiken innerhalb der Lieferkette.

Zu den typischen Risikobereichen gehören:

  • Kinderarbeit,
  • Zwangsarbeit,
  • Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften,
  • Umweltverschmutzung,
  • illegaler Bergbau,
  • Korruption,
  • Finanzierung bewaffneter Konflikte,
  • Menschenrechtsverletzungen.

Die Bewertung sollte sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit als auch die möglichen Auswirkungen der jeweiligen Risiken berücksichtigen.

Maßnahmen zur Risikominderung

Werden Risiken identifiziert, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Hierzu können beispielsweise gehören:

  • Zusammenarbeit mit Lieferanten zur Verbesserung ihrer Prozesse,
  • zusätzliche Lieferantenaudits,
  • Korrekturmaßnahmen,
  • verstärkte Überwachung,
  • Anpassung der Beschaffungsstrategie,
  • Schulungen für Lieferanten,
  • vertragliche Anforderungen an Geschäftspartner.

Ziel ist nicht zwangsläufig der sofortige Abbruch einer Geschäftsbeziehung, sondern die wirksame Verringerung identifizierter Risiken.

Rückverfolgbarkeit der Lieferkette

Eine transparente Lieferkette ist die Grundlage jeder wirksamen Due Diligence.

Unternehmen sollten nachvollziehen können:

  • woher die Rohstoffe stammen,
  • welche Unternehmen sie verarbeitet haben,
  • welche Schmelzen und Raffinerien beteiligt waren,
  • welche Lieferanten in der Lieferkette eingebunden sind,
  • wie Materialien transportiert wurden,
  • wie die einzelnen Lieferketten miteinander verbunden sind.

Je transparenter die Lieferkette ist, desto einfacher lassen sich Risiken erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Überprüfung durch unabhängige Stellen

Die Batterieverordnung sieht vor, dass Due-Diligence-Systeme von unabhängigen Stellen überprüft werden können.

Dabei können unter anderem bewertet werden:

  • Unternehmenspolitik,
  • Risikobewertungen,
  • Managementsysteme,
  • Lieferantendokumentationen,
  • Korrekturmaßnahmen,
  • interne Verfahren.

Eine unabhängige Überprüfung erhöht die Glaubwürdigkeit und unterstützt den Nachweis gegenüber Behörden und Geschäftspartnern.

Dokumentationspflichten

Unternehmen müssen ihre Due-Diligence-Prozesse umfassend dokumentieren.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Unternehmenspolitik,
  • Risikoanalysen,
  • Lieferantenbewertungen,
  • Auditberichte,
  • Schulungsnachweise,
  • Maßnahmenpläne,
  • Nachweise zur Rückverfolgbarkeit,
  • interne Bewertungen,
  • Berichte über die Wirksamkeit der Maßnahmen.

Die Dokumentation dient als Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen systematisch umgesetzt werden.

Öffentliche Berichterstattung

Unternehmen können verpflichtet sein, Informationen über ihre Due-Diligence-Aktivitäten öffentlich zugänglich zu machen.

Hierzu können beispielsweise gehören:

  • Unternehmenspolitik,
  • identifizierte Risiken,
  • durchgeführte Maßnahmen,
  • Ergebnisse von Audits,
  • Leistungskennzahlen,
  • Verbesserungsmaßnahmen.

Dadurch soll die Transparenz gegenüber Kunden, Behörden und der Öffentlichkeit erhöht werden.

Zusammenhang mit anderen EU-Rechtsvorschriften

Die Sorgfaltspflichten der Batterieverordnung ergänzen weitere europäische Nachhaltigkeitsvorschriften.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD),
  • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD),
  • Konfliktmineralien-Verordnung,
  • EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR),
  • Critical Raw Materials Act (CRMA).

Unternehmen sollten die Anforderungen daher möglichst in bestehende Compliance-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagementsysteme integrieren.

Herausforderungen für Unternehmen

Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten ist insbesondere bei internationalen Lieferketten anspruchsvoll.

Zu den größten Herausforderungen zählen:

  • begrenzte Transparenz über mehrere Lieferantenstufen,
  • Erhebung verlässlicher Lieferantendaten,
  • Bewertung von Lieferanten in Hochrisikoregionen,
  • Verwaltung komplexer internationaler Lieferketten,
  • laufende Aktualisierung der Dokumentation,
  • Abstimmung verschiedener Nachhaltigkeits- und Berichtspflichten.

Eine enge Zusammenarbeit mit Lieferanten sowie regelmäßige Audits und Bewertungen gewinnen daher zunehmend an Bedeutung.

Vorteile eines funktionierenden Due-Diligence-Systems

Auch wenn die Umsetzung zusätzlichen Aufwand verursacht, ergeben sich langfristig zahlreiche Vorteile.

Dazu gehören unter anderem:

  • höhere Transparenz der Lieferkette,
  • besseres Risikomanagement,
  • stabilere Lieferantenbeziehungen,
  • höheres Vertrauen von Kunden,
  • bessere ESG-Performance,
  • frühzeitige Vorbereitung auf zukünftige regulatorische Anforderungen,
  • Stärkung der Unternehmensreputation.

Ein strukturiertes Due-Diligence-System hilft zudem dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und Lieferketten widerstandsfähiger gegenüber zukünftigen Herausforderungen zu machen.

Zusammenfassung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 werden erstmals verbindliche Sorgfaltspflichten für bestimmte Unternehmen eingeführt. Damit erweitert sich der Fokus der Batterie-Compliance deutlich: Nicht mehr nur das Endprodukt, sondern auch die Herkunft der verwendeten Rohstoffe sowie die Bedingungen entlang der Lieferkette stehen im Mittelpunkt.

Betroffene Unternehmen müssen geeignete Managementsysteme einführen, Risiken systematisch bewerten, geeignete Gegenmaßnahmen umsetzen und ihre Prozesse umfassend dokumentieren. Dadurch sollen Menschenrechte geschützt, Umweltbelastungen reduziert und die Transparenz innerhalb der globalen Batterie-Lieferketten verbessert werden.

Die Sorgfaltspflichten bilden damit einen wesentlichen Baustein einer nachhaltigen und verantwortungsvollen europäischen Batterie-Wertschöpfungskette.

Kapitel 14 – Pflichten von Herstellern, Importeuren, Händlern und anderen Wirtschaftsakteuren

Die Verordnung (EU) 2023/1542 legt für alle Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem europäischen Markt bereitstellen, klare Verantwortlichkeiten fest. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist nicht ausschließlich Aufgabe des Herstellers. Auch Importeure, Händler, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister übernehmen je nach ihrer Rolle innerhalb der Lieferkette eigene gesetzliche Pflichten.

Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass ausschließlich konforme Batterien auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden und ihre Rückverfolgbarkeit während des gesamten Produktlebenszyklus gewährleistet ist.

Jeder Wirtschaftsakteur trägt dabei die Verantwortung für die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Gleichzeitig ist eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.

Wirtschaftsakteure im Überblick

Die Batterieverordnung unterscheidet folgende Wirtschaftsakteure:

  • Hersteller
  • Bevollmächtigte
  • Importeure
  • Händler
  • Fulfilment-Dienstleister

Für jede dieser Rollen gelten unterschiedliche gesetzliche Verpflichtungen.

Hersteller

Der Hersteller trägt die Hauptverantwortung für die Konformität einer Batterie.

Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die eine Batterie herstellt oder entwickeln beziehungsweise herstellen lässt und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt.

Der Hersteller muss sicherstellen, dass sämtliche Anforderungen der Batterieverordnung erfüllt sind, bevor die Batterie auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird.

Pflichten des Herstellers

Zu den wichtigsten Aufgaben des Herstellers gehören insbesondere:

  • Entwicklung und Herstellung konformer Batterien,
  • Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens,
  • Erstellung der technischen Dokumentation,
  • Ausstellung der EU-Konformitätserklärung,
  • Anbringen der CE-Kennzeichnung (sofern erforderlich),
  • Anbringen sämtlicher vorgeschriebener Kennzeichnungen,
  • Erstellung der CO₂-Fußabdruck-Erklärung (sofern erforderlich),
  • Erstellung der Erklärung zum Rezyklatanteil (sofern erforderlich),
  • Bereitstellung des Digitalen Batteriepasses (sofern erforderlich),
  • Einhaltung der Anforderungen an Leistung und Haltbarkeit,
  • Aufbewahrung der technischen Dokumentation,
  • Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden,
  • Durchführung erforderlicher Korrekturmaßnahmen.

Auch wenn einzelne Tätigkeiten an externe Dienstleister vergeben werden, bleibt die Verantwortung grundsätzlich beim Hersteller.

Bevollmächtigter

Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union können einen Bevollmächtigten (Authorised Representative) innerhalb der EU benennen.

Dieser übernimmt bestimmte regulatorische Aufgaben im Namen des Herstellers auf Grundlage einer schriftlichen Bevollmächtigung.

Die Verantwortung für die Konformität der Batterie verbleibt jedoch grundsätzlich beim Hersteller.

Typische Aufgaben eines Bevollmächtigten

Je nach Umfang der Bevollmächtigung kann der Bevollmächtigte unter anderem:

  • die EU-Konformitätserklärung bereithalten,
  • die technische Dokumentation aufbewahren,
  • mit Marktüberwachungsbehörden kommunizieren,
  • behördliche Anfragen beantworten,
  • Korrekturmaßnahmen unterstützen,
  • regulatorische Unterlagen bereitstellen.

Er übernimmt jedoch nicht automatisch sämtliche Herstellerpflichten.

Importeur

Ein Importeur ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Batterien aus einem Drittstaat erstmals auf dem europäischen Markt bereitstellt.

Importeure spielen eine zentrale Rolle, da sie sicherstellen müssen, dass Hersteller außerhalb der EU ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben.

Pflichten des Importeurs

Vor dem Inverkehrbringen sollte der Importeur insbesondere prüfen, ob:

  • das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,
  • die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht wurde (sofern erforderlich),
  • eine technische Dokumentation vorhanden ist,
  • eine EU-Konformitätserklärung erstellt wurde,
  • sämtliche Kennzeichnungen vorhanden sind,
  • Herstellerangaben vollständig sind,
  • erforderliche Anleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt wurden,
  • die Batterie den geltenden Anforderungen entspricht.

Importeure dürfen keine Batterien in Verkehr bringen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Händler

Ein Händler stellt Batterien auf dem Markt bereit, nachdem sie bereits in Verkehr gebracht wurden.

Er führt grundsätzlich keine erneute Konformitätsbewertung durch, muss jedoch mit der erforderlichen Sorgfalt handeln.

Pflichten des Händlers

Vor der Bereitstellung auf dem Markt sollte der Händler insbesondere prüfen, ob:

  • alle vorgeschriebenen Kennzeichnungen vorhanden sind,
  • die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht wurde (sofern erforderlich),
  • die erforderlichen Begleitunterlagen vorliegen,
  • Anleitungen in der jeweiligen Landessprache verfügbar sind,
  • keine offensichtlichen Hinweise auf eine Nichtkonformität bestehen.

Bestehen Zweifel an der Konformität, darf die Batterie erst bereitgestellt werden, nachdem die erforderlichen Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden.

Fulfilment-Dienstleister

Die Batterieverordnung berücksichtigt erstmals ausdrücklich auch Fulfilment-Dienstleister.

Hierzu zählen Unternehmen, die beispielsweise folgende Dienstleistungen übernehmen:

  • Lagerung,
  • Verpackung,
  • Adressierung,
  • Versand.

Diese Regelung trägt insbesondere dem wachsenden Onlinehandel Rechnung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fulfilment-Dienstleister eigene regulatorische Verpflichtungen übernehmen, wenn kein anderer verantwortlicher Wirtschaftsakteur innerhalb der Europäischen Union vorhanden ist.

Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden

Alle Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.

Die Behörden können unter anderem folgende Unterlagen anfordern:

  • technische Dokumentation,
  • EU-Konformitätserklärung,
  • Informationen zur Rückverfolgbarkeit,
  • Prüfberichte,
  • Produktidentifikation,
  • Nachweise über Korrekturmaßnahmen.

Anfragen der Behörden müssen innerhalb der vorgegebenen Fristen beantwortet werden.

Korrekturmaßnahmen

Stellt ein Wirtschaftsakteur fest, dass eine Batterie die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt, muss er unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen.

Hierzu können beispielsweise gehören:

  • Herstellung der Konformität,
  • Aussetzung des Verkaufs,
  • Rücknahme vom Markt,
  • Produktrückruf,
  • Information der zuständigen Behörden.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Art und Schwere der festgestellten Nichtkonformität ab.

Rückverfolgbarkeit

Alle Wirtschaftsakteure sollten geeignete Informationen vorhalten, um den Weg einer Batterie innerhalb der Lieferkette nachvollziehen zu können.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Lieferanten,
  • Kunden,
  • Produktidentifikation,
  • Chargen- oder Seriennummern,
  • Lieferunterlagen,
  • Vertriebsinformationen.

Eine lückenlose Rückverfolgbarkeit erleichtert Produktrückrufe sowie Maßnahmen der Marktüberwachung erheblich.

Aufbewahrung von Unterlagen

Je nach Rolle innerhalb der Lieferkette müssen bestimmte Dokumente über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden.

Hierzu können unter anderem gehören:

  • technische Dokumentation,
  • EU-Konformitätserklärung,
  • Prüfberichte,
  • CO₂-Fußabdruck-Erklärung,
  • Erklärung zum Rezyklatanteil,
  • Lieferantendokumentation,
  • Nachweise zur Rückverfolgbarkeit.

Ein strukturiertes Dokumentenmanagement ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Batterie-Compliance.

Verkauf über Online-Marktplätze

Auch Unternehmen, die Batterien über Online-Plattformen verkaufen, müssen die Anforderungen der Batterieverordnung einhalten.

Für online angebotene Batterien gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Anforderungen wie für Produkte im stationären Handel.

Hersteller, Importeure und Händler sollten insbesondere sicherstellen, dass:

  • vorgeschriebene Produktinformationen verfügbar sind,
  • Produkte korrekt beschrieben werden,
  • regulatorische Unterlagen auf Anfrage bereitgestellt werden können,
  • nicht konforme Produkte unverzüglich entfernt werden.

Zusammenarbeit innerhalb der Lieferkette

Die Einhaltung der Batterieverordnung erfordert ein koordiniertes Zusammenwirken aller Wirtschaftsakteure.

Typischerweise übernimmt:

  • der Hersteller die Entwicklung, Konformitätsbewertung und Dokumentation,
  • der Importeur die Überprüfung der Konformität vor dem Inverkehrbringen,
  • der Händler die Kontrolle der Kennzeichnung und Begleitunterlagen,
  • der Bevollmächtigte die Kommunikation mit Behörden,
  • der Fulfilment-Dienstleister unterstützende Aufgaben innerhalb der Lieferkette.

Nur wenn alle Beteiligten ihre jeweiligen Verpflichtungen erfüllen, kann sichergestellt werden, dass ausschließlich konforme Batterien auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden.

Häufige Fehler

In der Praxis treten häufig ähnliche Fehler auf.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Annahme, dass ausschließlich der Hersteller verantwortlich ist,
  • fehlende Prüfung der technischen Unterlagen vor dem Import,
  • unvollständige Kennzeichnungen,
  • fehlende Rückverfolgbarkeit,
  • verspätete Reaktion auf Behördenanfragen,
  • unvollständige Dokumentation,
  • Annahme, dass für den Onlinehandel andere Regeln gelten.

Durch klar definierte interne Prozesse lassen sich diese Risiken erheblich reduzieren.

Zusammenfassung

Die Verordnung (EU) 2023/1542 weist jedem Wirtschaftsakteur innerhalb der Lieferkette klare gesetzliche Pflichten zu.

Während der Hersteller die Hauptverantwortung für die Konformität einer Batterie trägt, übernehmen auch Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister wichtige Aufgaben. Eine enge Zusammenarbeit sowie eine vollständige Dokumentation sind entscheidend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und einen reibungslosen Marktzugang innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen.

Die eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten trägt wesentlich dazu bei, die Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und Nachhaltigkeit von Batterien auf dem europäischen Markt zu gewährleisten.

Kapitel 15 – Marktüberwachung, Korrekturmaßnahmen und Sanktionen nach der EU-Batterieverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 werden nicht nur technische und organisatorische Anforderungen an Batterien festgelegt. Ebenso wichtig ist die Überwachung, ob diese Anforderungen tatsächlich eingehalten werden.

Hierfür sind in jedem Mitgliedstaat nationale Marktüberwachungsbehörden zuständig. Sie kontrollieren, ob Batterien, die auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und können bei Verstößen geeignete Maßnahmen ergreifen.

Für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure bedeutet dies, dass Compliance nicht mit dem Inverkehrbringen einer Batterie endet. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben muss während des gesamten Produktlebenszyklus sichergestellt werden.

Ziele der Marktüberwachung

Die Marktüberwachung verfolgt mehrere wichtige Ziele.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Schutz von Verbrauchern,
  • Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen,
  • Verhinderung des Vertriebs nicht konformer Batterien,
  • Schutz von Umwelt und Gesundheit,
  • Sicherstellung der Einhaltung europäischer Rechtsvorschriften,
  • Stärkung des Vertrauens in CE-gekennzeichnete Produkte.

Eine wirksame Marktüberwachung sorgt dafür, dass Unternehmen, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, nicht durch Wettbewerber benachteiligt werden, die gegen die Vorschriften verstoßen.

Wer ist für die Marktüberwachung zuständig?

Die Marktüberwachung erfolgt durch die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden.

Je nach Land können unterschiedliche Behörden verantwortlich sein. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem die Kontrolle von:

  • Herstellern,
  • Importeuren,
  • Händlern,
  • Bevollmächtigten,
  • Fulfilment-Dienstleistern,
  • Online-Marktplätzen.

Die Behörden arbeiten innerhalb der Europäischen Union eng zusammen und tauschen Informationen über festgestellte Verstöße aus.

Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Zur Überprüfung der Einhaltung der Batterieverordnung verfügen die Behörden über umfangreiche Befugnisse.

Sie können unter anderem:

  • technische Dokumentationen anfordern,
  • die EU-Konformitätserklärung verlangen,
  • Batterien prüfen oder prüfen lassen,
  • Produktproben entnehmen,
  • Laboruntersuchungen veranlassen,
  • Produktions- oder Lagerstätten kontrollieren,
  • Informationen zur Rückverfolgbarkeit anfordern,
  • den Digitalen Batteriepass überprüfen,
  • CO₂-Fußabdruck-Erklärungen kontrollieren,
  • Erklärungen zu Rezyklatanteilen überprüfen.

Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und die angeforderten Informationen bereitzustellen.

Welche Unterlagen können angefordert werden?

Zur Überprüfung der Konformität können Behörden verschiedene Dokumente verlangen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • technische Dokumentation,
  • EU-Konformitätserklärung,
  • Prüfberichte,
  • Risikoanalysen,
  • CO₂-Fußabdruck-Erklärung,
  • Erklärung zum Rezyklatanteil,
  • Informationen aus dem Digitalen Batteriepass,
  • Lieferantendokumentationen,
  • Nachweise zur Rückverfolgbarkeit,
  • Kennzeichnungsunterlagen.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass diese Dokumente jederzeit vollständig und kurzfristig verfügbar sind.

Produktprüfungen

Marktüberwachungsbehörden können Batterien unabhängig prüfen, nachdem diese bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden.

Dabei können unter anderem überprüft werden:

  • Produktsicherheit,
  • Leistungsmerkmale,
  • Haltbarkeit,
  • Kapazität,
  • Kennzeichnung,
  • CE-Kennzeichnung,
  • Einhaltung chemischer Anforderungen,
  • Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen.

Darüber hinaus können Behörden kontrollieren, ob die tatsächlichen Produkteigenschaften mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen.

Wann liegt eine Nichtkonformität vor?

Eine Batterie kann aus unterschiedlichen Gründen als nicht konform eingestuft werden.

Beispiele hierfür sind:

  • fehlende CE-Kennzeichnung,
  • unvollständige technische Dokumentation,
  • fehlerhafte Kennzeichnung,
  • fehlender Digitaler Batteriepass,
  • fehlende CO₂-Fußabdruck-Erklärung,
  • fehlende Erklärung zum Rezyklatanteil,
  • Nichterfüllung technischer Anforderungen,
  • fehlende Rückverfolgbarkeit,
  • fehlerhafte EU-Konformitätserklärung.

Nicht jede Nichtkonformität stellt automatisch ein Sicherheitsrisiko dar. Dennoch können auch formale Verstöße behördliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Korrekturmaßnahmen

Stellt ein Wirtschaftsakteur fest oder wird von einer Behörde darauf hingewiesen, dass eine Batterie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, müssen unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.

Hierzu können beispielsweise gehören:

  • Berichtigung fehlerhafter Unterlagen,
  • Ergänzung fehlender Kennzeichnungen,
  • Aktualisierung der technischen Dokumentation,
  • Herstellung der Konformität,
  • Aussetzung des Vertriebs,
  • Rücknahme vom Markt,
  • Produktrückruf,
  • Information der zuständigen Behörden,
  • Information der betroffenen Kunden.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Art und Schwere des festgestellten Mangels ab.

Rücknahme vom Markt

Eine Rücknahme vom Markt (Withdrawal) betrifft Produkte, die sich noch innerhalb der Lieferkette befinden und den Endverbraucher noch nicht erreicht haben.

Dies kann beispielsweise Batterien betreffen:

  • im Lager des Herstellers,
  • beim Importeur,
  • beim Händler,
  • im Großhandel.

Durch die Rücknahme soll verhindert werden, dass nicht konforme Batterien weiter verkauft werden.

Produktrückruf

Ein Produktrückruf (Recall) wird erforderlich, wenn sich die betroffenen Batterien bereits beim Endverbraucher befinden.

Je nach Situation kann der Hersteller verpflichtet sein:

  • Kunden zu informieren,
  • Batterien zurückzunehmen,
  • Reparaturen anzubieten,
  • Ersatz bereitzustellen,
  • Kaufpreise zu erstatten,
  • Hinweise zur sicheren Entsorgung zu geben.

Produktrückrufe erfolgen insbesondere dann, wenn von einer Batterie ein Sicherheitsrisiko ausgeht oder erhebliche Verstöße gegen die Verordnung festgestellt werden.

Europäische Informationssysteme

Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen.

Werden nicht konforme Batterien festgestellt, können Informationen über europäische Informationssysteme an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden.

Dadurch kann verhindert werden, dass dieselben Produkte in anderen Ländern weiterhin verkauft werden.

Diese Zusammenarbeit trägt wesentlich zu einem einheitlichen Schutzniveau innerhalb des europäischen Binnenmarktes bei.

Sanktionen

Die Verordnung selbst legt keine konkreten Bußgelder fest.

Vielmehr ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, nationale Vorschriften über Sanktionen zu erlassen.

Je nach Schwere des Verstoßes können unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen sein:

  • Verwarnungen,
  • behördliche Anordnungen,
  • Bußgelder,
  • Verkaufsverbote,
  • Rücknahmen vom Markt,
  • Produktrückrufe,
  • Beschlagnahmung von Produkten,
  • weitere Maßnahmen nach nationalem Recht.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Wie lassen sich Verstöße vermeiden?

Unternehmen können das Risiko regulatorischer Maßnahmen erheblich reduzieren, wenn sie ein strukturiertes Compliance-Management etablieren.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • vollständige technische Dokumentation,
  • regelmäßige Überprüfung regulatorischer Änderungen,
  • Kontrolle der Produktkennzeichnung,
  • interne Compliance-Audits,
  • Schulungen der Mitarbeiter,
  • regelmäßige Lieferantenbewertungen,
  • lückenlose Rückverfolgbarkeit,
  • regelmäßige Aktualisierung der Konformitätsunterlagen.

Eine frühzeitige Erkennung möglicher Probleme ist in der Regel deutlich kostengünstiger als spätere behördliche Maßnahmen oder Produktrückrufe.

Compliance als kontinuierlicher Prozess

Die Einhaltung der Batterieverordnung endet nicht mit dem Inverkehrbringen einer Batterie.

Unternehmen sollten ihre Compliance-Prozesse kontinuierlich weiterführen und regelmäßig überprüfen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Beobachtung neuer regulatorischer Entwicklungen,
  • Bewertung von Produktänderungen,
  • Aktualisierung der technischen Dokumentation,
  • Überwachung der Lieferkette,
  • Bearbeitung von Kundenbeschwerden,
  • Zusammenarbeit mit Behörden,
  • Umsetzung erforderlicher Korrekturmaßnahmen.

Eine kontinuierliche Compliance wird angesichts der fortlaufenden Weiterentwicklung europäischer Nachhaltigkeitsvorschriften zunehmend wichtiger.

Vorteile eines funktionierenden Compliance-Systems

Ein wirksames Compliance-Management bietet zahlreiche Vorteile.

Für Hersteller bedeutet dies unter anderem:

  • geringeres regulatorisches Risiko,
  • schnelleren Marktzugang,
  • weniger Produktrückrufe,
  • höhere Rechtssicherheit,
  • größeres Vertrauen der Kunden,
  • effizientere Zusammenarbeit mit Behörden.

Auch Verbraucher profitieren durch:

  • sicherere Produkte,
  • höhere Transparenz,
  • besseren Umweltschutz,
  • größeres Vertrauen in konforme Batterien.

Zusammenfassung

Die Marktüberwachung ist ein wesentlicher Bestandteil der Verordnung (EU) 2023/1542 und stellt sicher, dass Batterien auch nach ihrem Inverkehrbringen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Hersteller und andere Wirtschaftsakteure müssen jederzeit in der Lage sein, die Konformität ihrer Produkte durch vollständige Dokumentationen und nachvollziehbare Nachweise zu belegen. Werden Mängel festgestellt, sind unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen einzuleiten und mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

Ein systematisches Compliance-Management hilft Unternehmen dabei, regulatorische Risiken zu minimieren, Sanktionen zu vermeiden und den langfristigen Zugang zum europäischen Markt sicherzustellen.

Kapitel 16 – Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur EU-Batterieverordnung

Die Verordnung (EU) 2023/1542 bringt zahlreiche neue Anforderungen für Hersteller, Importeure, Händler und andere Wirtschaftsakteure mit sich. Da viele dieser Verpflichtungen schrittweise eingeführt werden und teilweise durch weitere Durchführungs- oder delegierte Rechtsakte konkretisiert werden, entstehen in der Praxis häufig ähnliche Fragen.

Die folgenden Antworten geben einen Überblick über die häufigsten Fragestellungen rund um die EU-Batterieverordnung. Sie dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche oder produktspezifische Bewertung.

1. Wann gilt die EU-Batterieverordnung?

Die Verordnung (EU) 2023/1542 ist am 17. August 2023 in Kraft getreten.

Die meisten Bestimmungen gelten seit dem 18. Februar 2024. Zahlreiche Anforderungen werden jedoch schrittweise eingeführt.

Hierzu gehören unter anderem:

  • CE-Konformitätsbewertung,
  • CO₂-Fußabdruck,
  • Digitaler Batteriepass,
  • Mindestanteile an Rezyklaten,
  • Anforderungen an die Entnehmbarkeit,
  • Sorgfaltspflichten (Due Diligence).

Unternehmen sollten daher den jeweiligen Zeitplan der einzelnen Anforderungen genau beachten.

2. Ersetzt die Verordnung die bisherige Batterierichtlinie?

Ja.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 wird die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG ersetzt.

Im Gegensatz zu einer Richtlinie gilt eine EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss grundsätzlich nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten regeln jedoch weiterhin beispielsweise Zuständigkeiten der Behörden und Sanktionen bei Verstößen.

3. Für welche Batterien gilt die Verordnung?

Die Batterieverordnung gilt grundsätzlich für nahezu alle Batterien, die auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden.

Hierzu gehören:

  • Gerätebatterien,
  • Starterbatterien (SLI),
  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT),
  • Industriebatterien,
  • Elektrofahrzeugbatterien (EV).

Je nach Batteriekategorie gelten unterschiedliche Anforderungen.

4. Fallen auch Knopfzellen unter die Verordnung?

Ja.

Knopfzellen gehören grundsätzlich zu den Gerätebatterien und fallen damit ebenfalls unter den Anwendungsbereich der Batterieverordnung.

Aufgrund ihrer Baugröße gelten jedoch teilweise besondere Kennzeichnungs- oder Sicherheitsanforderungen.

5. Benötigt jede Batterie eine CE-Kennzeichnung?

Nein.

Die CE-Kennzeichnung ist nur für Batterien erforderlich, für die die Batterieverordnung eine entsprechende Konformitätsbewertung vorsieht.

Hersteller sollten daher prüfen, ob ihre jeweilige Batteriekategorie unter diese Verpflichtung fällt.

6. Ersetzt die Batterieverordnung andere CE-Richtlinien?

Nein.

Die Batterieverordnung ergänzt andere europäische Rechtsvorschriften.

Je nach Produkt können zusätzlich unter anderem gelten:

  • Funkanlagenrichtlinie (RED),
  • Niederspannungsrichtlinie (LVD),
  • EMV-Richtlinie,
  • Maschinenverordnung,
  • Medizinprodukteverordnung (MDR),
  • RoHS-Richtlinie,
  • REACH-Verordnung.

Viele batteriebetriebene Produkte müssen daher gleichzeitig mehrere europäische Vorschriften erfüllen.

7. Gilt die Verordnung auch für Produkte mit eingebauten Batterien?

Ja.

Die Batterie innerhalb eines Produkts unterliegt grundsätzlich den Anforderungen der Batterieverordnung.

Gleichzeitig muss das Gesamtprodukt häufig weitere europäische Rechtsvorschriften erfüllen.

8. Benötigt jede Batterie einen Digitalen Batteriepass?

Nein.

Der Digitale Batteriepass gilt zunächst insbesondere für:

  • Elektrofahrzeugbatterien,
  • wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.

Für weitere Batteriekategorien können künftig zusätzliche Anforderungen eingeführt werden.

9. Ist ein QR-Code verpflichtend?

Für Batteriekategorien, die unter den Digitalen Batteriepass fallen, ist grundsätzlich ein QR-Code oder ein vergleichbarer maschinenlesbarer Datenträger erforderlich.

Über diesen können die digitalen Produktinformationen aufgerufen werden.

10. Gilt die Verordnung auch für Hersteller außerhalb der EU?

Ja.

Hersteller außerhalb der Europäischen Union dürfen ihre Produkte weiterhin innerhalb der EU verkaufen.

Allerdings müssen sämtliche Batterien den Anforderungen der Batterieverordnung entsprechen.

Darüber hinaus übernehmen Importeure oder andere Wirtschaftsakteure innerhalb der Europäischen Union zusätzliche gesetzliche Verpflichtungen.

11. Wer trägt die Verantwortung für die Konformität?

Die Verantwortung richtet sich nach der jeweiligen Rolle innerhalb der Lieferkette.

Grundsätzlich trägt der Hersteller die Hauptverantwortung.

Daneben haben jedoch auch:

  • Importeure,
  • Händler,
  • Bevollmächtigte,
  • Fulfilment-Dienstleister

eigene gesetzliche Pflichten.

12. Welche Unterlagen müssen Hersteller erstellen?

Je nach Batteriekategorie können unter anderem erforderlich sein:

  • technische Dokumentation,
  • EU-Konformitätserklärung,
  • CO₂-Fußabdruck-Erklärung,
  • Erklärung zum Rezyklatanteil,
  • Digitaler Batteriepass,
  • Prüfberichte,
  • Risikoanalysen,
  • Lieferantendokumentationen,
  • Nachweise zur Rückverfolgbarkeit.

Welche Dokumente tatsächlich erforderlich sind, hängt von den jeweiligen Anforderungen der Batterieverordnung ab.

13. Sind Laborprüfungen immer erforderlich?

Nicht zwingend.

Der erforderliche Prüfumfang hängt unter anderem ab von:

  • Batteriekategorie,
  • anwendbaren harmonisierten Normen,
  • Konformitätsbewertungsverfahren,
  • technischen Eigenschaften der Batterie.

Bereits während der Produktentwicklung sollte geprüft werden, welche Prüfungen notwendig sind.

14. Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Batterieverordnung enthält Aufbewahrungspflichten für verschiedene Wirtschaftsakteure.

Hersteller sollten sämtliche technischen Unterlagen sowie die zugehörigen Konformitätsnachweise während der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aufbewahren und den Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen können.

15. Was passiert bei einer Nichtkonformität?

Wird festgestellt, dass eine Batterie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, können Behörden unter anderem verlangen:

  • Korrekturmaßnahmen,
  • Ergänzung fehlender Unterlagen,
  • Rücknahme vom Markt,
  • Produktrückruf,
  • Verkaufsverbote,
  • Sanktionen nach nationalem Recht.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach der Art und Schwere des jeweiligen Verstoßes.

16. Gelten die Vorgaben zu Rezyklatanteilen bereits heute?

Für bestimmte Batteriekategorien müssen zunächst Erklärungen zum Rezyklatanteil erstellt werden.

Die verbindlichen Mindestanteile für Kobalt, Lithium, Nickel und Blei gelten schrittweise entsprechend den in der Verordnung festgelegten Zeitpunkten.

17. Worin besteht der Unterschied zwischen CO₂-Fußabdruck und Rezyklatanteil?

Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Nachhaltigkeitsanforderungen.

Der CO₂-Fußabdruck beschreibt die Treibhausgasemissionen, die während des Lebenszyklus einer Batterie entstehen.

Der Rezyklatanteil gibt an, welcher Anteil bestimmter Rohstoffe aus recycelten Materialien stammt.

Beide Anforderungen verfolgen unterschiedliche Ziele und ergänzen sich gegenseitig.

18. Müssen kleine Unternehmen die Verordnung ebenfalls einhalten?

Ja.

Die Batterieverordnung gilt grundsätzlich unabhängig von der Unternehmensgröße.

Allerdings gelten einzelne Verpflichtungen – beispielsweise bestimmte Due-Diligence-Anforderungen – nur für Unternehmen, die die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

19. Gilt die Verordnung auch für den Onlinehandel?

Ja.

Für Batterien, die über Online-Shops oder Online-Marktplätze verkauft werden, gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen wie für Produkte im stationären Handel.

Der Vertriebsweg hat keinen Einfluss auf die Einhaltung der Batterieverordnung.

20. Wo finden Unternehmen aktuelle Informationen?

Da zahlreiche Anforderungen der Batterieverordnung durch weitere Rechtsakte ergänzt werden, sollten Unternehmen regelmäßig offizielle Informationsquellen verfolgen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Europäische Kommission,
  • nationale Marktüberwachungsbehörden,
  • CEN und CENELEC,
  • harmonisierte europäische Normen,
  • Leitfäden und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission.

So können Unternehmen frühzeitig auf regulatorische Änderungen reagieren.

Schlusswort

Die Verordnung (EU) 2023/1542 stellt einen grundlegenden Wandel im europäischen Batterierecht dar. Sie geht weit über klassische Sicherheits- und Umweltanforderungen hinaus und verbindet Produktsicherheit mit Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft, Transparenz der Lieferkette und digitaler Produktinformation.

Für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure bedeutet dies, dass Compliance künftig bereits in der Produktentwicklung beginnen muss und den gesamten Lebenszyklus einer Batterie umfasst. Unternehmen, die regulatorische Anforderungen frühzeitig in ihre Entwicklungs-, Qualitäts- und Beschaffungsprozesse integrieren, können nicht nur gesetzliche Verpflichtungen erfüllen, sondern auch ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken und sich auf zukünftige Entwicklungen vorbereiten.

Auch wenn einzelne technische Anforderungen durch weitere delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und harmonisierte Normen noch konkretisiert werden, bildet die Verordnung bereits heute den verbindlichen Rahmen für das Inverkehrbringen von Batterien innerhalb der Europäischen Union. Eine kontinuierliche Beobachtung regulatorischer Entwicklungen bleibt daher ein wesentlicher Bestandteil eines erfolgreichen Batterie-Compliance-Managements.